Wie wird die Vergütung für Testamentsvollstrecker festgelegt?

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Zusammenfassung

Die Vergütung für Testamentsvollstrecker:innen wird entweder durch eine klare Regelung im Testament oder, falls keine solche vorliegt, gemäß § 2221 BGB als “angemessen” festgelegt, wobei die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins Orientierung bieten. Ab 2025 gelten neue Vergütungssätze, die sich prozentual am Nachlasswert orientieren. Klare Vereinbarungen im Testament oder einvernehmliche Lösungen zwischen Erb:innen und Testamentsvollstrecker:innen helfen, Konflikte zu vermeiden.

Die Frage nach der Vergütung für Testamentsvollstrecker:innen beschäftigt viele Menschen, die eine letztwillige Verfügung planen oder als Erb:innen mit einer Testamentsvollstreckung konfrontiert sind. Während die Position des Testamentsvollstreckers oder der Testamentsvollstreckerin mit Verantwortung verbunden ist, handelt es sich nicht um ein Ehrenamt. Die berufene Person hat daher Anspruch auf eine angemessene Bezahlung. Dieser Artikel erläutert, wie die Vergütung festgelegt wird und welche Möglichkeiten sowohl Erblasser:innen als auch Erb:innen haben.

Gesetzliche Grundlage der Vergütung

Die rechtliche Basis für die Vergütung von Testamentsvollstrecker:innen findet sich im § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es: “Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.”[1][3][4]

Was bedeutet “angemessen”? Das Gesetz definiert nicht konkret, welche Höhe als angemessen gilt. Diese Unbestimmtheit führt in der Praxis oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Testamentsvollstrecker:innen und Erb:innen.[1][4]

Festlegung der Vergütung durch den Erblasser oder die Erblasserin

Als erblassende Person haben Sie die Möglichkeit, in Ihrem Testament festzulegen, wie der Testamentsvollstrecker oder die Testamentsvollstreckerin vergütet werden soll. Diese Regelung hat Vorrang vor der gesetzlichen Bestimmung und ist für die berufene Person bindend.[4][5]

Mögliche Vergütungsmodelle im Testament:

  • Pauschalbetrag: Eine feste Summe für die gesamte Tätigkeit
  • Prozentuale Vergütung: Ein bestimmter Anteil am Nachlasswert
  • Zeitvergütung: Abrechnung nach Stunden oder Tagen
  • Verweis auf Regelwerke: Beispielsweise die “Neue Rheinische Tabelle”[5]

Die Festlegung sollte konkret genug sein, um später keine Interpretationsspielräume zu lassen. Wenn Sie auf ein Regelwerk verweisen, sollte dieses allgemein zugänglich und veröffentlicht sein.[5]

Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins

Wenn keine testamentarische Regelung vorliegt, orientieren sich viele Testamentsvollstrecker:innen und Gerichte an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, früher bekannt als “Rheinische Tabelle” (seit 1925) und seit 2000 als “Neue Rheinische Tabelle”.[1][7]

Neue Vergütungsempfehlungen ab 2025

Der Deutsche Notarverein hat seine Empfehlungen aktualisiert. Die neuen Sätze gelten für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025:[1][2][6]

  • bis 350.000 EUR: 5 %
  • bis 700.000 EUR: 4 %
  • bis 3.500.000 EUR: 3 %
  • bis 7.000.000 EUR: 2 %
  • bis 35.000.000 EUR: 1,5 %
  • bis 70.000.000 EUR: 1,25 %
  • bis 350.000.000 EUR: 1 %
  • bis 700.000.000 EUR: 0,75 %

Diese Anpassung berücksichtigt die Inflation seit 2000 und trägt der gestiegenen Komplexität bei der Testamentsvollstreckung Rechnung.[6]

Bisherige Vergütungssätze (vor 2025)

Zum Vergleich die bisher geltenden Sätze:

  • bis 250.000 €: 4 % des Nachlasses
  • bis 500.000 €: 3 % des Nachlasses
  • bis 2.500.000 €: 2,5 % des Nachlasses[8]

Bemessungsgrundlage und Berechnung

Was zählt zum Nachlasswert?

