Vorsorgevollmacht: Die 10 häufigsten Irrtümer

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2019-12-05

letzte Änderung:

2021-02-20

Wer vorsorgen möchte, braucht eine Vorsorgevollmacht. Doch was müssen Sie beim Erstellen Ihrer Vollmacht beachten? Wir stellen Ihnen die 10 häufigsten Irrtümer über Vorsorgevollmachten vor, damit Sie Fettnäpfchen vermeiden und im Ernstfall keine bösen Überraschungen erleben.

Vorsorgevollmacht Irrtümer

Irrtum 1: Ehepartner sind automatisch vertretungsbefugt

Auch Ehepartner sind keine gesetzlichen Vertreter und benötigen eine Bevollmächtigung per Vollmacht. Automatisch vertretungsbedingt sind nur Eltern zu Ihren Kindern, Vormünder im Verhältnis zu ihren Mündel (siehe: Vormundschaft) oder Betreuer im Verhältnis zum Betreuten. Wenn Ihr Ehepartner Sie im Notfall vertreten soll, brauchen Sie demnach eine Vollmacht!

Irrtum 2: Vorsorgevollmachten regeln die Gesundheitsvorsorge

Eine Vorsorgevollmacht deckt die Gesundheitsvorsorge nicht ausreichend ab. Wer sich medizinisch absichern möchte, braucht in jedem Fall eine Patientenverfügung! So unterscheiden sich die beiden Vorsorgedokumente:

  • In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen können. So behalten Sie selbst im Notfall Selbstbestimmung!

  • In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Sie in persönlichen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Dazu gehören zum Beispiel finanzielle und gerichtliche Angelegenheiten oder Wohnungsfragen.

Irrtum 3: Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist nicht möglich

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen – und zwar ohne Angaben von Gründen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn sich das Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten ändert oder sich Ihre Vorsorgewünsche ändern. Denken Sie daran, die Vorsorgevollmacht im Original zu vernichten – und informieren Sie Banken, Gerichte & Co. über Ihren Widerruf, um auf Nummer sicher zu gehen.

Irrtum 4: Eine Kopie der Vorsorgevollmacht genügt

Eine Vorsorgevollmacht ist nur im Original wirksam. Eine Kopie genügt also nicht – der Bevollmächtigte muss die Vollmacht im Original besitzen, um Sie vertreten zu können und Handlungen in Ihrem Namen durchzuführen. Woran liegt's? Mit einer Kopie könnten sich Dritte nicht sicher sein, ob die Vorsorgevollmacht tatsächlich noch existiert und noch nicht widerrufen ist.

Irrtum 5: Die Vorsorgevollmacht wirkt erst im Vorsorgefall

Sobald der Bevollmächtigte das Original hat, kann er die Vorsorgevollmacht verwenden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihrem Bevollmächtigten zu 100% vertrauen. Außerdem können Sie das Risiko eines Missbrauchs minimieren, indem Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, dass der Bevollmächtigte beim Verwenden ein ärztliches Attest über Ihren Gesundheitszustand vorlegen muss. Das führt im Notfall jedoch zu zeitlichen Verzögerungen.

Wichtig: In vielen Mustern und Vorlagen zur Vorsorgevollmacht steht, dass der Bevollmächtige die Vollmacht erst verwenden darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann. Eine solche Anmerkung nützt in der Praxis nichts – Banken & Co. werden die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schließlich nicht selbst überprüfen.

Irrtum 6: Ein Notar ist nötig

Sie brauchen für Ihre Vorsorgevollmacht keine notarielle Beurkundung: Sie können Ihre Vollmacht handschriftlich verfassen oder mit Patientenverfügung.digital erstellen – per Unterschrift wird die Vorsorgevollmacht wirksam. Der Gang zum Notar ist nur nötig, wenn Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht Immobiliengeschäfte regeln möchten. Oder Sie lassen Ihre Vorsorgevollmacht öffentlich beurkunden. Ansonsten kann der Bevollmächtigte Grundstücke weder in Ihrem Namen kaufen und verkaufen noch an Gesellschaftsversammlungen teilnehmen oder Stimmrechte ausüben.

Irrtum 7: Vorsorgevollmachten decken Bankgeschäfte ab

Theoretisch ist das korrekt. Tatsächlich weigern sich jedoch viele Banken, Vorsorgevollmachten zu akzeptieren und bestehen auf eine sogenannte Bankvollmacht. Wer auf Nummer sichergehen und Streitigkeiten im Ernstfall vermeiden möchte, sollte deshalb eine Bankvollmacht erstellen. Sie können sich auch vorher bei Ihrer Bank erkundigen, Ihren Bevollmächtigten bei Ihrer Bank vorstellen und die Vorsorgevollmacht im Beisein von Bankangestellten unterschreiben.

Übrigens: Viele Banken akzeptieren Vollmachten außerdem nur, wenn der Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt wird. Das ist rechtlich zwar falsch, doch die Banken bleiben stur. Ein weiterer Grund für eine Bankvollmacht!

Irrtum 8: Der Bevollmächtigte kann mein gesamtes Vermögen verschenken

Schenkungen sind nur im gesetzlichen Rahmen gestattet. Dazu gehören Anstandsschenkungen für sittliche Pflichten (zum Beispiel Weihnachten, Geburtstage oder Hochzeiten) und Pflichtschenkungen (zum Beispiel Zahlungen zur Pflege oder zur Unterstützung des Lebensunterhalts von Familienangehörigen). Außerdem können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht jegliche Schenkungen verbieten – oder mögliche Schenkungen auf bestimmte Vermögenswerte und Gegenstände beschränken.

Wichtig: Bei einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte Ihr gesamtes Vermögen tatsächlich verschenken. Dort gibt es keine Einschränkungen!

Irrtum 9: Insichgeschäfte sind mit einer Vorsorgevollmacht möglich

Insichgeschäfte sind grundsätzlich verboten. Der Bevollmächtigte darf im Namen des Vollmachtgebers nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte tätigen – das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich der Bevollmächtige Vermögen vom Vollmachtgeber selbst schenken möchte. Oder wenn der Bevollmächtigte sowohl als Verkäufer als auch als Käufer fungiert. Das Verbot von Insichgeschäften vermeidet Interessenskonflikte und minimiert das Risiko eins Vollmachtsmissbrauchs.

Übrigens: Wenn Sie möchten, können Sie Insichgeschäfte in Ihrer Vollmacht ausdrücklich erlauben – dafür müssen Sie den Bevollmächtigten vom sogenannten Verbot des Selbstkontrahierens befreien (§ 181 BGB).

Irrtum 10: Die Vorsorgevollmacht erlischt mit dem Tod des Verfassers

Grundsätzlich sind Vorsorgevollmachten gültig, bis sie widerrufen werden. Demnach kann eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig sein – so hat der Bevollmächtigte die Möglichkeit, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers auch nach dessen Ableben zu regeln. Dabei muss der Bevollmächtigte die Interessen der Erben berücksichtigen. Die Erben sind auch diejenigen, die die Vollmacht nach Tod des Vollmachtgebers widerrufen können.

Wussten Sie schon?

Mit Patientenverfügung.digital können Sie sich Ihre Vorsorgedokumente kostenlos erstellen lassen. Beantworten Sie einfach einige Fragen und unser smarter Assistent erstellt Ihnen eine maßgeschneiderte Patientenverfügung inkl. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – schnell, unkompliziert  und wirksam. So einfach kann gute Vorsorge sein!