Gibt es Steuervergünstigungen für gemeinnützige Vermächtnisse oder Spenden im Testament?

veröffentlicht am
aktualisiert am
Zusammenfassung

Ge­mein­nüt­zi­ge Ver­mächt­nis­se und Testa­ments­spen­den sind steu­er­lich be­güns­tigt, da ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen von der Erb­schaft­steu­er befreit sind. Auch Erben können durch eine Erb­schafts­spen­de inner­halb von zwei Jahren rück­wir­kend Erb­schafts­steu­er sparen. Eine klare Testa­ment­s­ge­stal­tung und pro­fes­sio­nel­le Be­ra­tung helfen, die steu­er­li­chen Vor­tei­le op­ti­mal zu nutzen.

Wenn Sie über­le­gen, einen Teil Ihres Ver­mö­gens für wohl­tä­ti­ge Zwecke zu hin­ter­las­sen, gibt es tat­säch­lich ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, dies steu­er­lich vor­teil­haft zu ge­stal­ten. Eine ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on in Ihrem Testa­ment zu be­den­ken, kann nicht nur Ihren per­sön­li­chen Werten Aus­druck ver­lei­hen, son­dern auch steu­er­li­che Vor­tei­le bieten. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Über­blick über die vor­han­de­nen Optio­nen und zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Nach­lass­pla­nung sinn­voll ge­stal­ten kön­nen.

Grund­sätz­li­ches zu ge­mein­nüt­zi­gen Ver­mächt­nis­sen

Ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen wie Ver­ei­ne, Stif­tun­gen oder ka­ri­ta­ti­ve Ein­rich­tun­gen sind grund­sätz­lich von der Erb­schaft­steu­er befreit. Das be­deu­tet, wenn Sie eine sol­che Or­ga­ni­sa­ti­on in Ihrem Testa­ment be­den­ken, kommt Ihre Zu­wen­dung ohne Steu­er­ab­zü­ge voll­stän­dig dem ge­wünsch­ten Zweck zu­gu­te[5][7].

Testa­ments­spen­de: Direkt im Testa­ment ver­an­kern

Eine Testa­ments­spen­de be­zeich­net die Zu­wen­dung an eine oder meh­re­re ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen, die Sie in Ihrem Testa­ment fest­le­gen. Sie haben dabei zwei grund­le­gen­de Mög­lich­kei­ten[5][7]:

  1. Eine ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on als Erbe ein­set­zen: In diesem Fall erhält die Or­ga­ni­sa­ti­on Ihr ge­sam­tes Ver­mö­gen - ein­schließ­lich aller Ver­mö­gens­wer­te und Ver­bind­lich­kei­ten.

  2. Ein Ver­mächt­nis aus­set­zen: Mit einem Ver­mächt­nis können Sie einer ge­mein­nüt­zi­gen Or­ga­ni­sa­ti­on einen be­stimm­ten Teil Ihres Nach­las­ses zu­kom­men lassen, ohne sie zur Erbin zu machen. Dies kann bei­spiels­wei­se ein fester Geld­be­trag, eine Immo­bi­lie oder andere Werte sein.

Bei­spiel für eine Ver­mächt­nis­for­mu­lie­rung im Testa­ment:
“Ich, [Vor- und Nach­na­me], geboren am [Datum] in [Ge­burts­ort], wohn­haft in [Adres­se], treffe für den Fall meines Todes fol­gen­de Ver­fü­gung: Der [Name des Ver­eins/der Stif­tung] mit Sitz in [Adres­se] erhält als Ver­mächt­nis einen Geld­be­trag in Höhe von 25.000 Euro aus meinem Nach­lass.”[4]

Erb­schafts­spen­de: Steu­er­vor­tei­le für Erben

Eine Erb­schafts­spen­de ist etwas anderes als eine Testa­ments­spen­de. Sie kommt für Per­so­nen in Be­tracht, die bereits geerbt haben und einen Teil ihrer Erb­schaft an eine ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on wei­ter­ge­ben möch­ten[2][3][7].

Der steu­er­li­che Vor­teil: Wenn Sie als Erbe inner­halb von zwei Jahren nach dem Erb­fall einen Teil der er­hal­te­nen Zu­wen­dung an eine ge­mein­nüt­zi­ge Stif­tung oder einen als ge­mein­nüt­zig an­er­kann­ten Verein wei­ter­ge­ben, ent­fällt für diesen Be­trag rück­wir­kend die Erb­schaft­steu­er. Das ist be­son­ders in­ter­es­sant für Erben, die in einer un­güns­ti­gen Steu­er­klas­se erben und deren Steu­er­frei­be­trag über­schrit­ten wurde[2][3][7].