Als Grundlage für die Berechnung gilt der Verkehrswert des Aktivnachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dabei werden Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) nicht abgezogen, da gerade deren Regulierung zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers oder der Testamentsvollstreckerin gehören kann.[4]

Abwicklungsvollstreckung vs. Dauertestamentsvollstreckung

Bei der Vergütung wird zwischen zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden:

  • Abwicklungsvollstreckung: Hier steht die einmalige Verteilung des Nachlasses im Vordergrund
  • Dauertestamentsvollstreckung: Bei längerfristiger Verwaltung des Nachlasses fallen zusätzliche Vergütungen an[1][4]

Zu- und Abschläge

Die Vergütungsempfehlungen sehen eine “Feinjustierung” durch Zu- und Abschläge vor, je nach:

  • Komplexität des Nachlasses
  • Anzahl der Beteiligten
  • Besonderheiten der Vermögensgegenstände
  • Dauer und Aufwand der Tätigkeit[1][6]

Besondere Konstellationen

Mehrere Testamentsvollstrecker:innen

Bei mehreren Testamentsvollstrecker:innen wird die Vergütung in der Regel nach Köpfen aufgeteilt. Falls die Geschäftsverteilung ungleich ist, kann eine andere Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Verantwortungsbereiche erfolgen.[2]

Auslagen und Kosten

Die Vergütung deckt nicht alle Kosten ab. Auslagen (wie Reisekosten, Porto, Telefon) können Testamentsvollstrecker:innen zusätzlich zur eigentlichen Vergütung aus dem Nachlass entnehmen.[2][8]

Auszahlung der Vergütung

Die Vergütung wird normalerweise nach Beendigung der Tätigkeit gezahlt. Bei länger andauernden Testamentsvollstreckungen können angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen aus dem Nachlass entnommen werden.[2][8]

Praktische Hinweise

Für Erblasser:innen

  • Klare Regelungen treffen: Wenn Sie eine bestimmte Vergütung wünschen, formulieren Sie diese eindeutig in Ihrem Testament
  • Beraten lassen: Lassen Sie sich von Fachleuten unterstützen, um eine angemessene Vergütung festzulegen
  • Große Nachlässe: Bei großen Vermögen empfiehlt sich eine individuelle Vereinbarung statt der pauschalen Anwendung der Tabellenwerte[6]

Für Erb:innen

  • Prüfungsrecht: Sollten Sie die vom Testamentsvollstrecker oder der Testamentsvollstreckerin festgelegte Vergütung für unangemessen halten, können Sie diese gerichtlich überprüfen lassen
  • Einvernehmliche Lösung: Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit allen Erb:innen eine Vergütungsvereinbarung mit der testamentsvollstreckenden Person zu treffen[4][8]

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Die Vergütung für Testamentsvollstrecker:innen kann im Testament festgelegt werden
  • Ohne testamentarische Regelung gilt der Anspruch auf eine “angemessene Vergütung”
  • Als Orientierung dienen die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins
  • Ab 2025 gelten neue, angepasste Vergütungssätze
  • Die Vergütung wird aus dem Nachlass entnommen und gilt als Nachlassverbindlichkeit[5]
  • Bei Unstimmigkeiten über die Höhe der Vergütung können Erb:innen den Rechtsweg beschreiten[8]

Für beide Seiten - Erblasser:innen wie Erb:innen - lohnt es sich, die Vergütungsfrage frühzeitig und klar zu regeln, um spätere Konflikte zu vermeiden. Eine faire und transparente Vergütung trägt zum reibungslosen Ablauf der Testamentsvollstreckung bei und hilft, den letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin angemessen umzusetzen.