Was sind die Vorteile und Nachteile einer postmortalen Vorsorgevollmacht?

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Zusammenfassung

Eine post­mortale Vorsorge­vollmacht ermöglicht es einer Vertrauens­person, nach dem Tod des Vollmacht­gebers dessen Angelegen­heiten schnell und flexibel zu regeln, was Kosten und Zeit sparen kann, insbesondere durch die Vermeidung eines Erb­scheins. Sie bietet Vorteile wie den raschen Zugriff auf finanzielle Mittel und die erleichterte Nachlass­abwicklung, birgt jedoch Risiken wie Missbrauchs­gefahr und potenzielle Konflikte mit Erben. Eine klare Formulierung, sorgfältige Auswahl der bevollmächtigten Person und regelmäßige Überprüfung sind entscheidend, um die Vorteile zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Eine post­mortale Vor­sorge­voll­macht ist ein recht­liches Instrument, das über den Tod hinaus wirksam bleibt und einer Ver­trauens­person er­möglicht, im Namen der ver­storbenen Person zu handeln. Während reguläre Voll­machten mit dem Tod er­löschen, bietet diese besondere Form der Voll­macht die Möglich­keit, dass Be­voll­mächtigte auch nach dem Ab­leben des Voll­macht­gebers dessen An­gelegen­heiten regeln können. Die post­mortale Voll­macht unter­scheidet sich in zwei Haupt­formen: die trans­mortale Voll­macht, die bereits zu Leb­zeiten wirkt und nach dem Tod weiter­besteht, sowie die reine post­mortale Voll­macht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Beide Vari­anten bieten erheb­liche Vor­teile bei der Nach­lass­ab­wicklung, bergen jedoch auch Risiken, die eine sorg­fältige Planung er­fordern. Besonders die Möglich­keit, einen Erb­schein zu ver­meiden und schnell handlungs­fähig zu sein, macht dieses Instrument für viele Menschen inter­essant.

Die Grund­lagen der post­mortalen Vor­sorge­voll­macht

Eine post­mortale Vor­sorge­voll­macht ist ein be­sonderes recht­liches Kon­strukt, das in Deutsch­land möglich ist, obwohl es dafür keine aus­drück­liche ge­setz­liche Regelung gibt. Die vor­herrschende Rechts­auf­fassung geht davon aus, dass eine solche Voll­macht wirksam er­teilt werden kann und ein wert­volles Instru­ment der Nach­lass­planung dar­stellt. Diese Form der Voll­macht er­möglicht es, dass eine Person auch nach dem Tod des Voll­macht­gebers in dessen Namen handeln kann, was bei her­kömm­lichen Voll­machten nicht der Fall ist, da diese grund­sätz­lich mit dem Tod er­löschen.

Bei der post­mortalen Voll­macht unter­scheidet man zwei grund­legende Varianten, die je nach in­divi­duellen Be­dürf­nissen aus­gewählt werden können. Die trans­mortale Voll­macht ist bereits zu Leb­zeiten des Voll­macht­gebers gültig und bleibt auch nach dessen Tod weiter­hin wirksam, wodurch der Be­voll­mächtigte so­wohl vor als auch nach dem Tod des Voll­macht­gebers in dessen Namen handeln kann. Die reine post­mortale Voll­macht hin­gegen ent­faltet ihre Wirkung erst mit dem Tod des Voll­macht­gebers und er­möglicht es dem Be­voll­mächtigten, aus­schließ­lich nach dem Tod des Voll­macht­gebers tätig zu werden[2][3].

Diese Voll­machts­formen sind be­sonders nütz­lich, wenn es darum geht, einen naht­losen Über­gang in der Ver­waltung des Nach­lasses zu ge­währ­leisten und den Erben un­nötige büro­kratische Hürden zu er­sparen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass eine post­mortale Voll­macht ein Testament nicht er­setzt, sondern er­gänzt, indem sie be­stimmte Hand­lungs­möglich­keiten er­öffnet, die sonst erst nach einem oft lang­wierigen Erb­schein­ver­fahren möglich wären[1][6].

