Hier finden Sie Formulare, Vorlagen und Textbausteinen für eine Patientenverfügung zum Herunterladen und Ausdrucken von verschiedenen Anbietern:
Es klingt verlockend: Vordruck ausdrucken, Name einfügen, einige Felder ankreuzen - und schon ist man fertig. Viele Menschen suchen nach einem bequemen und schnellen Weg, ihre Patientenverfügung zu verfassen. Doch dies ist selten sinnvoll, denn die meisten Formulare sind:
Diese Mängel können Ihre Patientenverfügung unwirksam machen. Eine Studie des Notfallmediziners Dr. med. Steffen Grautoff fand heraus, dass nur jeder fünfzigste Patient eine im Notfall wirksame Patientenverfügung besitzt. Ähnlich ernüchternde Ergebnisse zeigte eine Untersuchung des Universitätsklinikums Jena zur Aussagekraft von Patientenverfügungen in Akutsituationen.
Im Juli 2016 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az. XII ZB 61/16) eine Patientenverfügung für unwirksam, weil deren Inhalte zu ungenau formuliert waren. Die zentrale Erkenntnis: Nur konkrete Patientenverfügungen sind wirksam! Sie müssen spezifische Wünsche zu Themen wie Wiederbelebungsmaßnahmen, künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung, Dialyse, Antibiotikagabe und Schmerzbehandlung enthalten.
Doch selbst die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) enthalten problematische Formulierungen. Deshalb weisen Behörden und Ärztekammern darauf hin, dass die Vorlagen nur zur allgemeinen Information dienen und unter fachlicher Beratung spezifischer formuliert werden sollten.
Beispiele ungenauer Formulierungen:
Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde,...
Diese Formulierung enthält drei Einschränkungen: „aller Wahrscheinlichkeit nach“, „unabwendbar“ und „unmittelbar“. Die Einschätzung, ob der Sterbeprozess begonnen hat, liegt vollständig in der Interpretationshoheit der Ärzt:innen. Manche argumentieren, dass der Sterbeprozess bereits mit der Geburt beginnt. Das Problem der „Reichweitenbegrenzung“, wie man sie z. B. in der Christlichen Patientenverfügung findet, wird daher u. a. von der Deutschen Hospiz Stiftung kritisiert
Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung befinde, ...
Hier bleibt offen, wann genau dieses Stadium erreicht ist. Es gibt Erkrankungen wie z. B. Herpes, die zwar unheilbar, aber nicht tödlich sind. Wichtige Zusätze wie „einer tödlich verlaufenden Erkrankung“ oder „auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist“ fehlen bei manchen Anbietern.
... wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen.
Diese Aussage ist zu pauschal und lässt den Ärzt:innen ebenfalls zu viel Interpretationsspielraum. Manche vertreten die Ansicht, dass selbst ein Glas Wasser als lebensverlängernde Maßnahme gelten könnte. Allgemeine Aussagen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder der Wunsch, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“, reichen für eine rechtlich verbindliche Patientenverfügung nicht aus. In einem weiteren Urteil vom 14. November 2018 (Az. XII ZB 107/18) bekräftigte der BGH die Notwendigkeit maximaler medizinischer Genauigkeit. Eine Patientenverfügung muss daher entweder konkrete Behandlungsmaßnahmen benennen oder sich bei unerwünschten Maßnahmen auf sehr spezifische Krankheitssituationen beziehen.
Viele Formulare zum Ausdrucken und Ankreuzen sind nicht durchdacht. Verschiedene Wünsche können sich widersprechen. Hier einige Beispiele:
Für jede Organspende sind bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen notwendig. Bevor Organe entnommen werden können, muss z.B. der irreversible Ausfall der gesamten Hirnfunktion (der sogenannte „Hirntod“) festgestellt werden. Dafür ist die Aufrechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems erforderlich - andernfalls würden die Organe durch fehlende Durchblutung beschädigt. Problematisch wird es, wenn man in der Patientenverfügung lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt - ein direkter Widerspruch zur Organspende. Dasselbe gilt, wenn man z.B. zu Hause sterben möchte - Organspenden sind nur unter intensivmedizinischen Bedingungen möglich.
