Welche Kosten fallen bei der Beauftragung eines externen Testamentsvollstreckers an?

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Zusammenfassung

Die Kosten für einen externen Testaments­vollstrecker können je nach Vergütungs­modell stark variieren. Üblich sind eine prozentuale Beteiligung am Nachlasswert (z. B. 3-5 %), eine Vergütung nach Zeitaufwand (Stundensätze von 85-240 EUR) oder eine Pauschale. Erb­lasser können die Vergütung im Testament festlegen, um Transparenz zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Beauftragung eines Testaments­vollstreckers bietet viele Vorteile: Sie entlastet Ihre Erben, sichert Ihren Familien­frieden und sorgt für eine fachkundige Verwaltung Ihres Nachlasses. Doch welche Kosten kommen auf Sie oder Ihre Erben zu? Welche Vergütungs­modelle sind üblich? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Kosten­faktoren bei der Testaments­vollstreckung.

Rechtliche Grundlage der Vergütung

Die Vergütung eines Testaments­vollstreckers basiert auf § 2221 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB). Demnach hat der Testaments­vollstrecker Anspruch auf eine “angemessene Vergütung”, sofern der Erb­lasser nichts anderes bestimmt hat[3]. Da das Gesetz keine konkreten Beträge oder Berechnungs­methoden vorgibt, haben sich in der Praxis verschiedene Vergütungs­modelle etabliert.

Die Höhe der Vergütung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Umfang des Nachlasses
  • Komplexität der Aufgaben
  • Dauer der Testaments­vollstreckung
  • Besondere Fach­kenntnisse des Vollstreckers
  • Verantwortungs­umfang

Möglichkeiten der Vergütungs­festlegung

Es gibt drei Wege, wie die Vergütung eines Testaments­vollstreckers festgelegt werden kann:

  1. Bestimmung durch den Erb­lasser: In erster Linie richtet sich die Vergütung nach dem, was der Erb­lasser im Testament oder Erb­vertrag festgelegt hat[8]. Der Testaments­vollstrecker muss diese Vergütung akzeptieren oder das Amt ablehnen bzw. kündigen.

  2. Vereinbarung mit den Erben: Ohne oder trotz Anordnung des Erb­lassers kann sich der Testaments­vollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen[8].

  3. Gesetzliche Regelung: Fehlt eine Bestimmung durch den Erb­lasser, greift die “angemessene Vergütung” nach § 2221 BGB[8].

Vergütungs­modelle im Detail

1. Prozentuale Vergütung nach Nachlasswert

Das am häufigsten verwendete Modell ist die prozentuale Vergütung, die sich am Brutto­nachlasswert orientiert (ohne Abzug von Schulden)[8]. Besonders verbreitet sind die Vergütungs­empfehlungen des Deutschen Notar­vereins, die auch als “Neue Rheinische Tabelle” bekannt sind.

Aktuelle Empfehlungen für Erbfälle ab 2025[2][7]:

Nachlasswert Prozentsatz
bis 350.000 EUR 5 %
bis 700.000 EUR 4 %
bis 3.500.000 EUR 3 %
bis 7.000.000 EUR 2 %
bis 35.000.000 EUR 1,5 %
bis 70.000.000 EUR 1,25 %
bis 350.000.000 EUR 1 %
bis 700.000.000 EUR 0,75 %

Diese Prozentsätze haben sich im Vergleich zu früheren Empfehlungen erhöht, um der gestiegenen Komplexität und den wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen[7].

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 400.000 EUR würde die Vergütung nach den neuen Empfehlungen 4% betragen, also 16.000 EUR.

2. Vergütung nach Zeitaufwand (Stundensatz)

Bei besonders komplexen Nachlässen oder wenn der Testaments­vollstrecker spezielle Fach­kenntnisse einbringen muss, kann die Vergütung nach Zeitaufwand sinnvoll sein[4].

In der erbrechtlichen Literatur werden folgende Stundensätze als angemessen betrachtet[8]:

  • Berufsmäßige Testaments­vollstrecker: 85 EUR bis 150 EUR
  • Nicht berufsmäßige Testaments­vollstrecker: 25 EUR bis 100 EUR

In der Praxis sind auch höhere Stundensätze üblich. Ein Formulierungs­vorschlag des Deutschen Notar­vereins nennt beispielsweise einen Stundensatz von 240 EUR zuzüglich Umsatz­steuer[4].