Recht­liche Grund­lagen und Form­vor­schriften

In Deutsch­land existiert für post­mortale Voll­machten keine spezi­fische ge­setz­liche Regelung, dennoch werden sie von der vor­herrschenden Rechts­meinung als zu­lässig er­achtet. Es ist jedoch zu be­achten, dass in vielen anderen Ländern solche Voll­machten nicht an­erkannt werden, was bei inter­nationalem Bezug des Nach­lasses zu Problemen führen kann. Daher sollten sich Personen mit Wohn­sitz oder Ver­mögens­werten im Aus­land vorab in­formieren, in­wieweit eine der­artige Voll­macht dort möglich ist[2].

Für die Form der post­mortalen Voll­macht gelten unter­schied­liche An­forder­ungen, je nach­dem, wofür sie ge­nutzt werden soll. Eine privat­schrift­liche Er­teilung ist grund­sätz­lich möglich, jedoch gibt es wichtige Aus­nahmen. Für Grund­stücks­geschäfte muss zu­mindest die Unter­schrift des Voll­macht­gebers durch einen Notar be­glaubigt werden, damit die Voll­macht vom Grund­buch­amt an­erkannt wird. Noch sicherer ist es, die Voll­macht von einem Notar be­urkunden zu lassen, da dieser die Geschäfts­fähig­keit prüft und eine recht­liche Be­ratung bietet[3].

Für Bank­geschäfte ver­langen Kredit­institute oft eine Voll­macht auf bank­eigenen For­mularen, was bei der Planung zu be­rück­sichtigen ist. Auch hier ist eine no­tarielle Be­urkund­ung sinn­voll, um die Ak­zeptanz der Voll­macht zu er­höhen. Ins­gesamt ist die Form­wahl der Voll­macht eng mit ihrem Ver­wendungs­zweck ver­knüpft und sollte daher wohl über­legt sein[1][5].

Vorteile einer post­mortalen Vor­sorge­voll­macht

Ver­meidung eines Erb­scheins und Kosten­ersparnis

Ein wesent­licher Vorteil einer post­mortalen Voll­macht liegt in der mög­lichen Ver­meidung eines Erb­scheins. Der Erb­schein ist ein amt­liches Dokument, das die Erben­stellung nach­weist, dessen Be­antragung jedoch mit er­heb­lichen Kosten und zeit­lichem Auf­wand ver­bunden ist. Gerade bei größeren Nach­lässen können die Ge­bühren für einen Erb­schein schnell mehrere tausend Euro be­tragen. Mit einer post­mortalen Voll­macht können viele An­gelegen­heiten ohne Erb­schein ge­regelt werden, was eine deut­liche Kosten­ersparnis für die Erben be­deutet[6][8].

Diese Kosten­ersparnis ist be­sonders bei Nach­lässen mit Immo­bilien­besitz re­levant, da hier die Erb­schein­kosten auf­grund des höheren Nach­lass­werts ent­sprechend steigen. Aller­dings ist zu be­achten, dass für Grund­buch­ein­tragungen oft trotz Voll­macht zu­sätz­liche Nach­weise er­forder­lich sein können. Das Kammer­gericht Berlin hat jedoch in einer Ent­scheidung vom 02.03.2021 fest­gestellt, dass eine trans­mortale Voll­macht eines Be­rechtigten zum Nach­weis einer Ver­tretungs­macht des Be­voll­mächtigten aus­reicht, wenn dieser er­klärt, Allein­erbe des Voll­macht­gebers zu sein[8].

Neben der direkten Kosten­ersparnis bietet die post­mortale Voll­macht auch einen Zeit­gewinn, da die oft wochen­lange Warte­zeit auf einen Erb­schein ent­fällt. Dies er­möglicht es den Hinter­bliebenen, schneller und ef­fizienter den Nach­lass zu re­geln, was be­sonders in Situa­tionen wichtig sein kann, in denen rasches Handeln er­forder­lich ist[3][6].