Bei­spiel: Herr Meier er­hält von seinem besten Freund ein Ver­mächt­nis in Höhe von 30.000 Euro. Da der Steu­er­frei­be­trag für Freun­de nur 20.000 Euro be­trägt, müsste er für die über­stei­gen­den 10.000 Euro Erb­schaft­steu­er zahlen - in Höhe von 30 Pro­zent, also 3.000 Euro. Wenn Herr Meier diese 10.000 Euro jedoch inner­halb von zwei Jahren nach dem Tod seines Freun­des an eine ge­mein­nüt­zi­ge Stif­tung wei­ter­gibt, erhält er die 3.000 Euro Steu­ern rück­wir­kend vom Fi­nanz­amt er­stat­tet[3].

Recht­li­che Ein­schrän­kun­gen und Hin­wei­se

Spen­den­ab­zug bei Er­fül­lung von Ver­mächt­nis­auf­la­gen

Eine wich­ti­ge Ein­schrän­kung be­trifft Erben, die vom Erb­las­ser die Auf­la­ge er­hal­ten haben, einen be­stimm­ten Betrag an eine ge­mein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung zu spen­den:

Kein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für den Erben: Wenn Sie als Erbe ledig­lich die Ver­mächt­nis­auf­la­ge er­fül­len, können Sie diese Spen­de nicht als Son­der­aus­ga­be in Ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gel­tend machen. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass es in diesem Fall an der Frei­wil­lig­keit fehlt, da der Erbe le­dig­lich eine recht­li­che Ver­pflich­tung aus dem er­erb­ten Ver­mö­gen er­füllt[1][4].

Daran ändert auch eine Spen­den­be­schei­ni­gung nichts - für den Steu­er­ab­zug ist die Frei­wil­lig­keit eine grund­le­gen­de Vor­aus­set­zung[1][4].

Keine Dop­pel­be­güns­ti­gung bei Erb­schafts­spen­den

Wenn Sie als Erbe eine Erb­schafts­spen­de tä­ti­gen, können Sie nicht zu­sätz­lich zur Be­frei­ung von der Erb­schaft­steu­er die Wei­ter­ga­be als Spende bei Ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gel­tend machen. Eine solche Dop­pel­be­güns­ti­gung ist nicht mög­lich[2].

Prak­ti­sche Emp­feh­lun­gen

Für Erb­las­ser

  1. Direkt zu Leb­zei­ten spenden: Möchten Sie eine ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on un­ter­stüt­zen und gleich­zei­tig steu­er­li­che Vor­tei­le nutzen, ist es oft ein­fa­cher, be­reits zu Leb­zei­ten zu spen­den. So können Sie die Spenden als Son­der­aus­ga­ben in Ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gel­tend machen[1].

  2. Klare For­mu­lie­rung im Testa­ment: Wenn Sie eine ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on in Ihrem Testa­ment be­den­ken möch­ten, achten Sie auf eine ein­deu­ti­ge For­mu­lie­rung. Geben Sie die voll­stän­di­ge Be­zeich­nung und Adres­se der Or­ga­ni­sa­ti­on an[4][5].

  3. Re­gel­mä­ßi­ge Über­prü­fung: Prüfen Sie re­gel­mä­ßig, ob die ge­wähl­te Or­ga­ni­sa­ti­on noch exis­tiert und weiter­hin als ge­mein­nüt­zig an­er­kannt ist.

Für Erben

  1. Fris­ten beach­ten: Die Erb­schafts­spen­de muss inner­halb von zwei Jahren nach dem Erb­fall er­fol­gen, damit die steu­er­li­chen Vor­tei­le greifen[2][3][7].

  2. Do­ku­men­ta­ti­on: Sor­gen Sie für eine sorg­fäl­ti­ge Do­ku­men­ta­ti­on der Spen­de, um die Er­stat­tung der Erb­schaft­steu­er beim Fi­nanz­amt bean­tra­gen zu können.

  3. Pro­fes­sio­nel­le Be­ra­tung: Bei grö­ße­ren Nach­läs­sen oder kom­ple­xen Fami­li­en­ver­hält­nis­sen kann eine recht­li­che und steu­er­li­che Be­ra­tung sinn­voll sein, um die op­ti­ma­le Lösung zu finden.

Fa­zit

Ge­mein­nüt­zi­ge Ver­mächt­nis­se und Testa­ments­spen­den bieten eine gute Mög­lich­keit, Ihr Ver­mö­gen für wohl­tä­ti­ge Zwecke ein­zu­set­zen und gleich­zei­tig steu­er­li­che Vor­tei­le zu nutzen. Be­son­ders her­vor­zu­he­ben ist, dass ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen keine Erb­schaft­steu­er zahlen müssen, so­dass Ihre Zu­wen­dung un­ge­schmä­lert dem guten Zweck zu­gu­te­kommt.

Für Erben kann eine Erb­schafts­spen­de in­ter­es­sant sein, um Erb­schaft­steu­er zu ver­mei­den, al­ler­dings müssen dabei die zwei­jäh­ri­ge Frist und andere Vor­aus­set­zun­gen beach­tet werden. Eine früh­zei­ti­ge und sorg­fäl­ti­ge Pla­nung mit fach­kun­di­ger Un­ter­stüt­zung ist rat­sam, damit Ihre Wün­sche op­ti­mal um­ge­setzt werden können.