Wie werden digitale Assets wie Kryptowährungen steuerlich behandelt?

veröffentlicht am
aktualisiert am
Zusammenfassung

Krypto­währungen gelten in Deutschland als “sonstige Wirtschafts­güter” und unterliegen der Besteuerung nach den Regeln für private Veräußerungs­geschäfte. Gewinne sind nach einer Halte­dauer von mehr als 12 Monaten steuerfrei, während bei kürzerer Halte­dauer der persönliche Einkommen­steuersatz gilt, sofern die Freigrenze von 1.000 Euro (ab 2024) überschritten wird. Eine sorgfältige Dokumentation aller Transaktionen ist essenziell, um steuerliche Pflichten korrekt zu erfüllen.

Die Welt der digitalen Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum und Co. ist für viele Menschen mittlerweile zum festen Bestandteil ihrer Anlagestrategie geworden. Doch die steuerlichen Regeln für diese neuen Anlageformen sind vielen nicht klar. Die korrekte Versteuerung von Krypto­währungen ist jedoch wichtig, um unangenehme Überraschungen bei der Steuer­prüfung zu vermeiden.

Grundlegende steuerliche Einordnung von Krypto­währungen

In Deutschland werden Krypto­währungen steuerlich nicht als Fremd­währungen oder Kapital­anlagen behandelt. Stattdessen stuft die Finanz­verwaltung sie als “sonstige Wirtschafts­güter” ein.[9][10][13] Dies hat bedeutende Konsequenzen für ihre steuerliche Behandlung:

  • Sie unterliegen nicht der Abgeltung­steuer (wie etwa Aktien oder Fonds)
  • Stattdessen fallen sie unter die Regelungen für private Veräußerungs­geschäfte gemäß § 23 EStG
  • Der persönliche Einkommen­steuersatz kommt zur Anwendung

Diese Einstufung hat der Bundes­finanzhof (BFH) in einem Urteil vom 14. Februar 2023 bestätigt.[3]

Besteuerung von Veräußerungs­gewinnen

Die einjährige Spekulations­frist

Der größte Vorteil bei der steuerlichen Behandlung von Krypto­währungen: Gewinne sind nach einer Halte­dauer von mehr als 12 Monaten komplett steuerfrei.[2][3][9][10][12][13] Diese Regelung unterscheidet sich deutlich von anderen Kapital­anlagen wie Aktien, bei denen Gewinne immer mit 25% plus Solidaritäts­zuschlag besteuert werden.

Beispiel: Sie kaufen im Januar 2023 Bitcoin für 10.000 Euro und verkaufen diese im Februar 2024 für 15.000 Euro. Da zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate liegen, müssen Sie den Gewinn von 5.000 Euro nicht versteuern.

Freigrenze bei kurzfristigen Veräußerungen

Wenn Sie Ihre Krypto­währungen innerhalb der einjährigen Halte­frist verkaufen, gilt:

  • Veräußerungs­gewinne werden mit Ihrem persönlichen Einkommen­steuersatz versteuert
  • Es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalender­jahr (bis einschließlich 2023: 600 Euro)[2][10][13]
  • Wichtig: Bei Überschreiten der Freigrenze wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag[8]

Was gilt als Veräußerung?

Nicht nur der direkte Verkauf gegen Euro ist steuerlich relevant. Als Veräußerung gelten auch:

  • Der Tausch einer Krypto­währung in eine andere (z.B. Bitcoin in Ethereum)[4][9][12]
  • Die Bezahlung von Waren oder Dienst­leistungen mit Krypto­währungen[12]
  • Der Umtausch in herkömmliche Währungen wie Euro oder US-Dollar

Bei all diesen Vorgängen entsteht ein steuerlich relevantes Ereignis, wenn die Halte­dauer unter einem Jahr liegt.