Schneller Zu­griff auf fi­nanzielle Mittel

Ein weiterer be­deutender Vorteil einer post­mortalen Voll­macht ist der un­mittel­bare Zu­griff auf die fi­nanziellen Mittel des Ver­storbenen. Dieser Aspekt ist be­sonders wichtig, um Be­erdigungs­kosten zu decken oder laufende Ver­bind­lich­keiten wie Miete, Ver­sicher­ungen oder Kredit­raten zu be­gleichen, ohne dass die Erben zu­nächst in Vor­leistung gehen müssen. Da reguläre Bank­konten mit dem Todes­fall oft ge­sperrt werden, bis ein Erb­schein vor­gelegt wird, kann der sofortige Zu­gang zu fi­nanziellen Mitteln eine er­heb­liche Er­leichterung für die Hinter­bliebenen dar­stellen[4][6].

Die trans­mortale Bank­voll­macht er­möglicht es dem Be­voll­mächtigten, ohne Ver­zögerung auf die Konten zu­zugreifen und not­wendige Über­weisungen vor­zunehmen. Dies ist be­sonders in der ersten Zeit nach einem Todes­fall von großer prak­tischer Be­deutung, da in dieser Phase oft un­erwartet hohe Kosten an­fallen können. Zu­gleich gibt es den Hinter­bliebenen die Möglich­keit, sich auf die emotionale Be­wältigung des Ver­lusts zu kon­zentrieren, ohne zu­sätz­lichen fi­nanziellen Druck zu er­leiden[1][4].

Es ist jedoch zu be­achten, dass Banken sich bei post­mortalen Voll­machten unter­schied­lich ver­halten können. Während einige Kredit­institute die Voll­macht ohne Weiteres ak­zeptieren, ver­langen andere zu­sätz­liche Nach­weise oder be­stehen auf bank­eigenen Voll­machts­formularen. Daher emp­fiehlt es sich, die Voll­macht vorab mit der je­weiligen Bank ab­zu­stimmen, um im Ernst­fall Probleme zu ver­meiden[4][7].

Rasche Handlungs­fähig­keit bei Immo­bilien­geschäften

Wenn zum Nach­lass Immo­bilien ge­hören, kann eine post­mortale Voll­macht be­sonders vorteil­haft sein. Der Be­voll­mächtigte kann schnell handeln, wenn ein Ver­kauf der Immo­bilie not­wendig ist, etwa um Schulden zu tilgen oder weil ein günstiges Kauf­angebot vor­liegt. Ohne eine solche Voll­macht müssten die Erben zu­nächst einen Erb­schein be­antragen, was den Ver­kaufs­prozess er­heb­lich ver­zögern könnte und in manchen Situa­tionen dazu führen könnte, dass günstige Markt­gelegen­heiten ver­passt werden[3][6].

Die post­mortale Voll­macht bietet die Möglich­keit, Immo­bilien­geschäfte zeit­nah nach dem Todes­fall ab­zu­wickeln. Dies kann be­sonders wichtig sein, wenn der Ver­storbene Schulden hatte und die Immo­bilie ver­kauft werden muss, um diese zu be­gleichen. Auch bei Miet­immobilien er­möglicht die Voll­macht eine kon­tinuier­liche Ver­waltung ohne Unter­brechung, was sowohl im Inter­esse der Mieter:innen als auch der Erben liegt[3].

Es ist jedoch zu be­achten, dass für Grund­buchein­tragungen be­sondere Form­vor­schriften gelten. Die Voll­macht sollte zu­mindest notariell be­glaubigt, besser noch be­urkundet sein, um vom Grund­buch­amt an­erkannt zu werden. Trotz dieser Ein­schränkung bleibt der Zeit­vorteil gegen­über dem Erb­schein­ver­fahren er­heblich, was die post­mortale Voll­macht zu einem wert­vollen Instrument bei Immo­bilien­transaktionen nach einem Todes­fall macht[3][8].

Flexi­bilität in der Nach­lass­ab­wicklung

Eine post­mortale Voll­macht bietet große Flexi­bilität bei der Ab­wicklung des Nach­lasses. Der Be­voll­mächtigte kann rasch und un­kompliziert im Sinne des Ver­storbenen handeln, ohne durch lang­wierige recht­liche Ver­fahren auf­gehalten zu werden. Diese Flexi­bilität er­streckt sich auf ver­schiedene Be­reiche des Nach­lasses, von Bank­geschäften über Immo­bilien­ver­waltung bis hin zur Er­füllung letzt­williger Wünsche des Ver­storbenen[3][6].

