Was tun, wenn Ihr Bevollmächtigter in der Vorsorge­vollmacht verhindert ist?

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Zusammenfassung

Wenn Ihr Bevollmächtigter aus der Vorsorge­vollmacht verhindert ist, können Sie durch die Benennung eines Ersatz­bevollmächtigten, die Erlaubnis zur Unter­vollmacht oder die Aufteilung der Aufgaben auf mehrere Bevoll­mächtigte sicherstellen, dass Ihre Interessen weiterhin vertreten werden. Klare Regelungen und regelmäßige Überprüfungen der Vollmacht sind entscheidend, um Probleme zu vermeiden. Eine notarielle Beurkundung und fachliche Beratung können zusätzlich helfen, Ihre Vorsorge krisen­sicher zu gestalten.

Eine Vorsorge­vollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbst­bestimmt festzulegen, wer für Sie handeln soll, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Doch was passiert, wenn die von Ihnen bevollmächtigte Person im ent­scheidenden Moment nicht handeln kann? Sei es durch Krankheit, Urlaub, Tod oder andere Um­stände - ein solcher Fall kann jederzeit eintreten und sollte daher bei der Gestaltung Ihrer Vorsorge berücksichtigt werden. Dieser Artikel zeigt Ihnen mögliche Lösungen und wie Sie schon heute vor­sorgen können.

Die rechtliche Ausgangslage bei Ver­hinderung des Bevoll­mächtigten

Wenn Ihre bevollmächtigte Person im Bedarfsfall nicht handeln kann und Sie keine vor­sorgenden Regelungen getroffen haben, wird in der Regel das Betreuungs­gericht aktiv. Ohne alter­native Vorkehrungen bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie[3]. Dies bedeutet einen zusätzlichen büro­kratischen Aufwand und führt dazu, dass eine Person, die Sie möglicherweise nicht kennen, wichtige Ent­scheidungen für Sie trifft.

Die gute Nachricht: Sie können diese Situation vermeiden, indem Sie bereits bei der Erstellung Ihrer Vorsorge­vollmacht verschiedene Möglich­keiten der Vertretung berück­sichtigen.

Der Ersatz­bevollmächtigte: Eine voraus­schauende Lösung

Ein Ersatz­bevollmächtigter ist eine Person, die anstelle Ihres ursprünglichen Bevoll­mächtigten auftritt, falls dieser verhindert ist[2]. Dies ist eine der am häufigsten gewählten Lösungen, um Ver­sorgungs­lücken zu ver­meiden.

Durch die Benennung eines Ersatz­bevollmächtigten in Ihrer Vorsorge­vollmacht sorgen Sie dafür, dass bei einem Ausfall des Haupt­bevollmächtigten sofort eine andere Person einspringen kann[6]. Dies gewähr­leistet eine kontinuierliche Ver­tretung Ihrer Interessen, ohne dass das Betreuungs­gericht ein­geschaltet werden muss.

Worauf Sie bei der Ersatz­bevollmächtigung achten sollten

Bei der Gestaltung einer Ersatz­bevollmächtigung gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:

  1. Klare Ein­tritts­bedingungen definieren: Legen Sie in Ihrer Vorsorge­vollmacht genau fest, wann der Ersatz­bevollmächtigte aktiv werden soll[2][3]. Dies können beispiels­weise längere Abwesenheit, Krankheit oder Tod des Haupt­bevollmächtigten sein.

  2. Nach­weis­probleme berücksichtigen: Eine der größten praktischen Heraus­forderungen besteht darin, dass der Ersatz­bevollmächtigte nach­weisen muss, dass der Ersatzfall ein­getreten ist[2]. Banken und andere Geschäfts­partner akzeptieren eine Ersatz­vollmacht möglicher­weise nicht ohne weiteres.

