Wie wird ein Kontrollbevollmächtigter bestellt?

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Zusammenfassung

Ein Kontrollbevollmächtigter wird in der Vorsorgevollmacht bestimmt, um die Handlungen des Hauptbevollmächtigten zu überwachen und Missbrauch vorzubeugen. Er kann Auskunft verlangen, Rechenschaft einfordern und bei Bedarf die Vollmacht widerrufen, sofern dies festgelegt wurde. Die Bestellung erfolgt schriftlich, idealerweise notariell, und sollte gut durchdacht sowie mit den beteiligten Personen abgestimmt sein.

Eine gut durchdachte Vorsorgevollmacht sichert ab, dass bei Eintreten der eigenen Entscheidungs­unfähigkeit eine Vertrauens­person handeln kann. Doch wie lässt sich vermeiden, dass diese Vertrauens­person die Vollmacht miss­braucht? Die Antwort: ein Kontroll­bevollmächtigter. Dieser Artikel erklärt, wie Sie einen solchen bestellen und welche rechtlichen Rahmen­bedingungen gelten.

Was ist ein Kontrollbevollmächtigter?

Ein Kontroll­bevollmächtigter ist eine Person, die Sie zusätzlich zum Haupt­bevollmächtigten einsetzen, um dessen Handlungen zu über­wachen. Anders als der Kontroll­betreuer, der vom Betreuungs­gericht bestellt wird, ernennen Sie den Kontroll­bevollmächtigten selbst im Rahmen Ihrer Vorsorge­planung[11].

Der Kontroll­bevollmächtigte hat die Aufgabe, die Tätigkeiten des Haupt­bevollmächtigten zu über­prüfen und einzu­schreiten, falls dieser nicht in Ihrem Sinne handelt. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheits­ebene, besonders bei Vorsorge­vollmachten, die weitreichende Befugnisse erteilen[5].

Wann ist ein Kontrollbevollmächtigter sinnvoll?

Die Bestellung eines Kontroll­bevollmächtigten sollten Sie in folgenden Situationen erwägen:

  • Bei großen Vermögens­werten, deren Verwaltung besonders über­wacht werden sollte[2]
  • Wenn Sie zusätzliche Absicherung gegen Missbrauch der Vollmacht wünschen[14]
  • Wenn der Haupt­bevollmächtigte bei bestimmten Ent­scheidungen zusätzliche Kontrolle erhalten soll[14]
  • Als Alternative zur gericht­lichen Kontrolle, die bei einer Vorsorge­vollmacht - anders als bei einer recht­lichen Betreuung - nicht auto­matisch statt­findet[14]

So bestellen Sie einen Kontrollbevollmächtigten

1. Festlegung in der Vorsorgevollmacht

Die Bestellung eines Kontroll­bevollmächtigten erfolgt in der Regel direkt in Ihrer Vorsorge­vollmacht. Dort legen Sie fest:

  • Wer die Kontroll­funktion über­nehmen soll
  • Welche Rechte und Pflichten der Kontroll­bevollmächtigte hat
  • In welchen Fällen der Kontroll­bevollmächtigte aktiv werden soll[5]

2. Separate Vereinbarung

Ergänzend können Sie einen separaten Geschäfts­besorgungs­vertrag mit dem Kontroll­bevollmächtigten abschließen. Dieser regelt im Detail:

  • Die Rechte des Kontroll­bevollmächtigten
  • Eventuelle Vergütungen
  • Die Dauer der Bestellung
  • Kündigungs­modalitäten[8]

3. Formale Anforderungen

Für die Bestellung eines Kontroll­bevollmächtigten gelten keine speziellen Form­vorschriften über die der Vorsorge­vollmacht hinaus. Grundsätzlich ist eine Vollmacht form­frei zulässig, jedoch wird die Schrift­form im Rechts­verkehr erwartet[3].

Besonders wichtig: Wenn die Vorsorge­vollmacht notariell beurkundet wird, sollte auch die Bestellung des Kontroll­bevollmächtigten in dieser Urkunde fest­gehalten werden[3].

