Darf ein Bevollmächtigter mit einer Vorsorgevollmacht eine Steuererklärung in Vertrettung unterschreiben?

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Zusammenfassung

Ein:e Bevollmächtigte:r darf eine Steuer­erklärung im Namen des Vollmachtgebers unterzeichnen, wenn die Vorsorge­vollmacht ausdrücklich die Vertretung gegenüber dem Finanzamt einschließt und der Vollmachtgeber aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkung oder längerer Abwesenheit nicht selbst unterschreiben kann. Sobald der Hinderungsgrund entfällt, kann das Finanzamt eine nachträgliche eigenhändige Unterschrift verlangen.

Eine Vorsorge­vollmacht ermöglicht es einer Person, für eine andere zu handeln, wenn diese selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Doch gelten bei Steuer­erklärungen besondere Regeln. Dieser Artikel erklärt, unter welchen Bedingungen ein:e Bevoll­mächtigte:r mit einer Vorsorge­vollmacht eine Steuer­erklärung unter­schreiben darf.

Grundlegende Regelungen zur Unterschrift bei Steuer­erklärungen

Die Abgaben­ordnung (AO) enthält klare Bestimmungen zur Unter­zeichnung von Steuer­erklärungen. Grund­sätzlich gilt:

  • Steuer­erklärungen müssen vom Steuer­pflichtigen eigen­händig unter­schrieben werden[11][13]
  • Die Unterschrift muss “von der Hand” des Steuer­zahlenden stammen[9][17]
  • Eine Steuer­erklärung ohne gültige Unterschrift ist im Besteuerungs­verfahren unwirksam[15]

Wann darf ein Bevoll­mächtigter unter­schreiben?

§ 150 Absatz 3 der Abgaben­ordnung legt fest, dass die Unter­zeichnung durch einen Bevoll­mächtigten nur dann zulässig ist, wenn der Steuer­pflichtige:

  • aufgrund seines körperlichen Zustands,
  • aufgrund seines geistigen Zustands oder
  • durch längere Abwesenheit

an der Unterschrift gehindert ist[11][13]. Dies gilt sowohl für die Einkommen­steuer­erklärung als auch für andere Steuer­erklärungen wie die Gewerbe­steuer­erklärung[16].

Die Rolle der Vorsorge­vollmacht im Steuer­verfahren

Eine Vorsorge­vollmacht ist eine allgemeine rechts­geschäftliche Vollmacht. Durch die Vorlage dieser Vollmacht beim Finanzamt wird der Vollmacht­nehmer zum Bevoll­mächtigten im Sinne des § 80 der Abgaben­ordnung, sofern die Vollmacht die Befugnis zur Vertretung gegenüber Behörden einräumt[6][12].

Wie wirkt eine Vollmacht im Steuer­verfahren?

Nach § 80 AO ermächtigt eine Vollmacht den Bevoll­mächtigten zu allen das Verwaltungs­verfahren betreffenden Verfahrens­handlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt keine Ein­schränkungen ergeben[10]. Dazu gehören:

  • Abgabe von Erklärungen
  • Stellung von Anträgen
  • Empfang von Bescheiden (wenn eine Bekannt­gabe­vollmacht erteilt wurde)

Darf ein:e Vorsorge­bevoll­mächtigte:r eine Steuer­erklärung unter­schreiben?

Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraus­setzungen.

Ein:e Bevoll­mächtigte:r mit einer Vorsorge­vollmacht darf eine Steuer­erklärung in Vertretung unter­schreiben, wenn:

  1. Die Vorsorge­vollmacht ausdrücklich die Vertretung gegenüber Behörden (insbesondere dem Finanzamt) umfasst[6][12]
  2. Der Steuer­pflichtige (Vollmacht­geber) aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht selbst unter­schreiben kann oder längere Zeit abwesend ist[11][13]

Wichtig: Nachträgliche Unterschrift möglich

Das Finanzamt kann die eigen­händige Unterschrift des Steuer­pflichtigen nachträglich verlangen, wenn der Hinderungs­grund (z.B. die Erkrankung) weg­gefallen ist[11][13][16].

Praxis­tipps: Worauf Sie bei der Vorsorge­vollmacht achten sollten

Wenn Sie möchten, dass Ihr:e Bevoll­mächtigte:r Ihre steuerlichen Angelegen­heiten regeln kann, beachten Sie folgende Punkte:

  • Formulieren Sie in der Vorsorge­vollmacht explizit die Befugnis zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt und in Steuer­angelegen­heiten
  • Erwähnen Sie ausdrücklich das Recht, Steuer­erklärungen zu unter­schreiben
  • Hinterlegen Sie die Vollmacht beim Finanzamt oder sorgen Sie dafür, dass Ihr:e Bevoll­mächtigte:r sie vorlegen kann
  • Prüfen Sie, ob eine spezielle steuerliche Vollmacht nach amtlichem Muster sinnvoll ist[4]

Häufige Fragen zur Vollmacht in Steuer­angelegen­heiten

Muss eine Vorsorge­vollmacht notariell beglaubigt werden?

Nein, eine Vollmacht ist grundsätzlich mit der Unterschrift des Vollmacht­gebers gültig und wirksam. Sie bedarf keiner besonderen Form durch Beglaubigung[1]. Für bestimmte Rechts­geschäfte (z.B. Grund­stücks­angelegen­heiten) kann jedoch eine notarielle Beglaubigung erforderlich sein.

Gilt eine Vorsorge­vollmacht auch für den Bescheid­empfang?

Nur wenn die Vollmacht ausdrücklich eine Bekannt­gabe­vollmacht enthält. Hat der Steuer­pflichtige dem Finanzamt mitgeteilt, dass sein Vertreter auch zur Entgegen­nahme von Steuer­bescheiden ermächtigt ist, sind diese grund­sätzlich dem Bevoll­mächtigten bekannt­zugeben[12].

Ist eine Registrierung der Vorsorge­vollmacht nötig?

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorge­register ist empfehlens­wert, aber nicht zwingend für die steuerliche Wirksamkeit erforderlich. Sie stellt jedoch sicher, dass die Vollmacht im Bedarfs­fall gefunden wird[8].

Fazit

Ein:e Bevoll­mächtigte:r mit einer Vorsorge­vollmacht kann eine Steuer­erklärung für den Vollmacht­geber unter­schreiben, wenn die Vollmacht die Vertretung in Steuer­angelegen­heiten einschließt und der Steuer­pflichtige an der Unterschrift gehindert ist. Achten Sie auf eine präzise Formulierung der Vollmacht, um Unsicher­heiten zu vermeiden.

Für die steuerliche Vertretung kann auch eine spezielle Steuer­vollmacht nach amtlichem Muster sinnvoll sein, die gezielt für das Steuer­verfahren konzipiert ist[4]. Wenden Sie sich bei Fragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Vollmacht an eine:n Steuer­berater:in oder Rechts­anwalt:in.