Welche Dokumente muss ein Testamentsvollstrecker vorlegen?

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Zusammenfassung

Ein:e Testamentsvollstrecker:in muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, regelmäßig Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses ablegen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Annahmebescheinigung als Legitimation vorlegen. Diese Dokumente dienen der Transparenz gegenüber den Erb:innen und sichern die ordnungsgemäße Umsetzung des letzten Willens. Bei Pflichtverletzungen drohen Haftung oder Entlassung, weshalb eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation essenziell sind.

Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erb:innen und in bestimmten Fällen auch gegenüber dem Nachlassgericht verschiedene Pflichten zur Vorlage von Dokumenten. Diese Pflichten dienen der Transparenz und Kontrolle seiner Tätigkeit. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Dokumente ein:e Testamentsvollstrecker:in erstellen und vorlegen muss und welche Rechenschaftspflichten bestehen.

Das Nachlassverzeichnis - zentrale Dokumentationspflicht

Die wichtigste Dokumentationspflicht des Testamentsvollstreckers ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Dieses Verzeichnis ist für Erb:innen von grundlegender Bedeutung.

Gesetzliche Grundlage und Zweck

Gemäß § 2215 BGB gehört es zu den primären Pflichten eines Testamentsvollstreckers, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen[1]. Das Nachlassverzeichnis dient mehreren Zwecken:

  • Es schafft eine Grundlage für die Kontrolle des Testamentsvollstreckers[1]
  • Es bildet die Basis für eine spätere Rechenschaftslegung[1]
  • Es ermöglicht die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns[1]
  • Es dient als Grundlage für die Kontrolle der Herausgabe des Nachlasses nach Amtsbeendigung[1]

Zeitpunkt der Erstellung

Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis “unverzüglich nach der Annahme des Amtes” erstellen[1]. Der Begriff “unverzüglich” bedeutet gemäß § 121 BGB “ohne schuldhaftes Zögern”[13].

Wie schnell dies geschehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:

  • Bei einem einfachen und über­sicht­lichen Nachlass kann bereits nach zwei Wochen eine Verspätung vorliegen[13]
  • Bei kom­plexeren Nachlässen kann die Erstellung auch mehrere Monate dauern

Form und Inhalt

Das Nachlassverzeichnis muss alle Nachlassgegenstände enthalten, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen[5]. Wichtig ist:

  • Der Erbe ist bei der Erstellung hinzu­zuziehen (§ 2015 Abs. 3 BGB)[1]
  • Jeder einzelne Miterbe kann das Verzeichnis verlangen[1]
  • Auf Verlangen des Erben kann auch die notarielle Errichtung des Verzeichnisses gefordert werden (§ 2215 Abs. 4 BGB)[1]

Rechenschaftspflicht gegenüber den Erb:innen

Der Testamentsvollstrecker steht in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu den Erb:innen. Als Ausgleich für die Einschränkung der Rechte der Erb:innen besteht eine umfassende Rechenschaftspflicht.

Umfang der Rechenschaftspflicht

Der Testamentsvollstrecker ist den Erb:innen gegenüber in weitem Umfang zur Auskunfts­erteilung und Rechenschaft über seine Amtsführung verpflichtet[2][14].

Diese Pflicht umfasst:

  • Regelmäßige Berichte über den Stand der Verwaltung
  • Erläuterungen zu getroffenen Entscheidungen
  • Nach­weis über Einnahmen und Ausgaben
  • Informationen über den Zustand des verwalteten Vermögens

Rechtsgrundlage und Form

Die Rechenschaftspflicht ergibt sich aus den §§ 2218, 666 BGB[1][13]. Die Rechenschaft sollte folgende Aspekte erfüllen:

  • Schriftliche Form (empfohlen für die Dokumentation)
  • Nach­voll­zieh­bare Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben
  • Belege für wesentliche Transaktionen
  • Erläuterungen zu wichtigen Entscheidungen

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis als Legitimation

Um sich im Rechtsverkehr als Testaments­vollstrecker ausweisen zu können, benötigt der Testaments­vollstrecker ein spezielles Dokument.

Zweck und Bedeutung

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis dient zur Dokumentation der Rechtsstellung als Testaments­vollstrecker gegenüber Dritten[3]. Es ist quasi der “Personal­ausweis” eines Testaments­vollstreckers im Rechtsverkehr[3].

