Wie können Eltern im Testament einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen?

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Zusammenfassung

Eltern können einen Vormund für ihre minder­jährigen Kinder durch ein hand­schriftliches oder notarielles Testament, einen Erbvertrag oder einer Sorgerechtsverfügung festlegen. Dabei sollten sie die gewünschte Person vorher informieren, einen Ersatz­vormund benennen und die Entscheidung klar formulieren. Das Familien­gericht muss diese Wünsche in der Regel berücksichtigen, kann aber im Kindes­wohl­interesse abweichen.

Wenn Sie Eltern minderjähriger Kinder sind, gehört zu einer guten Vorsorge auch die Regelung einer möglichen Vormundschaft. Dieser Artikel erklärt, wie Sie rechtssicher einen Vormund für Ihre Kinder benennen können und welche Formalitäten dabei zu beachten sind.

Warum die Benennung eines Vormunds so bedeutsam ist

Wenn beide sorge­berechtigten Eltern­teile versterben oder ein allein­erziehender sorge­berechtigter Elternteil verstirbt, braucht ein minder­jähriges Kind einen Vormund. Der Vormund übernimmt sowohl die Personen­sorge als auch die Vermögens­sorge für das Kind bis zur Volljährigkeit[1][7].

Ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Testament oder Sorgerechtsverfügung würde das Familien­gericht nach Anhörung des Jugend­amtes einen Vormund auswählen und ernennen[3][7]. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme werden nicht automatisch die Paten oder die Großeltern zu Vormündern ernannt[7].

Rechtliche Grundlagen für die Benennung eines Vormunds

Gemäß § 1777 BGB haben Eltern die Möglichkeit, für den Todesfall einen Vormund für ihre Kinder zu benennen. Dieser Wunsch der Eltern muss vom Familien­gericht berück­sichtigt werden und kann nur in Ausnahme­fällen übergangen werden[7].

Bei einer Benennung eines Vormunds in einem Testament oder Erbvertrag müssen Form­vorschriften beachtet werden:

  • Das Testament muss hand­schriftlich verfasst und unterschrieben sein oder
  • es muss ein notariell errichtetes Testament oder ein notarieller Erbvertrag sein[2][7]

Wer kann als Vormund benannt werden?

Als Vormund können Sie beispiels­weise Familien­mitglieder, Freunde, Lebens­partner:innen oder die Großeltern der Kinder benennen[4].

Nicht als Vormund geeignet sind:

  • Minder­jährige
  • Geschäfts­unfähige Personen
  • Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen[4]

Besonders zu beachten: Sprechen Sie unbedingt vorher mit der Person, die Sie als Vormund einsetzen möchten. Diese Person muss sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklären[1][3]. Auch wenn theoretisch jede:r deutsche Staats­bürger:in verpflichtet ist, eine Vormundschaft zu übernehmen, ist es nicht im Sinne der Kinder, wenn der Vormund diese Aufgabe nur wider­willig erfüllt[7].

Bei der Benennung sollten Sie die Person eindeutig mit Name, Geburts­datum und Adresse bezeichnen, damit sie im Ernst­fall vom Familien­gericht ausfindig gemacht werden kann[2].

Gestaltungs­möglichkeiten bei der Vormundschaft

Das Gesetz bietet verschiedene Möglich­keiten, die Vormundschaft nach Ihren Wünschen zu gestalten:

Ersatzvormund benennen

Sie können in Ihrem Testament oder Sorgerechtsverfügung auch einen “Ersatz­vormund” bestimmen für den Fall, dass die von Ihnen ausgewählte Person keine Vormundschaft übernehmen kann oder will[4]. Wenn Sie mehrere Personen nennen, sollten Sie eine klare Reihen­folge festlegen, aus der dem Familien­gericht ersichtlich ist, wer zuerst für die Vormundschaft in Frage kommt[4].

Mehrere Vormünder ernennen

Es ist möglich, mehrere Personen zu “Mit­vormündern” zu benennen. Diese üben dann die Vormundschaft gleich­berechtigt neben­einander für die Kinder aus[7]. Sie können beispiels­weise die Aufgaben der Vormundschaft auf mehrere Personen aufteilen, z.B. Personen­sorge und Vermögens­sorge[1].

Bestimmte Personen ausschließen

Sie können in Ihrem Testament auch bestimmte Personen als Vormund ausschließen, wenn Sie nicht möchten, dass diese die Vormundschaft übernehmen[7].

Unter­schiedliche Benennungen durch die Eltern

Benennen die Eltern in separaten Testamenten unter­schiedliche Personen zum Vormund, so ist die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Eltern­teil maß­geblich[4][7]. Dies bedeutet auch, dass eine in einem gemein­schaftlichen Testament getroffene Vormund­benennung jeder­zeit ein­seitig von einem Eltern­teil geändert werden kann[7].