Eine maximale Schmerztherapie beinhaltet häufig hochdosierte Opioide oder sedierende Medikamente, die als Nebenwirkung lebensverkürzend wirken können. Gleichzeitig können lebensverlängernde Maßnahmen (z.B. künstliche Beatmung) Schmerzen verstärken oder die Lebensqualität erheblich mindern. Ärzt:innen stehen im Dilemma, ob sie den Lebenserhalt oder die Schmerzlinderung priorisieren sollen.
Die Patientenverfügung einer Patientin enthielt sowohl die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen als auch den Wunsch nach „keiner aktiven Sterbehilfe“. Aktive Sterbehilfe ist - im Gegensatz zur passiven Sterbehilfe oder indirekten Sterbehilfe - in Deutschland verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Dennoch wurde diskutiert, ob z.B. der Abbruch künstlicher Ernährung als aktive Sterbehilfe gewertet werden könne. Das führte zu widersprüchlichen Auslegungen.
Zustände wie schwere Hirnschädigung, Wachkoma, Locked-in-Syndrom oder fortgeschrittene Demenz werden in vielen Formularen nicht berücksichtigt. In diesen Fällen müssen Ärzt:innen zusammen mit Bevollmächtigten oder einem gerichtlich bestellten Betreuer den mutmaßlichen Willen ermitteln - oft mit dem Ergebnis, dass man behandelt wird, als gäbe es keine Patientenverfügung.
Viele Verfügungen lehnen bestimmte medizinische Maßnahmen pauschal ab - etwa künstliche Beatmung im Notfall oder am Lebensende. Doch nicht jede Form der Beatmung bedeutet Kontrollverlust oder Bewusstlosigkeit. Es ist entscheidend, zwischen invasiver und nicht-invasiver Beatmung zu unterscheiden:
Gesetze und medizinische Standards ändern sich. Viele im Internet verfügbare Formulare sind veraltet. Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen im Betreuungsrecht. Ältere Formulare verweisen fälschlich noch auf § 1901a BGB, der durch § 1827 BGB ersetzt wurde.
Viele Ärzt:innen halten eine pauschale Ablehnung intensivmedizinischer Maßnahmen für problematisch. Stattdessen empfehlen sie, eine zeitlich begrenzte intensivmedizinische Behandlung (z.B. 72 Stunden) zu ermöglichen. Diese kann helfen, den Therapieerfolg und die Lebensqualität zu bewerten. Ein strukturierter Therapieversuch auf Zeit (TLT) erlaubt es, gemeinsam mit Ärzt:innen und Angehörigen fundierte Entscheidungen zu treffen. Die meisten Formulare enthalten keine solche Möglichkeit.
Formulare zum Ausdrucken und Ankreuzen bergen ein Risiko der nachträglichen Manipulation: Wenn z.B. auf einem bereits unterschriebenen Dokument nachträglich Kästchen angekreuzt werden, ist oft nicht mehr nachvollziehbar, wann und von wem.
Auch die Interessen der Anbieter dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
Privatkliniken verfolgen häufig wirtschaftliche Ziele. Der Palliativmediziner Dr. med. Matthias Thöns spricht in seinem Buch „Patient ohne Verfügung“ vom „Sterbeverlängerungskartell“. Krankenhäuser verdienen an der Weiterbehandlung: Nicht-invasive Beatmung kostet im Schnitt 5.000 €, invasive 34.000–70.000 m€, eine ECMO-Beatmung sogar etwa 92.000 €.
Es gibt Hunderte Anbieter mit eigenen Formularen. Manche verfolgen religiöse, ideologische, wirtschaftliche oder politische Interessen. Für medizinische Laien sind die Unterschiede schwer zu erkennen. Die tatsächlichen Konsequenzen bestimmter Formulierungen sind oft nicht abschätzbar.