Welche Kosten fallen bei der Beauftragung eines externen Testamentsvollstreckers an?
Die Kosten für einen externen Testamentsvollstrecker können je nach Vergütungsmodell stark variieren. Üblich sind eine prozentuale Beteiligung am Nachlasswert (z. B. 3-5 %), eine Vergütung nach Zeitaufwand (Stundensätze von 85-240 EUR) oder eine Pauschale. Erblasser können die Vergütung im Testament festlegen, um Transparenz zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden.
- Rechtliche Grundlage der Vergütung
- Möglichkeiten der Vergütungsfestlegung
- Vergütungsmodelle im Detail
- Arten von Gebühren bei der Testamentsvollstreckung
- Zusätzliche Kosten: Das Testamentsvollstreckerzeugnis
- Besonderheiten bei der Dauertestamentsvollstreckung
- Tipps für Erblasser
- Steuerliche Aspekte
- Fazit
Die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers bietet viele Vorteile: Sie entlastet Ihre Erben, sichert Ihren Familienfrieden und sorgt für eine fachkundige Verwaltung Ihres Nachlasses. Doch welche Kosten kommen auf Sie oder Ihre Erben zu? Welche Vergütungsmodelle sind üblich? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Kostenfaktoren bei der Testamentsvollstreckung.
Rechtliche Grundlage der Vergütung
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers basiert auf § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine “angemessene Vergütung”, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat[3]. Da das Gesetz keine konkreten Beträge oder Berechnungsmethoden vorgibt, haben sich in der Praxis verschiedene Vergütungsmodelle etabliert.
Die Höhe der Vergütung hängt von mehreren Faktoren ab:
- Umfang des Nachlasses
- Komplexität der Aufgaben
- Dauer der Testamentsvollstreckung
- Besondere Fachkenntnisse des Vollstreckers
- Verantwortungsumfang
Möglichkeiten der Vergütungsfestlegung
Es gibt drei Wege, wie die Vergütung eines Testamentsvollstreckers festgelegt werden kann:
-
Bestimmung durch den Erblasser: In erster Linie richtet sich die Vergütung nach dem, was der Erblasser im Testament oder Erbvertrag festgelegt hat[8]. Der Testamentsvollstrecker muss diese Vergütung akzeptieren oder das Amt ablehnen bzw. kündigen.
-
Vereinbarung mit den Erben: Ohne oder trotz Anordnung des Erblassers kann sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen[8].
-
Gesetzliche Regelung: Fehlt eine Bestimmung durch den Erblasser, greift die “angemessene Vergütung” nach § 2221 BGB[8].
Vergütungsmodelle im Detail
1. Prozentuale Vergütung nach Nachlasswert
Das am häufigsten verwendete Modell ist die prozentuale Vergütung, die sich am Bruttonachlasswert orientiert (ohne Abzug von Schulden)[8]. Besonders verbreitet sind die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, die auch als “Neue Rheinische Tabelle” bekannt sind.
Aktuelle Empfehlungen für Erbfälle ab 2025[2][7]:
Nachlasswert | Prozentsatz |
---|---|
bis 350.000 EUR | 5 % |
bis 700.000 EUR | 4 % |
bis 3.500.000 EUR | 3 % |
bis 7.000.000 EUR | 2 % |
bis 35.000.000 EUR | 1,5 % |
bis 70.000.000 EUR | 1,25 % |
bis 350.000.000 EUR | 1 % |
bis 700.000.000 EUR | 0,75 % |
Diese Prozentsätze haben sich im Vergleich zu früheren Empfehlungen erhöht, um der gestiegenen Komplexität und den wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen[7].
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 400.000 EUR würde die Vergütung nach den neuen Empfehlungen 4% betragen, also 16.000 EUR.
2. Vergütung nach Zeitaufwand (Stundensatz)
Bei besonders komplexen Nachlässen oder wenn der Testamentsvollstrecker spezielle Fachkenntnisse einbringen muss, kann die Vergütung nach Zeitaufwand sinnvoll sein[4].