  3. Widerrufsbevollmächtigung: Erwägen Sie, eine dritte Person zu bevoll­mächtigen, die die Voll­macht des Haupt­bevollmächtigten widerrufen darf, wenn der Ersatz­fall eintritt[3]. Diese Person kann dann offiziell den Wechsel zum Ersatz­bevollmächtigten erklären.

Alternativen zur Ersatz­bevollmächtigung

Neben der klassischen Ersatz­bevollmächtigung gibt es weitere Gestaltungs­möglichkeiten, die bei Ver­hinderung des Haupt­bevollmächtigten greifen können:

1. Untervollmacht ermöglichen

Sie können in Ihrer Vorsorge­vollmacht fest­legen, dass Ihr Haupt­bevollmächtigter bei eigener Ver­hinderung berechtigt ist, einer anderen Person eine Unter­vollmacht zu erteilen[3][6]. Der Vorteil: Ihr Haupt­bevollmächtigter kann flexibel reagieren und eine geeignete Person auswählen, falls er vorüber­gehend verhindert ist.

2. Mehrere Bevollmächtigte mit verschiedenen Aufgaben­bereichen

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mehrere Personen als Bevoll­mächtigte für unter­schiedliche Bereiche ein­zusetzen[6]. Sie könnten beispiels­weise eine Person für Ver­mögens­angelegenheiten und eine andere für Gesundheits­fragen bevoll­mächtigen. So verteilen Sie die Verantwortung auf mehrere Schultern und minimieren das Risiko, dass ein kompletter Ausfall eintritt.

3. Das Vier-Augen-Prinzip

Für besonders wichtige Angelegenheiten können Sie zwei Bevoll­mächtigte ein­setzen, die nur gemeinsam handeln dürfen[1][6]. Dies schafft eine gegenseitige Kontrolle und reduziert das Risiko von Fehl­entscheidungen oder Missbrauch. Für den Fall der Ver­hinderung einer dieser Personen sollten Sie allerdings klare Regelungen treffen.

4. Kontroll­bevollmächtigter

Eine besondere Form der Absicherung ist die Benennung eines Kontroll­bevollmächtigten[1][3]. Dieser hat die Aufgabe, den Haupt­bevollmächtigten zu über­wachen und kann bei Bedarf eingreifen. Im Gegensatz zu einem Kontroll­betreuer, der vom Gericht bestellt wird, haben Sie die Möglichkeit, den Kontroll­bevollmächtigten selbst auszu­wählen.

Wenn keine Vorsorge getroffen wurde: Die gerichtliche Betreuung

Falls Ihr Bevoll­mächtigter ver­hindert ist und Sie keine der genannten Alter­nativen in Ihrer Vorsorge­vollmacht vor­gesehen haben, wird das Betreuungs­gericht aktiv[3][5]. Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird dann Ihre Angelegen­heiten regeln.

Wichtig zu wissen: Eine Vorsorge­vollmacht ver­hindert nur dann die Bestellung eines Betreuers, wenn der Bevoll­mächtigte auch geeignet ist, die Angelegen­heiten des Betroffenen zu regeln[5]. Ist dies nicht der Fall oder ist der Bevoll­mächtigte verhindert, kann das Gericht trotz vor­handener Vorsorge­vollmacht einen Betreuer bestellen.

Praktische Empfehlungen für eine krisensichere Vorsorgevollmacht

Um sicher­zustellen, dass Ihre Vorsorge­vollmacht auch bei Ver­hinderung des Bevoll­mächtigten wirksam bleibt, sind folgende Maßnahmen empfehlens­wert:

Notarielle Beurkundung in Betracht ziehen

Eine notarielle Beurkundung Ihrer Vorsorge­vollmacht erhöht die Akzeptanz bei Behörden, Banken und anderen Instituten. Besonders wenn Sie Immobilien besitzen oder umfangreiche Vermögens­werte haben, ist eine notarielle Beurkundung zu empfehlen.

