Elternunterhalt einfach erklärt

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2022-04-03

letzte Änderung:

2022-04-05

Wenn Eltern die eigene Pflege nicht finanzieren können, müssen Kinder häufig Elternunterhalt leisten. Was das genau ist und was Sie beim Elternunterhalt beachten müssen? Das und mehr erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Elternunterhalt

Pflege ist teuer

Wer beispielsweise in einem Pflegeheim leben möchte, muss mit rund 3500 Euro pro Monat rechnen. Das Problem? Solche Kosten werden von staatlicher Seite selten komplett gedeckt: Selbst beim höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 5) gibt es bei Unterbringung in einem Pflegeheim eine Kostendifferenz von ca. 1400 Euro. Viele Menschen sorgen deshalb vor, indem sie Geld zur Seite legen, Immobilien verkaufen oder eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Wenn das nicht ausreicht, streckt der Staat das Pflegegeld zunächst vor und bittet dann die Nachkommen zur Kasse.

Wer muss Elternunterhalt leisten?

  • Voraussetzungen für die Unterhaltszahlung durch die eigenen Kinder ist: Das eigene Vermögen, Rente und die Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung reichen zur Deckung der Pflegekosten nicht aus.

  • Seit dem 01. Januar 2020 müssen Kinder nur noch Elternunterhalt zahlen, wenn das Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Wichtig dabei: Es zählt nur das Einkommen des Kindes. Das Einkommen eines Ehepartners wird also nicht dazugezählt.

  • Nur Verwandte ersten Grades (also Kinder) müssen Elternunterhalt zahlen. Schwiegerkinder gehören nicht dazu, weil sie mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt sind und zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet werden können.

  • Wenn Eltern „erhebliche Verfehlungen“ gegen das Kind begangen haben, kann der Unterhaltsanspruch komplett entfallen. Dazu gehören zum Beispiel Misshandlung oder grobe Vernachlässigung. Ein abgebrochener Kontakt ist meist nicht ausreichend.

Was gehört zum Jahresbruttoeinkommen?

Beim Jahresbruttoeinkommen kann es sich nicht nur um das Arbeitseinkommen handeln. Auch Einkünfte wie aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie können dazugehören – für das Jahresbruttoeinkommen bzw. Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) werden dann alle Einkünfte zusammengerechnet. Steuerliche Abzüge (zum Beispiel Kinderfreibetrag) werden nicht berücksichtigt.

Was für eine Auskunftspflicht gibt es?

Bei unterhaltsbedürftigen Eltern werden Kinder normalerweise direkt vom Sozialamt zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert. Beachten Sie dabei, dass es für beide Parteien eine Auskunftspflicht gibt:

  • Eltern müssen Kindern Auskunft über ihre finanzielle Situation geben. Nur so können Kinder sicher sein, ob und in welcher Höhe ihre Eltern Anspruch auf Unterhalt haben.

  • Kinder sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet. Das Sozialamt  benötigt einen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Kinder, um den Unterhaltsanspruch der Eltern korrekt berechnen zu können.

Was passiert bei mehreren Kindern?

  • Im ersten Schritt wird berechnet, wie viel Unterhalt jeder gemäß seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezahlen müsste. Der benötigte Unterhalt wird also nicht einfach durch die Anzahl der Kinder geteilt.

  • Im zweiten Schritt wird überprüft, welche Kinder überhaupt über 100.000 Euro Bruttojahresgehalt verdienen. Den im ersten Schritt berechnet Anteil muss nur zahlen, wer unterhaltspflichtig ist.

Können Eltern auf Unterhalt verzichten?

  • Theoretisch können Eltern auf Unterhalt verzichten. Das gilt allerdings nicht, wenn sie für Pflegeleistungen Hilfe in Anspruch nehmen, die sie nicht selbst bezahlen können. Dann haben Eltern keine Wahl: Der Staat wird den Unterhalt bei unterhaltspflichtigen Kindern einfordern.

  • Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist möglich, wenn Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen haben. Abfindungen oder weitere Vereinbarungen zur Reduzierung der Unterhaltsansprüche werden dabei nicht berücksichtigt.

Beachten Sie außerdem:

  • Wenn der Hilfsbedürftige in den letzten 10 Jahren vor der Verarmung etwas verschenkt hat, kann der Staat einen Rückforderungsanspruch geltend machen: Das Geschenk wird beim Beschenkten zurückgefordert. Das kann sowohl Geldbeträge betreffen als auch verschenkte Häuser. Davon sind nur sogenannte privilegierte Schenkungen ausgenommen.

  • Bestimmte Vermögensgegenstände können beim Elternunterhalt ins Schonvermögen fallen. Das bedeutet: Sie werden werden bei der Berechnung nicht beachtet. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Teile des Vermögens zur eigenen Alterssicherung geplant sind. Oder wenn die Kinder eine Immobilie besitzen: Die Kinder sollen  nicht zur Veräußerung der Immobilie gezwungen werden, um den Elternunterhalt zahlen zu können. Genauso sind Rücklagen möglich. Jedes Schonvermögen und jede Rücklage muss allerdings mit dem Sozialamt abgeklärt werden.

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