Rechte und Pflichten des Kontrollbevollmächtigten

Der Kontroll­bevollmächtigte hat folgende Befugnisse:

  • Auskunfts­recht: Er kann vom Haupt­bevollmächtigten Informationen über dessen Handlungen verlangen[11][14]
  • Rechen­schafts­pflicht: Er kann regelmäßige Berichte über die getätigten Geschäfte einfordern[5]
  • Widerrufs­recht: Bei Miss­brauch kann er die Vollmacht widerrufen (sofern Sie ihm dieses Recht einräumen)[11]
  • Zustimmungs­vorbehalt: Sie können festlegen, dass bestimmte Entscheidungen des Haupt­bevollmächtigten der Zustimmung des Kontroll­bevollmächtigten bedürfen[14]

Unterschied zum Kontrollbetreuer

Es ist wichtig, den Kontroll­bevollmächtigten vom Kontroll­betreuer zu unterscheiden:

Kontrollbevollmächtigter Kontrollbetreuer
Von Ihnen selbst bestellt Vom Betreuungs­gericht bestellt
Bestellung erfolgt freiwillig Bestellung erfolgt bei Miss­brauchs­verdacht
Rechte basieren auf Ihrer Vollmacht Rechte basieren auf § 1820 Abs. 3 BGB
Keine gerichtliche Kontrolle Untersteht der gerichtlichen Aufsicht

Ein Kontroll­betreuer wird vom Gericht nur dann bestellt, wenn “der durch hinreichende tatsächliche Anhalts­punkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungs­bedarf nicht Genüge getan wird”[2].

Praktische Gestaltungsmöglichkeiten

Vier-Augen-Prinzip

Eine Möglichkeit ist die Einrichtung eines Vier-Augen-Prinzips. Dabei legen Sie fest, dass der Haupt­bevollmächtigte für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Kontroll­bevollmächtigten einholen muss. Dies eignet sich besonders für:

  • Grund­stücks­geschäfte
  • Größere finanzielle Trans­aktionen
  • Entscheidungen über die Wohn­situation[1]

Regelmäßige Berichtspflicht

Sie können festlegen, dass der Haupt­bevollmächtigte in regel­mäßigen Abständen (z.B. jährlich) dem Kontroll­bevollmächtigten über seine Handlungen Bericht erstatten muss. Dies schafft Trans­parenz und ermöglicht frühzeitige Intervention bei Unregel­mäßigkeiten[14].

Beispiel einer Formulierung

Eine mögliche Klausel in Ihrer Vorsorge­vollmacht könnte lauten:

“Zum Kontroll­bevollmächtigten betreffend die vorgenannte Vorsorge­vollmacht bestelle ich [Name, Geburtsdatum, Anschrift]. Diese Person hat das Recht, vom Haupt­bevollmächtigten jederzeit Auskunft und Rechen­schaft über alle auf Grundlage der Vollmacht vorgenommenen Geschäfte zu verlangen. Bei begrün­detem Verdacht des Miss­brauchs der Vollmacht ist der Kontroll­bevollmächtigte berechtigt, die Vollmacht zu widerrufen.”[13]

Grenzen der Kontrollmöglichkeiten

Trotz der Bestellung eines Kontroll­bevollmächtigten gibt es Grenzen:

  • Der Kontroll­bevollmächtigte kann die Vollmacht nicht ändern, sondern nur über­wachen
  • Bei bestimmten Entscheidungen (z.B. freiheits­entziehende Maßnahmen, schwer­wiegende medizinische Eingriffe) ist trotzdem eine gerichtliche Genehmigung erforderlich[3]
  • Der Kontroll­bevollmächtigte kann seine Tätigkeit jederzeit beenden. Daher sollte ein Ersatz­kontroll­bevollmächtigter bestimmt werden[8]

Fazit: Mit Bedacht auswählen

Die Bestellung eines Kontroll­bevollmächtigten bietet zusätzliche Sicherheit, ersetzt aber nicht die gründliche Auswahl des Haupt­bevollmächtigten. Bei der Auswahl beider Personen sollten Sie beachten:

  • Wählen Sie Personen, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen
  • Achten Sie darauf, dass keine Interessen­konflikte zwischen Haupt- und Kontroll­bevollmächtigtem bestehen
  • Sprechen Sie mit beiden über ihre Aufgaben und stellen Sie sicher, dass sie dazu bereit sind
  • Über­legen Sie, ob Sie für bestimmte Bereiche (Gesund­heits­fürsorge, Vermögens­sorge) unter­schiedliche Kontroll­bevollmächtigte einsetzen möchten[5]

Eine sorgfältig durch­dachte Kombination aus Vorsorge­vollmacht und Kontroll­bevollmächtigtem gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihre Angelegenheiten auch dann in Ihrem Sinne geregelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.