Geeignete Personen auswählen

Wählen Sie für Ihre Vorsorge­vollmacht nur Personen aus, zu denen Sie ein enges Vertrauens­verhältnis pflegen[1]. Dies gilt sowohl für den Haupt­bevollmächtigten als auch für eventuelle Ersatz­bevollmächtigte. Bedenken Sie dabei auch die räumliche Nähe - ein Bevoll­mächtigter in unmittel­barer Nähe kann im Versorgungs­fall schneller aktiv werden[3].

Klare Regelungen für den Verhinderungsfall

Formulieren Sie in Ihrer Vorsorge­vollmacht präzise, unter welchen Umständen ein Ersatz­bevollmächtigter aktiv werden soll und wie dieser Nach­weis erbracht werden kann[2]. Je klarer diese Regelungen sind, desto geringer ist das Risiko von Auslegungs­problemen.

Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung

Überprüfen Sie Ihre Vorsorge­vollmacht in regel­mäßigen Abständen und aktualisieren Sie sie bei Bedarf. Lebens­umstände ändern sich, und die von Ihnen ausgewählten Personen könnten irgendwann nicht mehr zur Verfügung stehen.

Gesetzliche Schutz­mechanismen bei Missbrauch der Vollmacht

Sollte es trotz aller Vorsichts­maßnahmen zu Problemen kommen, etwa weil ein Bevoll­mächtigter nicht in Ihrem Sinne handelt, gibt es gesetzliche Schutz­mechanismen:

  1. Kontroll­betreuung: Auf Anregung eines Dritten kann ein Kontroll­betreuer gerichtlich bestellt werden, der die Rechte des Vollmacht­gebers gegenüber dem Bevoll­mächtigten wahrnimmt[1][3]. Dieser kann Auskunft und Rechenschafts­legung vom Bevoll­mächtigten verlangen und auch die Vollmacht widerrufen.

  2. Widerruf der Vollmacht: Solange Sie selbst handlungs­fähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit wider­rufen und die Heraus­gabe der Vollmachts­urkunde verlangen[1][7].

  3. Anzeige beim Betreuungs­gericht: Wenn ein Bevoll­mächtigter nicht in Ihrem Sinne handelt, kann beim Betreuungs­gericht eine Anzeige erstattet werden[3].

Die rechtlichen Grundlagen

Die recht­lichen Grundlagen für Vorsorge­vollmachten basieren auf den allgemeinen Bestimmungen zur Stell­vertretung und Vollmacht im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB). Besonders relevant ist der erst 2023 einge­führte § 1820 Absatz 3 BGB, der vorsieht, dass auf Anregung eines Dritten ein Kontroll­betreuer gerichtlich bestellt werden kann[1].

Fazit

Die Ver­hinderung Ihres Bevoll­mächtigten muss nicht bedeuten, dass Ihre Vorsorge­planung hinfällig wird. Mit einer durch­dachten Vorsorge­vollmacht, die klare Regelungen für den Ver­hinderungs­fall enthält, können Sie sicher­stellen, dass Ihre Angelegenheiten auch dann in Ihrem Sinne geregelt werden.

Die Benennung eines Ersatz­bevollmächtigten ist der häufigste Weg, um Ver­sorgungs­lücken zu vermeiden. Ebenso sinnvoll kann es sein, mehrere Bevoll­mächtigte für unter­schiedliche Aufgaben­bereiche ein­zusetzen oder einen Kontroll­bevollmächtigten zu bestimmen.

Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig mit dem Thema auseinander­setzen und Ihre Vorsorge­vollmacht sorgfältig gestalten. Eine fach­kundige Beratung, etwa durch einen Notar oder Rechts­anwalt, kann dabei sehr hilfreich sein.

Denken Sie daran: Mit einer gut durch­dachten Vorsorge­vollmacht schützen Sie nicht nur Ihre eigenen Interessen, sondern erleichtern auch Ihren Angehörigen eine schwierige Situation.