Können Trusts oder Stiftungen genutzt um Steuern bei Erbschaften zu sparen?
Stiftungen können bei Erbschaften Steuern sparen, insbesondere gemeinnützige Stiftungen, die steuerbefreit sind und langfristige Vorteile bieten. Familienstiftungen ermöglichen die Vermögenssicherung über Generationen, unterliegen jedoch der Erbersatzsteuer. Trusts sind in Deutschland steuerlich komplex und meist weniger geeignet, da sie oft zu doppelter Besteuerung führen.
Die Erbschaftsteuer kann besonders bei wertvollen Immobilien oder großen Vermögen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Viele Menschen suchen daher nach rechtssicheren Wegen, ihr Vermögen möglichst steuergünstig an die nächste Generation weiterzugeben. Stiftungen und Trusts werden in diesem Zusammenhang oft als Gestaltungsoptionen genannt. Doch welche Möglichkeiten bieten diese wirklich und für wen sind sie geeignet?
Grundlegende Unterschiede zwischen Stiftungen und Trusts
Bevor wir die steuerlichen Aspekte betrachten, ist es wichtig, die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtsformen zu verstehen.
Stiftungen nach deutschem Recht
Eine Stiftung ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Organisation, die dauerhaft einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung selbst - der Stifter gibt die Kontrolle darüber grundsätzlich auf.
In Deutschland unterscheiden wir hauptsächlich zwischen:
- Gemeinnützigen Stiftungen: Sie verfolgen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
- Familienstiftungen: Sie dienen vorrangig den Interessen einer oder mehrerer Familien
Trusts aus dem angloamerikanischen Rechtsraum
Der Trust stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht als eigenständiges Rechtsinstitut. Bei einem Trust überträgt der Errichter (Settlor) Vermögen auf einen Verwalter (Trustee), der dieses zugunsten von Begünstigten (Beneficiaries) verwaltet.
Ein wesentlicher Unterschied zur Stiftung: Der Trust selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.[8]
Gemeinnützige Stiftungen: Steuerbefreiung bei Erbschaften
Gemeinnützige Stiftungen bieten aus steuerlicher Sicht erhebliche Vorteile:
- Keine Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bei der Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung fällt grundsätzlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.[1][7][11]
- Steuervorteile zu Lebzeiten: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden - bis zu einer Million Euro (Eheleute: zwei Millionen) sind als Sonderabgabe absetzbar.[7]
Wichtig zu wissen: Wenn Sie Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen, geben Sie es vollständig aus der Hand. “Die Stiftung ist ein selbständiges Rechtssubjekt”, wie Rechtsexperte Eberhard Rott erklärt. “Da komme ich nicht so einfach wieder raus.”[7]
Eine gemeinnützige Stiftung eignet sich daher besonders für Menschen, die:
- ihr Vermögen dauerhaft einem guten Zweck widmen möchten
- keine hohen persönlichen Versorgungsansprüche aus diesem Vermögen haben
- steuerliche Vorteile nutzen wollen
Familienstiftungen und die Erbersatzsteuer
Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen sind Familienstiftungen in erster Linie darauf ausgerichtet, die Interessen einer Familie zu fördern. Dies hat steuerliche Konsequenzen:
Besteuerung bei Errichtung einer Familienstiftung
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Erfolgt die Übertragung zu Lebzeiten, wird sie als Schenkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gewertet. Bei testamentarischer Anordnung gilt sie als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG.[1]
Die Erbersatzsteuer für Familienstiftungen
Eine Besonderheit bei Familienstiftungen ist die sogenannte Erbersatzsteuer. Da Stiftungen theoretisch unbegrenzt bestehen können, hat der Gesetzgeber eine fiktive Erbfolge eingeführt:
“Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, unterliegt der Erbschaftsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren.”[9]
