Dürfen Bevoll­mäch­tigte mit einer Vor­sorge­voll­macht Bank­konten ver­walten?

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Zusammenfassung

Mit einer Vorsorge­vollmacht dürfen Bevoll­mächtigte grund­sätzlich auch Bank­konten verwalten, in der Praxis verlangen viele Banken aber zusätzlich eine spezielle Bank­vollmacht auf ihren eigenen Formularen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, neben der Vorsorge­vollmacht immer auch eine Bank­vollmacht direkt bei der Bank zu erteilen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauens­person im Bedarfsfall sofort und ohne rechtliche Hürden handeln kann.

Viele Menschen fragen sich, ob eine Vorsorgevollmacht ausreicht, um im Notfall auch Bankgeschäfte zu erledigen. Die kurze Antwort: Ja, grund­sätzlich dürfen Bevoll­mäch­tigte mit einer Vor­sorge­voll­macht auch Bank­konten ver­walten - aber in der Praxis gibt es häufig Hürden. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie achten sollten, damit die von Ihnen bevoll­mäch­tigte Person im Ernstfall tatsächlich handeln kann.

Der Unter­schied zwischen Vor­sorge­voll­macht und Bank­voll­macht

Eine Vorsorgevollmacht ist ein umfassendes Dokument, das einer Vertrauensperson erlaubt, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie kann viele Lebens­bereiche abdecken: Gesundheits­fragen, Wohn­ange­legen­heiten und auch Finanzen.

Eine Bankvollmacht (auch Konto­vollmacht genannt) ist dagegen spezieller und bezieht sich ausschließlich auf Ihre Bank­geschäfte. Sie kann für alle Ihre Konten gelten oder nur für bestimmte[1][2].

Wichtig zu wissen: Obwohl eine Vorsorge­vollmacht theoretisch auch Bank­geschäfte ein­schließen kann, akzeptieren viele Banken und Sparkassen diese nicht ohne Weiteres[1].

Rechtliche Grundlage: Was das Gesetz sagt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 164 ff., insbesondere § 167 Abs. 2) sind Voll­machten grund­sätzlich formlos gültig. Das bedeutet:

  • Banken sind gesetzlich verpflichtet, wirksame Vollmachten anzuerkennen
  • Dies gilt auch, wenn die Vollmacht nicht auf bank­eigenen Formularen ausgestellt ist
  • Notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich (aber oft hilfreich)[4]

Das Landgericht Detmold hat in einem Urteil vom 14. Januar 2015 (Az. 10 S 110/14) klar­gestellt, dass Banken keine zusätzlichen Voraus­setzungen für die Anerkennung einer wirksamen Vor­sorge­vollmacht verlangen dürfen[4].

Warum Banken trotzdem oft eigene Vollmachten fordern

Trotz der klaren Rechtslage bestehen viele Kredit­institute auf ihre eigenen Formulare. Die Gründe:

  • Angst vor Haftungs­risiken, falls eine Vollmacht gefälscht oder fehlerhaft ist
  • Sorge um die Geschäfts­fähigkeit des Vollmacht­gebers
  • Vereinfachte interne Prüfung durch standardisierte Dokumente[4]

Beispiel aus der Praxis

In einem Fall vor dem OLG Brandenburg wollte ein Sohn mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht seiner Mutter Bankgeschäfte erledigen. Der Bank­mitarbeiter lehnte ab und bestand auf einer Betreuer­bestellung durch das Gericht. Das Betreuungs­gericht wiederum sah die Vorsorge­vollmacht als ausreichend an. Der Sohn musste einen Rechts­anwalt einschalten, um seine Rechte durch­zusetzen[8].

Was dürfen Bevoll­mäch­tigte mit einer Bank­vollmacht tun?

Sofern nicht anders festgelegt, ermöglicht eine Bank­vollmacht in der Regel:

  • Geld abheben und überweisen
  • Über den Kredit­rahmen verfügen
  • Wert­papiere kaufen und verkaufen
  • Konto­auszüge einsehen und erhalten[5][7]

Nicht automatisch erlaubt sind häufig:

  • Konten eröffnen, kündigen oder umschreiben
  • Unter­vollmachten ausstellen
  • Kredit­verträge abschließen oder ändern
  • Kredit- oder Debit­karten beantragen
  • Schließ­fächer einrichten[5]

Praktische Tipps für Ihre Vorsorge

1. Zusätzliche Bank­vollmacht erteilen

Da eine Vorsorge­vollmacht allein oft nicht ausreicht, sollten Sie zusätzlich eine spezielle Bank­vollmacht ausstellen. Diese können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse anfordern.

2. Art der Vollmacht festlegen

Sie können bestimmen, wann die Vollmacht gelten soll:

  • Prämortal: zu Ihren Lebzeiten
  • Transmortal: über den Tod hinaus
  • Postmortal: nur für den Todesfall[5]

3. Partner:innen nicht vergessen

Ein weit verbreiteter Irrtum: Ehe­partner:innen haben nicht auto­matisch Zugriff auf Konten des Partners/der Partnerin - weder bei Pflege­bedürftigkeit noch im Todesfall. Sie müssen ausdrücklich als Bevoll­mächtigte benannt werden[5].

4. Mehrere Bevoll­mächtigte bestimmen

Sie können mehrere Personen bevoll­mächtigen:

  • Entweder jede Person einzeln (Einzel­vollmacht)
  • Oder nur gemeinsam handelnd (Gesamt­vollmacht)[1]

5. Widerruf ist jederzeit möglich

Als Vollmacht­geber:in können Sie die Bank­vollmacht jederzeit gegenüber dem Kredit­institut widerrufen. Sie müssen dafür weder Gründe angeben noch die Einwilligung der bevoll­mäch­tigten Person einholen[5].

Was tun, wenn die Bank die Vorsorge­vollmacht nicht akzeptiert?

Wenn Ihre Bank die Vorsorge­vollmacht nicht anerkennt, sollten Sie folgende Schritte erwägen:

  1. Schriftlich auf die Rechtslage hinweisen und das Bank­gespräch dokumentieren
  2. Auf relevante Urteile verweisen (z.B. LG Detmold vom 14.01.2015)
  3. Wenn nötig, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
  4. Im Erfolgsfall kann die Bank zur Erstattung der Anwalts­kosten verpflichtet werden[4][8]

Fazit: Doppelt vorsorgen für mehr Sicherheit

Rechtlich gesehen müssen Banken eine wirksame Vorsorge­vollmacht anerkennen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Problemen. Daher empfiehlt es sich, sowohl eine umfassende Vorsorge­vollmacht als auch eine spezielle Bank­vollmacht zu erteilen.

Das Wichtigste ist die sorgfältige Auswahl der bevoll­mäch­tigten Person. Egal wie detailliert eine Vollmacht formuliert ist - ohne volles Vertrauen bietet auch das beste Dokument keinen echten Schutz[6].

Durch diese doppelte Absicherung stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauens­person im Ernstfall tatsächlich handeln kann und keine wertvolle Zeit mit recht­lichen Auseinander­setzungen verloren geht.