Dürfen Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht Bankkonten verwalten?
Mit einer Vorsorgevollmacht dürfen Bevollmächtigte grundsätzlich auch Bankkonten verwalten, in der Praxis verlangen viele Banken aber zusätzlich eine spezielle Bankvollmacht auf ihren eigenen Formularen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, neben der Vorsorgevollmacht immer auch eine Bankvollmacht direkt bei der Bank zu erteilen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson im Bedarfsfall sofort und ohne rechtliche Hürden handeln kann.
- Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht
- Rechtliche Grundlage: Was das Gesetz sagt
- Warum Banken trotzdem oft eigene Vollmachten fordern
- Was dürfen Bevollmächtigte mit einer Bankvollmacht tun?
- Praktische Tipps für Ihre Vorsorge
- Was tun, wenn die Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert?
- Fazit: Doppelt vorsorgen für mehr Sicherheit
Viele Menschen fragen sich, ob eine Vorsorgevollmacht ausreicht, um im Notfall auch Bankgeschäfte zu erledigen. Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich dürfen Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht auch Bankkonten verwalten - aber in der Praxis gibt es häufig Hürden. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie achten sollten, damit die von Ihnen bevollmächtigte Person im Ernstfall tatsächlich handeln kann.
Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein umfassendes Dokument, das einer Vertrauensperson erlaubt, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie kann viele Lebensbereiche abdecken: Gesundheitsfragen, Wohnangelegenheiten und auch Finanzen.
Eine Bankvollmacht (auch Kontovollmacht genannt) ist dagegen spezieller und bezieht sich ausschließlich auf Ihre Bankgeschäfte. Sie kann für alle Ihre Konten gelten oder nur für bestimmte[1][2].
Wichtig zu wissen: Obwohl eine Vorsorgevollmacht theoretisch auch Bankgeschäfte einschließen kann, akzeptieren viele Banken und Sparkassen diese nicht ohne Weiteres[1].
Rechtliche Grundlage: Was das Gesetz sagt
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 164 ff., insbesondere § 167 Abs. 2) sind Vollmachten grundsätzlich formlos gültig. Das bedeutet:
- Banken sind gesetzlich verpflichtet, wirksame Vollmachten anzuerkennen
- Dies gilt auch, wenn die Vollmacht nicht auf bankeigenen Formularen ausgestellt ist
- Notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich (aber oft hilfreich)[4]
Das Landgericht Detmold hat in einem Urteil vom 14. Januar 2015 (Az. 10 S 110/14) klargestellt, dass Banken keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer wirksamen Vorsorgevollmacht verlangen dürfen[4].
Warum Banken trotzdem oft eigene Vollmachten fordern
Trotz der klaren Rechtslage bestehen viele Kreditinstitute auf ihre eigenen Formulare. Die Gründe:
- Angst vor Haftungsrisiken, falls eine Vollmacht gefälscht oder fehlerhaft ist
- Sorge um die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
- Vereinfachte interne Prüfung durch standardisierte Dokumente[4]
Beispiel aus der Praxis
In einem Fall vor dem OLG Brandenburg wollte ein Sohn mit einer notariellen Vorsorgevollmacht seiner Mutter Bankgeschäfte erledigen. Der Bankmitarbeiter lehnte ab und bestand auf einer Betreuerbestellung durch das Gericht. Das Betreuungsgericht wiederum sah die Vorsorgevollmacht als ausreichend an. Der Sohn musste einen Rechtsanwalt einschalten, um seine Rechte durchzusetzen[8].
Was dürfen Bevollmächtigte mit einer Bankvollmacht tun?
Sofern nicht anders festgelegt, ermöglicht eine Bankvollmacht in der Regel:
- Geld abheben und überweisen
- Über den Kreditrahmen verfügen
- Wertpapiere kaufen und verkaufen
- Kontoauszüge einsehen und erhalten[5][7]
Nicht automatisch erlaubt sind häufig:
- Konten eröffnen, kündigen oder umschreiben
- Untervollmachten ausstellen
- Kreditverträge abschließen oder ändern
- Kredit- oder Debitkarten beantragen
- Schließfächer einrichten[5]
Praktische Tipps für Ihre Vorsorge
1. Zusätzliche Bankvollmacht erteilen
Da eine Vorsorgevollmacht allein oft nicht ausreicht, sollten Sie zusätzlich eine spezielle Bankvollmacht ausstellen. Diese können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse anfordern.
2. Art der Vollmacht festlegen
Sie können bestimmen, wann die Vollmacht gelten soll:
- Prämortal: zu Ihren Lebzeiten
- Transmortal: über den Tod hinaus
- Postmortal: nur für den Todesfall[5]
3. Partner:innen nicht vergessen
Ein weit verbreiteter Irrtum: Ehepartner:innen haben nicht automatisch Zugriff auf Konten des Partners/der Partnerin - weder bei Pflegebedürftigkeit noch im Todesfall. Sie müssen ausdrücklich als Bevollmächtigte benannt werden[5].
4. Mehrere Bevollmächtigte bestimmen
Sie können mehrere Personen bevollmächtigen:
- Entweder jede Person einzeln (Einzelvollmacht)
- Oder nur gemeinsam handelnd (Gesamtvollmacht)[1]
5. Widerruf ist jederzeit möglich
Als Vollmachtgeber:in können Sie die Bankvollmacht jederzeit gegenüber dem Kreditinstitut widerrufen. Sie müssen dafür weder Gründe angeben noch die Einwilligung der bevollmächtigten Person einholen[5].
Was tun, wenn die Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert?
Wenn Ihre Bank die Vorsorgevollmacht nicht anerkennt, sollten Sie folgende Schritte erwägen:
Fazit: Doppelt vorsorgen für mehr Sicherheit
Rechtlich gesehen müssen Banken eine wirksame Vorsorgevollmacht anerkennen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Problemen. Daher empfiehlt es sich, sowohl eine umfassende Vorsorgevollmacht als auch eine spezielle Bankvollmacht zu erteilen.
Das Wichtigste ist die sorgfältige Auswahl der bevollmächtigten Person. Egal wie detailliert eine Vollmacht formuliert ist - ohne volles Vertrauen bietet auch das beste Dokument keinen echten Schutz[6].
Durch diese doppelte Absicherung stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson im Ernstfall tatsächlich handeln kann und keine wertvolle Zeit mit rechtlichen Auseinandersetzungen verloren geht.