Gesetzliche Grundlage und Inhalt

Gemäß § 2368 BGB ist das Testaments­vollstrecker­zeugnis ein Zeugnis über die Ernennung zum Testaments­vollstrecker[3][9]. Es weist aus:

  • Wer Testaments­vollstrecker ist
  • Welchen Umfang sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat[9]
  • Eventuelle Beschränkungen der Testaments­vollstreckung[7]

Beantragung und Verwendung

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt[9]. Es wird benötigt für:

  • Bankgeschäfte (manche Finanzinstitute akzeptieren mittlerweile auch Testament mit Eröffnungsprotokoll)[9]
  • Grundbuch­änderungen
  • Geschäfte mit Dritten im Rahmen der Nachlassverwaltung

Annahme­bescheinigung als Alternative

In manchen Fällen kann statt eines vollständigen Testaments­vollstrecker­zeugnisses auch eine einfachere Form der Legitimation ausreichend sein.

Definition und Zweck

Eine Annahme­bescheinigung ist ein offizielles Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und bestätigt, dass ein Testaments­vollstrecker sein Amt angenommen hat[11].

Rechtliche Anerkennung

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 24. September 2024 entschieden, dass für den Nachweis der Amtsannahme eines Testaments­vollstreckers beim Grundbuchamt eine Annahme­bescheinigung ausreichend sein kann[11].

Weitere Dokumentations­pflichten

Neben den genannten Haupt­dokumenten sollte der Testaments­vollstrecker eine vollständige Akte führen.

Inhalt der Testaments­vollstrecker­akte

Die Testaments­vollstrecker­akte sollte folgende Dokumente enthalten[12]:

  • Korrespondenz mit den Erb:innen
  • Korrespondenz mit Dritten (z.B. Banken, Gläubiger:innen, Schuldner:innen)
  • Nachlassverzeichnis
  • Buchführung/Kontoauszüge
  • Steuerunterlagen
  • Belege für Einnahmen und Ausgaben

Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation

Eine sorgfältige Dokumentation ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern dient auch dem eigenen Schutz des Testaments­vollstreckers. Bei späteren Streitigkeiten kann er so nachweisen, dass er ordnungsgemäß gehandelt hat.

Folgen bei Nichterfüllung der Dokumentations­pflichten

Die Nichterfüllung der Dokumentations­pflichten kann erhebliche Konsequenzen haben.

Haftung für Pflicht­verletzungen

Der Testaments­vollstrecker haftet gemäß § 2219 BGB für Pflicht­verletzungen[6]. Die Testaments­vollstreckung ist kein Ehrenamt, sondern ein haftungs­trächtiges Tätigwerden[12].

Mögliche Entlassung

Eine verspätete oder unvollständige Vorlage des Nachlassverzeichnisses kann unter Umständen eine Entlassung des Testaments­vollstreckers rechtfertigen[13].

Praktische Tipps

Für Testaments­vollstrecker:innen und Erb:innen sind folgende Hinweise hilfreich:

Für Testaments­vollstrecker:innen

  • Beginnen Sie frühzeitig mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Dokumentieren Sie alle Schritte Ihrer Tätigkeit sorgfältig
  • Informieren Sie die Erb:innen regelmäßig über den Stand der Verwaltung
  • Ziehen Sie bei komplexen Nachlässen Fachleute wie Steuerberater:innen oder Rechtsanwält:innen hinzu
  • Sichern Sie sich durch eine Vermögens­haftpflicht­versicherung ab[12]

Für Erb:innen

  • Kennen Sie Ihre Rechte: Sie können ein Nachlassverzeichnis verlangen und haben Anspruch auf regelmäßige Rechenschaft
  • Bei Verzögerungen: Setzen Sie dem Testaments­vollstrecker eine angemessene Frist
  • Bei anhaltenden Problemen: Wenden Sie sich an das Nachlassgericht oder lassen Sie sich anwaltlich beraten

Gute Kommunikation als Schlüssel

Ein respektvoller und konstruktiver Austausch zwischen Testaments­vollstrecker:innen und Erb:innen kann viele Konflikte vermeiden. Gerade bei der Dokumentation und Rechenschaftslegung ist Transparenz das A und O einer erfolgreichen Testaments­vollstreckung.

Achten Sie als Testaments­vollstrecker:in auf eine gründliche und zeitnahe Erstellung aller notwendigen Dokumente. Als Erb:innen sollten Sie Ihre Rechte kennen und bei Bedarf einfordern.

Die gesetzlichen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten sind keine lästigen Formalitäten, sondern sichern die ordnungsgemäße Umsetzung des letzten Willens des Erblassers und schützen die Interessen aller Beteiligten.