Besondere Formen von Krypto-Einkünften

Mining: Schürfen von Krypto­währungen

Beim Mining, also dem “Schürfen” neuer Krypto-Einheiten, kommt es auf den Umfang der Tätigkeit an:

  • Bei gewerb­lichem Mining (dauerhafte, selbst­ständige Tätigkeit mit Gewinn­erzielungs­absicht) handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbe­betrieb[2]
  • Bei privatem Mining in kleinem Umfang können sonstige Einkünfte vorliegen[2]

Staking und Lending: Zinsen für Krypto­währungen

Wenn Sie Ihre Krypto­währungen verleihen (Lending) oder für die Netzwerk­sicherheit einsetzen (Staking), erhalten Sie Belohnungen in Form von zusätzlichen Krypto-Einheiten:

  • Diese Erträge gelten als “sonstige Leistungen”
  • Sie werden mit dem persönlichen Einkommen­steuersatz besteuert
  • Es gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr[2][10]
  • Für die erhaltenen Krypto-Einheiten beginnt eine neue Spekulations­frist[10]

Non-Fungible Tokens (NFTs)

Für NFTs, also einzigartige digitale Sammel­objekte, gibt es bisher keine explizite Regelung im BMF-Schreiben vom 10.05.2022.[8] In der Praxis gilt jedoch:

  • Privater Handel mit NFTs wird als privates Veräußerungs­geschäft behandelt[8]
  • Auch hier gilt die einjährige Halte­frist[8]
  • Die Freigrenze von 1.000 Euro (ab 2024) ist anwendbar[8]

Krypto­währungen in der Steuer­erklärung

Seit dem Steuer­jahr 2023 gibt es in der Steuer­erklärung einen eigenen Abschnitt für Krypto­währungen:

  • Gewinne und Verluste werden in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) eingetragen[6]
  • Auf Seite 2 der Anlage SO befindet sich der Abschnitt “Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstige Token”[6]
  • In früheren Jahren mussten Krypto-Gewinne im Abschnitt “andere Wirtschafts­güter” angegeben werden[6]

Besonderheiten und praktische Tipps

FiFo-Methode bei mehreren Käufen

Wenn Sie die gleiche Krypto­währung zu unterschied­lichen Zeit­punkten gekauft haben, gilt das FiFo-Prinzip (First in, First out):

  • Es wird angenommen, dass die zuerst gekauften Einheiten auch zuerst verkauft werden[9]
  • Dies kann steuerliche Konsequenzen haben, wenn einige Käufe innerhalb und andere außerhalb der Spekulations­frist liegen

Praxis­tipp: Um die Steuer­freiheit älterer Bestände zu sichern, empfiehlt es sich, separate Wallets oder Konten für langfristige und kurzfristige Bestände einzurichten.[9]

Dokumentation ist entscheidend

Bei Krypto­währungen besteht keine automatische Meldung an das Finanz­amt wie bei Banken und Broker:n. Daher:

  • Bewahren Sie alle Kauf- und Verkaufs­belege sorgfältig auf
  • Dokumentieren Sie den Euro-Gegenwert zum Zeit­punkt jeder Transaktion
  • Führen Sie eine lückenlose Übersicht aller Krypto-Transaktionen
  • Spezialisierte Steuer-Software für Krypto­währungen kann helfen

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

Die steuerliche Behandlung von Krypto­währungen entwickelt sich ständig weiter:

  • Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 bietet erstmals einen umfassenden Leitfaden[12]
  • Der Bundes­finanzhof hat in einem Urteil vom 14.02.2023 die Einordnung als private Veräußerungs­geschäfte bestätigt[3][7]
  • Ein Revisions­verfahren beim BFH (Az IX R 3/22) ist noch anhängig[7]

Fazit: Krypto-Steuern kurz zusammen­gefasst

  • Krypto­währungen sind “sonstige Wirtschafts­güter”
  • Nach 12 Monaten Halte­dauer sind Gewinne steuerfrei
  • Bei kürzerer Halte­dauer: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
  • Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr (ab 2024)
  • Als Veräußerung gilt auch der Tausch zwischen verschiedenen Krypto­währungen
  • Dokumentation aller Transaktionen ist unerlässlich
  • Mining, Staking und Lending haben eigene steuerliche Regeln

Um steuerliche Risiken zu minimieren, kann es bei größeren Investitionen in Krypto­währungen sinnvoll sein, eine:n auf digitale Assets spezialisierte:n Steuer­berater:in hinzuzuziehen.