In der erbrechtlichen Literatur werden folgende Stundensätze als angemessen betrachtet[8]:
- Berufsmäßige Testamentsvollstrecker: 85 EUR bis 150 EUR
- Nicht berufsmäßige Testamentsvollstrecker: 25 EUR bis 100 EUR
In der Praxis sind auch höhere Stundensätze üblich. Ein Formulierungsvorschlag des Deutschen Notarvereins nennt beispielsweise einen Stundensatz von 240 EUR zuzüglich Umsatzsteuer[4].
Beispiel für eine zeitbasierte Vergütung[4]:
“Der Testamentsvollstrecker erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von 240 € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlich gültiger Höhe. Dabei ist zehnminutengenau abzurechnen, d. h. je angefangener zehn Minuten erhält der Testamentsvollstrecker 40 €.”
3. Pauschale Vergütung
Eine pauschale Vergütung bietet den Vorteil der Planbarkeit für alle Beteiligten[4]. Der Erblasser legt einen festen Betrag fest, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand oder der Dauer der Testamentsvollstreckung.
Beispiel für eine Pauschalvergütung[4]:
“Der Testamentsvollstrecker erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen eine Vergütung in Höhe eines Pauschalbetrages von 5.000 €.”
Arten von Gebühren bei der Testamentsvollstreckung
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers kann in verschiedene Gebührenarten unterteilt werden[6]:
- Konstituierungsgebühr: Für die erste Phase der Testamentsvollstreckung
- Regelgebühr: Für die reguläre Verwaltung des Nachlasses
- Verwaltungsgebühr: Bei länger andauernder Testamentsvollstreckung
- Abwicklungsvergütung: Für die Verteilung des Nachlasses
- Auseinandersetzungsgebühr: Für die Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Erben
Zusätzliche Kosten: Das Testamentsvollstreckerzeugnis
Neben der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit fallen Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis an. Dieses Dokument bestätigt die Befugnis des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten[1].
Die Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis richten sich nach dem Nachlasswert. Der Geschäftswert beträgt 20% des Nachlasswertes. Basierend auf diesem Geschäftswert wird die Gebühr nach der Tabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet[1].
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 100.000 EUR beträgt der Geschäftswert 20.000 EUR, was zu einer Gebühr von 165 EUR führt[1].
Besonderheiten bei der Dauertestamentsvollstreckung
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung, die über einen längeren Zeitraum läuft, wird zusätzlich eine jährliche Vergütung fällig[6]:
- Im Normalfall: pro Jahr 1/3 bis 1/2 % des in diesem Jahr gegebenen Nachlassbruttowerts
Diese Vergütung kommt zu den Grundgebühren für die Konstituierung und Abwicklung hinzu.
Tipps für Erblasser
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie als Erblasser folgende Punkte beachten:
-
Vergütung im Testament festlegen: Bestimmen Sie klar, welche Vergütung der Testamentsvollstrecker erhalten soll[6].
-
Vergütungsmodell wählen: Entscheiden Sie sich für eine prozentuale, zeitbasierte oder pauschale Vergütung, je nach Komplexität Ihres Nachlasses.
-
Berechnungsgrundlage definieren: Legen Sie fest, wie der Nachlasswert ermittelt werden soll, besonders bei Immobilieneigentum[4].
-
Umsatzsteuer berücksichtigen: Klären Sie, ob die Vergütung inklusive oder exklusive Umsatzsteuer gilt[4].
Steuerliche Aspekte
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers unterliegt der Einkommensteuer[8]. Der Testamentsvollstrecker muss seine Einkünfte in der Steuererklärung angeben.
Ist die Vergütung unangemessen hoch, können steuerliche Probleme entstehen[8]. Eine angemessene Vergütung sollte daher auch im Interesse des Testamentsvollstreckers liegen.
Fazit
Die Kosten für einen Testamentsvollstrecker können erheblich variieren, je nach gewähltem Vergütungsmodell, Nachlasswert und Komplexität der Aufgaben. Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit, die Vergütung selbst festzulegen und damit für Klarheit zu sorgen.
Eine sorgfältige Planung und klare Festlegungen im Testament helfen, spätere Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille optimal umgesetzt wird. Gleichzeitig gewährleistet eine angemessene Vergütung, dass der Testamentsvollstrecker seine verantwortungsvolle Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt und Motivation ausführt.