Deshalb brauchen Sie ein Testament

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2021-05-10

letzte Änderung:

2022-02-21

Viele Menschen verfassen kein Testament. Denn wer denkt schon gerne über den eigenen Tod und das damit verbundene Erbe nach? Warum ein Testament für viele Menschen aber extrem wichtig sein könnte und was ohne Testament passiert, erfahren Sie in diesem Artikel.

Testament

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine schriftliche Willenserklärung. In diesem Dokument können Erblasser bereits zu Lebzeiten bestimmen, wie ihr Vermögen an welche Erben verteilt werden soll. Deshalb wird das Testament häufig auch als „letzter Wille“ bezeichnet.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie mit dieser Erbfolge nicht einverstanden sind, sollten Sie ein Testament verfassen. Dann können Sie Ihr Erbe nach Belieben bzw. unabhängig vom Verwandtschaftsgrad verteilen – und selbst bestimmen, wer in welchem Umfang ein Erbe erhält. Mit einem Testament können Sie auch an Stiftungen oder Vereine vererben. Auch können Sie Personen mit einem Testament vom Erbe ausschließen.

Außerdem können Sie Bedingungen für Ihr Erbe aufstellen. Dann erhalten Erbnehmer das Erbe erst, wenn Ihre vorher festgelegten Bedingungen eintreten. Zum Beispiel könnte Ihr Sohn das Erbe erst erhalten, wenn er verheiratet ist. Oder Ihre Kinder müssen die Volljährigkeit erreichen, bevor sie das Erbe erhalten. Grenzen gibt es hier keine, lediglich das Erreichen der Bedingungen darf nicht unmöglich oder unerlaubt sein.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Die gesetzliche Erbfolge ist im Erbrecht geregelt. Die Erbverteilung folgt dabei den Verwandtschaftsgraden in absteigender Reihenfolge:

  • 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers. Alle Kinder erben denselben Erbanteil. Wenn Kinder bereits verstorben sind, erben die Kinder der Kinder (Enkelkinder).

  • 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt, erben die Eltern des Erblassers. Auch die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers gehören zur zweiten Ordnung.

  • 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Wenn es keine Erben der 2. Ordnung gibt, erben die Großeltern des Erblassers. Sollten diese bereits verstorben sein, erben die Geschwister der Eltern des Erblassers.

Beispiel: Frau B lebt mit Herrn A in einer Lebensgemeinschaft. Sie hat keine Kinder, keine Geschwister und ihre Eltern sind bereits verstorben. Frau B hat lediglich einen Neffen, der in den USA lebt. Seit Jahrzehnten hatten die beiden keinen Kontakt mehr. Frau B stirbt und hat kein Testament verfasst. Das gesamte Vermögen erbt der Neffe in den USA, weil Herr A ohne Testament kein gesetzliches Erbrecht hat.

Was ist mit Ehegatten?

Ehegatten haben ein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Neben Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel des Erbnachlasses; bei Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehepartner die Hälfte der Erbschaft. Nur wenn es weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung gibt, bekommt der Ehegatte das gesamte zu vererbende Vermögen.

Tipp: Vor allem unverheiratete Paare sollten an ein Testament denken. Wie im obigen Beispiel verdeutlicht, berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge unverheiratete Partner nicht. Ohne Testament gibt es für unverheiratete Partner also kein Erbe.

Was hat es mit dem Pflichtteil auf sich?

Selbst mit einem Testament können Sie Ihr Erbe nicht 100 Prozent nach Belieben verteilen. Das liegt am sogenannten Pflichtteil, der einen kompletten Erbausschluss von nahen Verwandten verhindert.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers. Wenn Sie diese Personen in Ihrem Testament nicht berücksichtigen, können sie ihren Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt den halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Geschwister haben übrigens keine Pflichtteilsberechtigung.

Wie verfasse ich mein Testament?

Ein Testament können Sie selbst verfassen. Sie müssen das Dokument am Ende unterschreiben, damit es wirksam wird. Was beim Formulieren wichtig ist? Sie sollten klare und leicht verständliche Formulierungen nutzen, damit Ihr Testament nicht unterschiedlich ausgelegt werden kann.

Eine Beglaubigung vom Notar ist nicht nötig. Weil bereits kleine Fehler zu einem unwirksamen Testament führen können, kann professionelle Hilfe beim Erstellen Ihres Testaments aber trotzdem sinnvoll sein. Sie können sich Ihr Testament zum Beispiel bei uns erstellen lassen. Das gelingt mit unserem digitalen Assistenten schnell, einfach und individuell. Danach einfach ausdrücken, Testament unterschreiben und fertig!

Was sollte ich außerdem beachten?

  • Auch wer unter Betreuung steht, kann ein Testament verfassen. Sie brauchen dafür keine Einwilligung des Betreuers. Nur wenn Sie nicht geschäftsfähig sind und die Tragweite Ihrer Entscheidung nicht korrekt einschätzen können, dürfen Sie kein Testament aufsetzen.
  • Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen oder ändern.
  • Geldgeschenke werden mit einer Erbschaft nicht verrechnet. Wenn Sie eine Verrechnung möchten, müssen Sie dies vorher mit dem Beschenkten besprechen.
  • Mit einem „Berliner Testament“ können Sie ein Testament aufsetzen, mit dem Kinder erst nach dem Tod des letzten verbleibenden Ehepartners erben. Dieses Testament müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner aufsetzen und können es auch nur gemeinsam ändern. Wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist, können Sie das Testament nicht mehr umschreiben lassen.

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