Besonders vorteil­haft ist die Möglich­keit, ver­schiedene Nach­lass­angelegen­heiten parallel zu be­arbeiten, während ein Erb­schein­ver­fahren noch läuft. So können dringende An­gelegen­heiten sofort an­gegangen werden, während weniger eilige Themen auf den Erb­schein warten können. Diese Parallelität kann den ge­samten Ab­wicklungs­prozess er­heb­lich be­schleunigen und ver­ein­fachen[2][3].

Die Flexi­bilität einer post­mortalen Voll­macht zeigt sich auch in ihrer An­passungs­fähig­keit an unter­schied­liche Situa­tionen. Je nach Aus­gestaltung kann sie all­gemein oder auf be­stimmte Be­reiche be­schränkt sein, was eine maß­ge­schneiderte Lösung für die in­divi­duellen Be­dürf­nisse des Voll­macht­gebers er­möglicht. Diese An­passungs­fähig­keit macht die post­mortale Voll­macht zu einem viel­seitigen Instrument der Nach­lass­planung, das für unter­schied­lichste Lebens­situationen ge­eignet ist[1][7].

Nach­teile und Risiken einer post­mortalen Vor­sorge­voll­macht

Miss­brauchs­risiko durch weitreichende Be­fugnisse

Der wohl gravie­rendste Nach­teil einer post­mortalen Voll­macht ist das Risiko des Miss­brauchs. Da der Voll­macht­geber nach seinem Tod die Hand­lungen des Be­voll­mächtigten nicht mehr kon­trollieren kann, besteht die Gefahr, dass die Voll­macht nicht in seinem Sinne ge­nutzt wird. Dieser Ver­trauens­vor­schuss ist be­sonders be­deutsam, da die Voll­macht dem Be­voll­mächtigten weit­reichende Handlungs­spiel­räume ein­räumen kann. Der Be­voll­mächtigte könnte potentiell sogar das Eigen­tum an einer Immo­bilie auf sich selbst über­tragen, wenn die Voll­macht ent­sprechend weit gefasst ist[3][4].

Ein konkretes Bei­spiel für das Miss­brauchs­risiko zeigt der vom Bundes­gerichts­hof ent­schiedene Fall, in dem der Erb­lasser seiner ehe­maligen Lebens­gefährtin für seine Giro­konten und das Wert­papier­depot eine Bank­voll­macht für seinen Todes­fall er­teilt und diese nie wider­rufen hatte, obwohl er sich von ihr ge­trennt hatte und seine letzten Lebens­jahre mit einer anderen Frau zusammen­lebte, die er testa­mentarisch zu seiner Allein­erbin be­rief. Nach seinem Tod konnte die Ex-Freundin sämt­liche Konten des Ver­storbenen leeren und mit ca. 155.000 DM ver­schwinden. Trotz eines rechts­kräftigen Urteils zu­gunsten der Erbin konnte das Geld nicht zurück­geholt werden[4].

Dieses Risiko tragen grund­sätz­lich der Voll­macht­geber und seine Erben, nicht etwa die Bank oder andere Dritte, die auf die Voll­macht ver­trauen dürfen. Eine Bank darf sich auf eine trans­mortale Voll­macht ver­lassen, selbst wenn ihr fast alle Be­gleit­umstände be­kannt sind. Sie ist auch nicht be­rechtigt, die Aus­zahlung be­stehender Gut­haben hinaus­zuzögern, es sei denn, es lägen offen­kundig Indizien vor, dass der Be­voll­mächtigte die Voll­macht miss­braucht[4].

Potenzielle Kon­flikte mit Erben

Eine post­mortale Voll­macht kann zu Kon­flikten zwischen dem Be­voll­mächtigten und den Erben führen, ins­besondere wenn der Be­voll­mächtigte nicht selbst Erbe ist oder wenn es mehrere Erben gibt. Die Erben könnten die Hand­lungen des Be­voll­mächtigten in Frage stellen oder sich über­gangen fühlen, was zu Spannungen und recht­lichen Aus­einander­setzungen führen kann[1][7].