Beispiel für eine zeitbasierte Vergütung[4]:
“Der Testaments­vollstrecker erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen eine Vergütung nach Zeit­aufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von 240 € zzgl. Umsatz­steuer in gesetzlich gültiger Höhe. Dabei ist zehnminuten­genau abzurechnen, d. h. je angefangener zehn Minuten erhält der Testaments­vollstrecker 40 €.”

3. Pauschale Vergütung

Eine pauschale Vergütung bietet den Vorteil der Planbarkeit für alle Beteiligten[4]. Der Erb­lasser legt einen festen Betrag fest, unabhängig vom tatsächlichen Arbeits­aufwand oder der Dauer der Testaments­vollstreckung.

Beispiel für eine Pauschal­vergütung[4]:
“Der Testaments­vollstrecker erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen eine Vergütung in Höhe eines Pauschal­betrages von 5.000 €.”

Arten von Gebühren bei der Testaments­vollstreckung

Die Vergütung eines Testaments­vollstreckers kann in verschiedene Gebühren­arten unterteilt werden[6]:

  1. Konstituierungs­gebühr: Für die erste Phase der Testaments­vollstreckung
  2. Regel­gebühr: Für die reguläre Verwaltung des Nachlasses
  3. Verwaltungs­gebühr: Bei länger andauernder Testaments­vollstreckung
  4. Abwicklungs­vergütung: Für die Verteilung des Nachlasses
  5. Auseinandersetzungs­gebühr: Für die Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Erben

Zusätzliche Kosten: Das Testaments­vollstrecker­zeugnis

Neben der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit fallen Kosten für das Testaments­vollstrecker­zeugnis an. Dieses Dokument bestätigt die Befugnis des Testaments­vollstreckers, den Nachlass zu verwalten[1].

Die Kosten für das Testaments­vollstrecker­zeugnis richten sich nach dem Nachlasswert. Der Geschäfts­wert beträgt 20% des Nachlasswertes. Basierend auf diesem Geschäfts­wert wird die Gebühr nach der Tabelle des Gerichts- und Notar­kosten­gesetzes (GNotKG) berechnet[1].

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 100.000 EUR beträgt der Geschäfts­wert 20.000 EUR, was zu einer Gebühr von 165 EUR führt[1].

Besonderheiten bei der Dauer­testaments­vollstreckung

Bei einer Dauer­testaments­vollstreckung, die über einen längeren Zeitraum läuft, wird zusätzlich eine jährliche Vergütung fällig[6]:

  • Im Normalfall: pro Jahr 1/3 bis 1/2 % des in diesem Jahr gegebenen Nachlass­bruttowerts

Diese Vergütung kommt zu den Grund­gebühren für die Konstituierung und Abwicklung hinzu.

Tipps für Erb­lasser

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie als Erb­lasser folgende Punkte beachten:

  1. Vergütung im Testament festlegen: Bestimmen Sie klar, welche Vergütung der Testaments­vollstrecker erhalten soll[6].

  2. Vergütungs­modell wählen: Entscheiden Sie sich für eine prozentuale, zeitbasierte oder pauschale Vergütung, je nach Komplexität Ihres Nachlasses.

  3. Berechnungs­grundlage definieren: Legen Sie fest, wie der Nachlasswert ermittelt werden soll, besonders bei Immobilien­eigentum[4].

  4. Umsatz­steuer berücksichtigen: Klären Sie, ob die Vergütung inklusive oder exklusive Umsatz­steuer gilt[4].

Steuerliche Aspekte

Die Vergütung eines Testaments­vollstreckers unterliegt der Einkommensteuer[8]. Der Testaments­vollstrecker muss seine Einkünfte in der Steuer­erklärung angeben.

Ist die Vergütung unangemessen hoch, können steuerliche Probleme entstehen[8]. Eine angemessene Vergütung sollte daher auch im Interesse des Testaments­vollstreckers liegen.

Fazit

Die Kosten für einen Testaments­vollstrecker können erheblich variieren, je nach gewähltem Vergütungs­modell, Nachlasswert und Komplexität der Aufgaben. Als Erb­lasser haben Sie die Möglichkeit, die Vergütung selbst festzulegen und damit für Klarheit zu sorgen.

Eine sorgfältige Planung und klare Festlegungen im Testament helfen, spätere Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille optimal umgesetzt wird. Gleichzeitig gewährleistet eine angemessene Vergütung, dass der Testaments­vollstrecker seine verantwortungsvolle Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt und Motivation ausführt.