Diese Steuer soll sicherstellen, dass Vermögen in Stiftungen etwa im gleichen Rhythmus besteuert wird wie bei natürlichen Personen durch Generationenwechsel.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Erbersatzsteuer
Es gibt jedoch legale Wege, die Erbersatzsteuer zu minimieren oder zu vermeiden:
-
Nutzung von Freibeträgen: Familienstiftungen können je nach anwendbarer Steuerklasse Freibeträge in Anspruch nehmen.[5]
-
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen: Eine besonders interessante Option bietet die Nutzung der Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG.[5]
-
Immobilienvermögen: Durch geschickte Nutzung des § 13b ErbStG können Stiftungen mit Immobilienvermögen die Erbersatzsteuer unter Umständen vollständig vermeiden.[5]
Ein praktisches Beispiel: Die Familie Müller verfügt über Vermögen von 5 Millionen Euro. Durch eine Stiftungsgründung können sie nicht nur Erbschaftsteuern von etwa 950.000 Euro sparen, sondern auch ihre jährliche Einkommensteuerlast reduzieren.[3]
Trusts und deren steuerliche Behandlung in Deutschland
Die steuerliche Behandlung von Trusts in Deutschland ist komplex und hängt maßgeblich davon ab, ob ein Trust als “transparent” oder “intransparent” eingestuft wird:
Transparente Trusts
Bei einem transparenten Trust findet aus steuerlicher Sicht keine Vermögensübertragung auf den Trust statt. Das Vermögen wird weiterhin dem Gründer oder den Begünstigten zugerechnet. Eine Besteuerung erfolgt nur insoweit, als die Gründung des Trusts eine Zuwendung an in Deutschland ansässige Begünstigte darstellt.[13]
Intransparente Trusts
Intransparente Trusts werden steuerlich ähnlich wie ausländische Stiftungen behandelt. Das bedeutet:
-
Doppelte Besteuerung: Sowohl die Übertragung von Vermögen auf den Trust als auch später die Ausschüttung an Begünstigte können besteuert werden.[4][6]
-
Steuerliche Nachteile: Der BFH hat in mehreren Entscheidungen von 2021 eine eher trustfeindliche Rechtsprechung bestätigt.[8]
Wichtig zu wissen: Mit Trusts lässt sich in Deutschland in der Regel keine Steuer sparen oder aufschieben - man muss vielmehr aufpassen, nicht doppelt zu zahlen.[8]
Wann ist welche Gestaltung sinnvoll?
Die Entscheidung für eine bestimmte Struktur hängt von Ihren persönlichen Zielen und Ihrer spezifischen Situation ab:
Gemeinnützige Stiftung kann sinnvoll sein, wenn Sie:
- einen dauerhaften gesellschaftlichen Beitrag leisten möchten
- steuerliche Vorteile zu Lebzeiten und bei der Erbfolge suchen
- bereit sind, die Kontrolle über das Vermögen abzugeben
Familienstiftung kann vorteilhaft sein, wenn Sie:
- Ihr Vermögen über Generationen in der Familie halten möchten
- eine Zersplitterung des Vermögens verhindern wollen
- die Versorgung von Familienmitgliedern sicherstellen möchten
- Ihnen bewusst ist, dass erbschaftsteuerliche Belastungen nicht vollständig vermieden werden können
Trusts sind meist nur in besonderen Konstellationen sinnvoll:
- wenn Sie bereits vor Ihrem Umzug nach Deutschland einen Trust gegründet haben
- bei internationalen Familienverhältnissen
- wenn andere Vorteile die steuerlichen Nachteile überwiegen
Fazit: Steuern sparen mit Bedacht
Stiftungen und Trusts können unter bestimmten Umständen helfen, Steuern bei Erbschaften zu reduzieren. Besonders gemeinnützige Stiftungen bieten erhebliche steuerliche Vorteile, erfordern aber auch die Bereitschaft, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.
Die Nutzung von Familienstiftungen oder Trusts zur reinen Steuerersparnis ist hingegen meist weniger effektiv. Der deutsche Gesetzgeber hat verschiedene Mechanismen geschaffen, um Steuerumgehung zu verhindern.
Beachten Sie: Die steuerlichen Regelungen sind komplex und ändern sich regelmäßig. Eine maßgeschneiderte Beratung durch Fachleute für Steuerrecht und Vermögensnachfolge ist unerlässlich, um die für Ihre persönliche Situation optimale Lösung zu finden.
Die Errichtung einer Stiftung oder eines Trusts sollte nie allein aus steuerlichen Gründen erfolgen, sondern immer auch Ihre persönlichen Werte und langfristigen Ziele für Ihr Vermögen berücksichtigen.