Besonders problematisch kann die Situation werden, wenn Erben und Bevollmächtigte unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wie mit dem Nachlass umgegangen werden sollte. Der Bevollmächtigte ist zwar verpflichtet, im Sinne des Verstorbenen zu handeln, aber die Interpretation dieses Willens kann unterschiedlich ausfallen. Dies gilt vor allem, wenn der Verstorbene keine detaillierten Anweisungen hinterlassen hat[1].

Ein weiteres Konfliktpotenzial liegt in der Überschneidung der Befugnisse von Bevollmächtigten und Erben. Während der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht handelt, sind die Erben die rechtlichen Nachfolger des Verstorbenen. Diese Doppelstruktur kann zu Unklarheiten führen, wer in welcher Situation entscheidungsbefugt ist, besonders wenn die Vollmacht nicht eindeutig formuliert ist[7].

Rechen­schafts­pflicht des Be­voll­mächtigten

Der Be­voll­mächtigte ist den Erben gegen­über rechen­schafts­pflichtig. Dies be­deutet, er muss über alle Hand­lungen, die er auf­grund der Voll­macht vor­genommen hat, Aus­kunft geben und nach­weisen können, dass er im Sinne des Ver­storbenen ge­handelt hat. Diese Rechen­schafts­pflicht kann für den Be­voll­mächtigten eine er­heb­liche Be­lastung dar­stellen, ins­besondere wenn die Voll­macht über einen längeren Zeit­raum ge­nutzt wurde oder komplexe Transaktionen um­fasste[1].

Die Rechen­schafts­pflicht er­streckt sich auf alle Be­reiche, in denen der Be­voll­mächtigte tätig ge­worden ist, sei es bei Bank­geschäften, Immo­bilien­transaktionen oder anderen Ver­mögens­angelegen­heiten. Der Be­voll­mächtigte muss sämt­liche Ein­nahmen und Aus­gaben doku­mentieren und nach­weisen können, dass alle Ent­scheidungen im besten Inter­esse des Ver­storbenen ge­troffen wurden. Diese um­fassende Dokumentations­pflicht er­fordert ein hohes Maß an Sorg­falt und Organi­sation[1].

Für den Be­voll­mächtigten be­deutet dies nicht nur einen er­heb­lichen zeit­lichen Auf­wand, sondern auch ein ge­wisses Haftungs­risiko. Sollten die Erben der Meinung sein, dass der Be­voll­mächtigte seine Be­fugnisse über­schritten oder nicht im Sinne des Ver­storbenen ge­handelt hat, könnten sie recht­liche Schritte ein­leiten und Schaden­ersatz­ansprüche geltend machen. Dieses Risiko sollte bei der Über­nahme einer solchen Voll­macht sorg­fältig be­dacht werden[7].

Grenzen der An­erkennung

Eine post­mortale Voll­macht wird nicht immer und überall an­erkannt. Einige Insti­tutionen, wie Banken oder Be­hörden, könnten trotz gültiger Voll­macht einen Erb­schein ver­langen. Außerdem ist die recht­liche An­erkennung in anderen Ländern nicht immer ge­geben, was bei inter­nationalem Bezug des Nach­lasses zu Problemen führen kann[2][8].

Besonders im Grund­buch­ver­kehr gibt es Ein­schränkungen. Grund­sätz­lich ist die trans­mortale Voll­macht nicht aus­reichend, um die Erb­folge im Grund­buch be­richtigen zu können, wie § 35 GBO fest­legt. Ledig­lich die Vor­lage einer öffent­lich be­urkundeten Ver­fügung von Todes wegen nebst Er­öffnungs­nieder­schrift oder eines Erb­scheins be­rechtigt zur Grund­buch­berichtigung. Dies hat bei­spiels­weise das OLG Schleswig in einem Be­schluss vom 15.07.2014 ent­schieden[8].

Allerdings gibt es auch hier Ent­wicklungen in der Recht­sprechung. Das Kammer­gericht Berlin hat in einer Ent­scheidung vom 02.03.2021 fest­gestellt, dass eine trans­mortale Voll­macht eines Be­rechtigten zum Nach­weis einer Ver­tretungs­macht des Be­voll­mächtigten aus­reicht, wenn dieser er­klärt, Allein­erbe des Voll­macht­gebers zu sein. Eine höchst­richter­liche Klärung steht aller­dings noch aus, was zu einer ge­wissen Rechts­unsicher­heit führt[8].