Die Rolle des Familien­gerichts

Das Familien­gericht muss sich grundsätzlich an der Benennung durch die Eltern orientieren. Unter bestimmten Voraus­setzungen kann der vorgeschlagene Vormund aber auch übergangen werden, beispiels­weise wenn:

  • der benannte Vormund durch Krankheit gehindert ist, die Vormundschaft zu übernehmen
  • die Bestellung des Vormunds das Wohl des minder­jährigen Kindes gefährden würde
  • ein mindestens 14-jähriges Kind der Bestellung dieses Vormunds wider­spricht[4][7]

Bei Beginn des Gerichts­verfahrens erhält das minder­jährige Kind einen Verfahrens­beistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist[3].

Erweiterte Rechte des Vormunds festlegen

Sie können im Testament auch die Bestellung eines Gegen­vormunds ausschließen und dem Vormund in der Vermögens­sorge mehr Rechte einräumen, als gesetzlich vorgesehen - eine sogenannte “befreite Vormundschaft”[4]. Dies kann z.B. die Auswahl der Anlage­form des Geldes betreffen oder die Befreiung von der Genehmigung durch das Familien­gericht für verschiedene Rechts­geschäfte.

Bitte beachten: Das Familien­gericht kann diese Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sonst das Interesse des Kindes gefährdet wäre[4]. Vor einer solchen Entscheidung ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar sehr zu empfehlen.

Schritte zur Benennung eines Vormunds

  1. Wählen Sie sorgfältig aus, wen Sie als Vormund für Ihre Kinder einsetzen möchten. Die Person sollte vertrauens­würdig sein und in der Lage sein, diese Verantwortung zu tragen[1].

  2. Sprechen Sie mit der gewünschten Person über Ihre Absicht und holen Sie deren Einverständnis ein[1][4].

  3. Benennen Sie auch einen Ersatzvormund für den Fall, dass der erst­genannte Vormund ausfällt[1][4].

  4. Erstellen Sie ein gültiges Testament - entweder hand­schriftlich mit Datum und Unterschrift oder lassen Sie es notariell beurkunden[1][2].

  5. Formulieren Sie klar und präzise. Verwenden Sie bei der Nennung der Person als Vormund aus­drücklich den Begriff “Vormund”, damit keine Miss­verständnisse entstehen[4].

  6. Erläutern Sie Ihre Entscheidung für den gewählten Vormund im Testament. Das vereinfacht dem Gericht die Entscheidung[1].

  7. Hinterlegen Sie das Testament beim Nachlass­gericht oder übergeben Sie es dem vorgesehenen Vormund. Informieren Sie Ange­hörige, wo das Testament zu finden ist[1].

Besonder­heiten für Allein­erziehende

Für allein­erziehende Eltern­teile ist die Vormund­benennung besonders relevant. Bei Allein­erziehenden ist eine ausführliche Begründung im Testament besonders zu empfehlen, wenn der andere Eltern­teil übergangen werden soll[1][8].

Waren Eltern bis zum Erbfall gemeinsam sorge­berechtigt, verwaltet nach dem Gesetz der verbleibende Eltern­teil für ein minder­jähriges Kind auch das vom anderen Eltern­teil geerbte Vermögen, bis das Kind volljährig ist[8].

Die wesentlichen Punkte im Überblick

  • Die Benennung eines Vormunds muss in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen und bestimmten Form­vorschriften entsprechen
  • Sprechen Sie vorher mit der Person, die Sie als Vormund einsetzen möchten
  • Benennen Sie auch einen Ersatz­vormund für den Fall, dass der erst­genannte Vormund ausfällt
  • Das Familien­gericht muss sich grundsätzlich an Ihrem Wunsch orientieren, kann aber unter bestimmten Umständen davon abweichen
  • Bei wider­sprüchlichen Benennungen durch die Eltern gilt die des zuletzt verstorbenen Eltern­teils

Die Benennung eines Vormunds im Testament ist ein wesentlicher Schritt, um für Ihre Kinder vorzusorgen. Mit einer durch­dachten und rechts­sicheren Regelung können Sie gewähr­leisten, dass Ihre Kinder auch nach Ihrem Tod gut betreut werden und in einem liebevollen Umfeld aufwachsen können.

Fazit

Die Vormund­benennung ist ein wertvolles Instrument, um selbst­bestimmt für den eigenen Nachlass und das Wohl der Kinder zu sorgen. Nehmen Sie sich Zeit für diese Entscheidung und sprechen Sie mit allen Beteiligten. Durch eine klare und rechts­sichere Regelung schaffen Sie im Ernstfall Klarheit und vermeiden möglicherweise langwierige Gerichts­verfahren.