Welche steuerlichen Pflichten haben Treuhänder bei der Verwaltung von Trust-Vermögen?

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Zusammenfassung

Treuhänder:innen von Trusts mit Deutschlandbezug müssen umfangreiche steuerliche Pflichten beachten, darunter Meldepflichten, die korrekte Einordnung des Trusts (transparent oder intransparent) sowie die Berücksichtigung von Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die steuerliche Behandlung ist komplex und erfordert eine sorgfältige Planung sowie fachkundige Beratung, um Risiken wie hohe Steuerbelastungen oder Bußgelder zu vermeiden. Eine genaue Dokumentation und die Einhaltung aller Fristen sind dabei essenziell.

Trust-Strukturen sind in Common-Law-Ländern wie den USA, Großbritannien oder Kanada ein etabliertes Mittel zur Vermögensverwaltung und Nachfolge­planung. Als Treuhänder:in (Trustee) eines ausländischen Trusts mit Bezug zu Deutschland stehen Sie vor besonderen steuer­rechtlichen Herausforderungen. Dieses komplexe Thema betrifft viele Menschen mit internationalen Familienbeziehungen und Vermögens­verhältnissen.

Was ist ein Trust und wie wird er in Deutschland eingeordnet?

Der Trust ist ein Rechts­institut des anglo-amerikanischen Rechtskreises. Bei einem Trust überträgt eine Person (Settlor oder Grantor) Vermögen auf eine Treuhänder:in (Trustee), der dieses Vermögen zugunsten bestimmter Begünstigter (Beneficiaries) verwaltet.

Wichtig zu wissen: Das deutsche Rechtssystem kennt das Konzept des Trusts nicht. Dies führt zu erheblichen Herausforderungen bei der steuerlichen Behandlung.

Für die steuerliche Beurteilung ist vor allem die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Trusts entscheidend:

  • Transparente Trusts: Diese werden steuerlich “durchgeschaut” - das Trust-Vermögen und die Einkünfte werden direkt dem Errichter oder den Begünstigten zugerechnet.[5][7]

  • Intransparente Trusts: Diese werden als eigenständige “Vermögensmasse ausländischen Rechts” behandelt, vergleichbar mit einer Stiftung.[1][4]

Die Einordnung erfolgt anhand der konkreten Gestaltung des Trusts und beeinflusst maßgeblich die steuerlichen Pflichten.

Meldepflichten für Trusts mit Deutschlandbezug

Als Treuhänder:in eines Trusts mit Bezug zu Deutschland müssen Sie verschiedene Meldepflichten beachten:

Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung

Inländische Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt Sachverhalte mit Auslandsbezug mitteilen, darunter:

  • Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebs­stätten im Ausland
  • Beteiligungen an ausländischen Personen­gesellschaften
  • Beteiligung an ausländischen Vermögensmassen (hierzu zählen auch Trusts)[12]

Diese Meldung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann zu steuerlichen Nachteilen und möglichen Bußgeldern führen.

Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG

Bei Erwerben, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, muss eine Erwerbsanzeige eingereicht werden. Dies gilt auch für Vermögens­übertragungen im Zusammenhang mit Trusts.[13]

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Trust-Strukturen

Die steuerlichen Pflichten eines Trustees bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängen stark von der Einstufung des Trusts ab:

Bei transparenten Trusts

Bei transparenten Trusts tritt der Trust selbst steuerlich nicht in Erscheinung. Stattdessen gilt:

  • Die Übertragung von Vermögen auf den Trust löst keine Schenkungsteuer aus.
  • Erst bei der Übertragung von Vermögen an die endgültigen Begünstigten kann Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen.[4][8]

Bei intransparenten Trusts

Bei intransparenten Trusts können folgende steuerliche Ereignisse eintreten:

  1. Bei Errichtung des Trusts:
    Die Übertragung von Vermögen auf einen intransparenten Trust kann Schenkungsteuer auslösen, wenn der Errichter:

    • sich rechtlich aller Verfügungs­möglichkeiten an den übertragenen Vermögens­gegenständen entledigt, und
    • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder deutscher Staats­angehöriger ist und in den letzten 5 Jahren vor Errichtung in Deutschland wohnhaft war.[1][10]
  2. Bei Auskehrungen des Trusts:
    Ausschüttungen an Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen, insbesondere wenn:

    • sie anläss­lich der Auflösung des Trusts erfolgen, oder
    • die begünstigte Person ein “Zwischen­berechtigter” ist.[4]
  3. Beim Tod des Errichters:
    Der Tod des Errichters löst bei den Begünstigten grundsätzlich keine Erbschaftsteuer aus, sofern diesen infolge des Erbfalls keine weitreichenden Verfügungsrechte am Trust­vermögen erwachsen.[8]

Zu beachten: Die Steuer­klasse für Trusts ist in der Regel die ungünstigste (Steuerklasse III), was zu Steuersätzen von bis zu 50% führen kann.[10]

Einkommensteuerliche Behandlung von Trust-Vermögen

Als Treuhänder:in müssen Sie auch die einkommensteuerlichen Aspekte berücksichtigen:

Bei transparenten Trusts

Die Einkünfte des Trusts sind unmittelbar beim Errichter oder bei den Begünstigten zu versteuern - und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgt sind oder nicht.[1][5]

Bei intransparenten Trusts

Hier ergeben sich komplexere Szenarien:

  1. Trust mit Geschäftsleitung in Deutschland:
    Der Trust unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.[9]

  2. Trust mit Geschäftsleitung im Ausland:
    Auf Ebene des Trusts thesaurierte Erträge können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 15 Außen­steuergesetz (AStG) den in Deutschland ansässigen Begünstigten zugerechnet werden, wenn:

    • der Errichter oder mindestens ein Begünstigter in Deutschland ansässig ist, und
    • der Errichter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mindestens 50% bezugs- oder anfalls­berechtigt sind (“Familien-Trust”).[1][8]
  3. Ausschüttungen des Trusts:
    Ausschüttungen können der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG).[3][8]

Wichtiger Hinweis: Eine doppelte Belastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer für dieselbe Ausschüttung ist nach aktueller Rechtsprechung möglich und verfassungs­rechtlich unbedenklich. Dies kann zu einer Gesamtbelastung von über 75% führen.[2][4]

Praktische Tipps für Treuhänder:innen

Als Treuhänder:in eines Trusts mit Deutschlandbezug sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Dokumentation: Führen Sie eine genaue Dokumentation über das Trust-Vermögen und alle damit verbundenen Transaktionen.

  • Steuerliche Einordnung klären: Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob der Trust als transparent oder intransparent einzustufen ist, da dies entscheidende Auswirkungen auf die Besteuerung hat.

  • Meldepflichten erfüllen: Stellen Sie sicher, dass alle Meldepflichten gegenüber den deutschen Steuer­behörden fristgerecht erfüllt werden.

  • Fachkundige Beratung: Ziehen Sie steuerliche Fachleute hinzu, die sowohl mit dem deutschen Steuerrecht als auch mit den Besonderheiten von Trust-Strukturen vertraut sind.

  • Doppel­besteuerung vermeiden: Prüfen Sie, ob Doppel­besteuerungs­abkommen anwendbar sind und wie diese die Steuerbelastung reduzieren können.

Fazit: Komplexität erfordert sorgfältige Planung

Die steuerliche Behandlung von Trusts in Deutschland ist komplex und mit erheblichen Risiken verbunden. Als Treuhänder:in tragen Sie Verantwortung für die korrekte steuerliche Behandlung des Trust-Vermögens.

Eine frühzeitige und fachkundige Beratung ist unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Interessen der Begünstigten bestmöglich zu wahren. Die steuerlichen Regelungen können sich zudem ändern, weshalb eine regelmäßige Überprüfung der steuerlichen Situation notwendig ist.

Denken Sie daran: Die falsche steuerliche Behandlung kann zu erheblichen Steuer­nachzahlungen und möglichen Bußgeldern führen. Eine vorausschauende Planung und fachkundige Begleitung sind deshalb unverzichtbar.