Praktische Emp­fehlungen zur Ge­staltung

Aus­wahl und For­mulierung der ge­eigneten Voll­machts­form

Bei der Aus­wahl der ge­eigneten Voll­machts­form sollten Sie zu­nächst über­legen, ob die Voll­macht bereits zu Leb­zeiten gelten soll (trans­mortale Voll­macht) oder erst mit dem Todes­fall wirksam werden soll (reine post­mortale Voll­macht). Diese Ent­scheidung hängt von Ihren persön­lichen Be­dürf­nissen und Ihrer Lebens­situation ab. Eine trans­mortale Voll­macht bietet den Vorteil, dass der Be­voll­mächtigte bereits bei Handlungs­unfähig­keit zu Leb­zeiten tätig werden kann und diese Tätigkeit naht­los nach dem Tod fort­setzen kann[2][7].

Bei der For­mulierung der Voll­macht ist auf Klar­heit und Ein­deutig­keit zu achten. Die Voll­macht sollte explizit fest­halten, dass sie über den Tod hinaus gelten soll, wie es bei­spiels­weise durch eine Klausel wie “Ich wünsche, dass meine Vor­sorge­voll­macht auch über meinen Tod hinaus gilt” er­reicht werden kann. Zudem sollten die Be­fugnisse des Be­voll­mächtigten klar um­rissen sein, um Miss­verständ­nisse und Kon­flikte zu ver­meiden[5].

Es emp­fiehlt sich, die Voll­macht notariell be­urkunden zu lassen, ins­besondere wenn Immo­bilien­geschäfte ab­gewickelt werden sollen. Die notarielle Be­urkund­ung bietet mehrere Vor­teile: Der Notar prüft die Geschäfts­fähig­keit des Voll­macht­gebers, berät recht­lich und stellt sicher, dass die Voll­macht form­gültig er­richtet wird. Dies er­höht die Ak­zeptanz der Voll­macht bei Banken, Be­hörden und anderen Insti­tutionen[3].

Ab­stimmung mit Testament und Erb­folge

Eine post­mortale Voll­macht er­setzt nicht ein Testament. Beide Doku­mente sollten sich er­gänzen und auf­einander ab­gestimmt sein, um Wider­sprüche zu ver­meiden. Während das Testament regelt, wer was erbt, er­möglicht die post­mortale Voll­macht einem Ver­trauens­menschen, un­mittel­bar nach dem Todes­fall tätig zu werden, ohne auf die Er­öffnung des Testaments oder die Er­teilung eines Erb­scheins warten zu müssen[1][7].

Bei der Planung sollten Sie be­denken, wer Ihre Erben sein werden und wie diese zur be­voll­mächtigten Person stehen. Idealerweise sollte die be­voll­mächtigte Person auch mit den Erben gut aus­kommen oder selbst zu den Erben ge­hören, um Kon­flikte zu ver­meiden. Falls es mehrere Erben gibt, kann es sinn­voll sein, ent­weder einen neutralen Dritten zu be­voll­mächtigen oder klare Regeln für die Zusammen­arbeit zwischen Be­voll­mächtigtem und Erben fest­zulegen[7].

Besondere Vor­sicht ist ge­boten, wenn Sie eine Nach­erb­schaft an­geordnet haben. In diesem Fall kann eine trans­mortale Voll­macht zu Konflikten mit den Nach­erben führen, da der Be­voll­mächtigte Hand­lungen vor­nehmen könnte, die den Inter­essen der Nach­erben zu­wider­laufen. In solchen Fällen sollten die Be­fugnisse des Be­voll­mächtigten be­sonders sorg­fältig de­finiert und be­grenzt werden[1].

Regel­mäßige Über­prüfung und An­passung

Eine post­mortale Voll­macht sollte regel­mäßig über­prüft und ge­gebenen­falls an­gepasst werden, be­sonders wenn sich Lebens­umstände oder Be­ziehungen ändern. Dies ist wichtig, um sicher­zustellen, dass die Voll­macht immer noch Ihren Wünschen ent­spricht und die be­voll­mächtigte Person weiter­hin Ihr Ver­trauen ge­nießt. Be­sonders kritisch sollten Sie die Voll­macht nach ein­schneidenden Lebens­ereignissen wie Scheidung, Tod naher An­gehöriger oder größeren Ver­mögens­veränder­ungen über­prüfen[4].

Ein warnendes Bei­spiel für die Not­wendigkeit regel­mäßiger Über­prüfung ist der vom Bundes­gerichts­hof ent­schiedene Fall, in dem der Erb­lasser seiner ehe­maligen Lebens­gefährtin eine Bank­voll­macht für seinen Todes­fall er­teilt und diese nie wider­rufen hatte, obwohl er sich von ihr ge­trennt hatte. Nach seinem Tod konnte die Ex-Freundin sämt­liche Konten leeren, obwohl eine andere Person zur Allein­erbin ein­gesetzt worden war[4].

Falls Sie fest­stellen, dass die Voll­macht nicht mehr Ihren Wünschen ent­spricht, sollten Sie diese un­verzüg­lich wider­rufen. Dies sollte schrift­lich ge­schehen, und alle Stellen, bei denen die Voll­macht vor­gelegt wurde (z.B. Banken), sollten über den Wider­ruf in­formiert werden. Auch der Be­voll­mächtigte selbst sollte schrift­lich über den Wider­ruf in Kenntnis ge­setzt werden und alle Voll­machts­urkunden zurück­geben[4][7].

Fazit

Die post­mortale Vor­sorge­voll­macht ist ein wert­volles Instrument für eine vor­aus­schauende Nach­lass­planung mit zahl­reichen Vor­teilen. Sie er­möglicht einen schnellen Zu­griff auf fi­nanzielle Mittel nach dem Todes­fall, er­leichtert die Ab­wicklung von Immo­bilien­geschäften und kann die kosten­intensive Be­antragung eines Erb­scheins über­flüssig machen. Diese Vor­teile tragen dazu bei, dass Hinter­bliebene in der schwierigen Zeit nach einem Todes­fall entlastet werden und die Ab­wicklung des Nach­lasses ef­fizienter ge­staltet werden kann. Be­sonders vorteil­haft ist die Flexi­bilität, die eine solche Voll­macht bietet, da sie an unter­schied­liche persön­liche und familiäre Situationen an­gepasst werden kann[3][6][8].

Gleichzeitig birgt die post­mortale Vor­sorge­voll­macht jedoch auch er­heb­liche Risiken, die nicht unter­schätzt werden sollten. Das Miss­brauchs­risiko durch den Be­voll­mächtigten, mög­liche Kon­flikte mit den Erben und die teilweise be­grenzte An­erkennung durch Be­hörden und Insti­tutionen sind wichtige Aspekte, die bei der Ent­scheidung für oder gegen eine solche Voll­macht be­rück­sichtigt werden müssen. Für den Be­voll­mächtigten selbst be­deutet die Rechen­schafts­pflicht gegen­über den Erben eine zusätz­liche Ver­antwortung und potenzielle Be­lastung[1][4][7].

Eine sorg­fältige Aus­wahl des Be­voll­mächtigten, eine klare und ein­deutige For­mulierung der Voll­macht sowie eine regel­mäßige Über­prüfung und An­passung sind daher unerlässlich, um die Vor­teile einer post­mortalen Voll­macht zu nutzen und die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Zudem emp­fiehlt sich eine recht­liche Be­ratung bei der Er­stellung einer solchen Voll­macht, um sicher­zustellen, dass alle recht­lichen An­forder­ungen er­füllt werden und die Voll­macht ihren Zweck er­füllt. Letzt­endlich hängt die Ent­scheidung für oder gegen eine post­mortale Voll­macht von der in­divi­duellen Situation und den persön­lichen Präferenzen ab, aber mit einer fundierten Kenntnis der Vor- und Nach­teile kann diese Ent­scheidung bewusst und in­formiert ge­troffen werden[2][3][7].