Welche Kosten fallen bei einem Nachlassverfahren an?

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Zusammenfassung

Die Kosten im Nachlassverfahren setzen sich aus Gerichtskosten (z. B. für Erbschein oder Testamentseröffnung), möglichen Anwaltskosten und weiteren Ausgaben wie beglaubigten Dokumenten oder Übersetzungen zusammen. Sie hängen maßgeblich vom Wert des Nachlasses ab und können durch gezielte Maßnahmen, wie das Vermeiden eines unnötigen Erbscheins, reduziert werden. Eine individuelle Beratung hilft, unnötige Ausgaben zu vermeiden und die Abwicklung zu erleichtern.

Wenn ein Mensch verstirbt, sind mit der Ab­wick­lung des Nachlasses verschiedene Kosten verbunden. Diese variieren je nach Wert des Nachlasses, der Art des Ver­fah­rens und ob Sie anwaltliche Unter­stüt­zung in Anspruch nehmen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Kosten­fak­toren im Nach­lass­ver­fahren.

Ge­richts­kosten im Nach­lass­ver­fahren

Die Kosten für ge­richt­liche Ver­fah­ren im Erbrecht richten sich seit August 2013 nach dem Gerichts- und No­tar­kosten­gesetz (GNotKG). Der zu zahlende Betrag hängt in der Regel vom Wert des Nachlasses ab - je höher dieser ist, desto höher fallen die Kosten aus[5].

Pau­schal­ge­bühren für häufige Amts­hand­lungen

Für einige Dienst­leis­tun­gen des Nach­lass­ge­richts gibt es feste Gebühren:

  • Annahme eines Testaments in amtliche Ver­wah­rung: 75,00 €[8]
  • Eröffnung einer Ver­fü­gung von Todes wegen: 100,00 €[8]
  • Mel­de­kosten der Hin­ter­le­gung bei der Bun­des­no­tar­kam­mer: 18,00 €[2]

Hinweis: Bei der Testaments­hinterlegung fallen Pa­usch­al­kosten an, unabhängig vom Nach­lass­wert[5].

Kosten für einen Erbschein

Die Kosten für einen Erbschein bestehen aus zwei Teilen:

  1. Gebühr für den Erbschein selbst
  2. Gebühr für die ei­des­statt­liche Ver­si­che­rung

Beide Gebühren sind gleich hoch und richten sich nach dem Nach­lass­wert. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick[4]:

Nach­lass­wert bis Kosten für den Erbschein Kosten für die Erklärung Ge­samt­kosten
10.000 € 75 € 75 € 150 €
25.000 € 115 € 115 € 230 €
50.000 € 165 € 165 € 330 €
110.000 € 273 € 273 € 546 €
200.000 € 435 € 435 € 870 €
500.000 € 935 € 935 € 1.870 €
1.000.000 € 1.735 € 1.735 € 3.470 €

Wichtig: Durch die Be­an­tra­gung eines Erbscheins nehmen Sie das Erbe an. Dadurch gehen auch mögliche Schulden des Erb­las­sers auf Sie über. Ver­schaf­fen Sie sich daher vorher einen Überblick über den Nachlass und mögliche Schulden[4].

Kosten bei einem Notar oder Nach­lass­ge­richt

Die Kosten für einen Erbschein unter­schei­den sich je nachdem, ob Sie ihn beim Notar oder beim Nach­lass­ge­richt be­an­tra­gen:

  • Beim Notar: Die Kosten sind höher, da zusätzlich Mehr­wert­steuer anfällt[7].
  • Beim Nach­lass­ge­richt: Die Kosten entsprechen der reinen Gebühr nach dem GNotKG[1].

An­walts­kosten im Nach­lass­ver­fahren

Wenn Sie einen Anwalt oder eine An­wäl­tin mit der Ab­wick­lung des Nachlasses be­auf­tra­gen, fallen zusätzliche Kosten an.

Typische anwaltliche Leis­tun­gen im Nach­lass­ver­fahren

  • Beratung zur Erb­schaft
  • Unter­stüt­zung bei der Erstellung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses
  • Vertretung in Erb­strei­tig­kei­ten
  • Begleitung bei der Erb­aus­ein­an­der­set­zung

An­rech­nung von An­walts­kosten als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten

Grund­sätz­lich können An­walts­kosten, die bei der Erstellung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses entstehen, dem Nachlass angerechnet werden[3]. Dies gilt besonders, wenn es sich um komplexe rechtliche Fra­ge­stel­lun­gen handelt.

Bei Erb­aus­ein­an­der­set­zun­gen können An­walts­kosten unter bestimmten Um­stän­den als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten bei der Erb­schaft­steu­er­er­klä­rung geltend gemacht werden. Dies wurde in einem Beschluss des Fi­nanz­ge­richts Köln bestätigt[6].

Weitere Kosten im Nach­lass­ver­fahren

Neben den genannten Ge­richts- und An­walts­kosten können weitere Kosten entstehen:

Aus­schla­gung der Erbschaft

Die Mindestkosten für die Aus­schla­gung einer Erbschaft betragen 30 €. Auch hier richtet sich die tatsächliche Höhe nach dem Nach­lass­wert[2].

Tes­ta­ments­voll­stre­cker­zeug­nis

Sollte die Erteilung eines Tes­ta­ments­voll­stre­cker­zeug­nis­ses erforderlich sein, fallen Ge­richts­kosten in Höhe von 20% des Nach­lass­wer­tes an. Vorhandene Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten werden vom Nach­lass­wert abgezogen[2].

Be­glau­big­te Dokumente und Über­set­zun­gen

Für die Be­an­tra­gung eines Erbscheins sind oft be­glau­big­te Dokumente erforderlich, die zusätzliche Kosten verursachen können. Ebenso fallen in der Regel Kosten für be­glau­big­te Über­set­zun­gen von Dokumenten an, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind[7].

Praktische Tipps zur Kosten­re­du­zie­rung

Um die Kosten im Nach­lass­ver­fahren möglichst gering zu halten, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Prüfen Sie, ob Sie einen Erbschein wirklich benötigen: Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein nötig. Die Erben können viel Geld sparen, wenn sie nicht voreilig die Erteilung eines Erbscheins beantragen[2].
  • Be­schw­er­de­recht nutzen: Bei einer zu hohen Ge­richts­kos­ten­rech­nung können Sie Be­schwer­de einlegen[5].
  • Ge­mein­sam als Erben­ge­mein­schaft handeln: Bei mehreren Erben können Kosten geteilt werden, wenn Sie gemeinsam agieren.

Zu­sam­men­fas­sung: Kosten im Überblick

Die Kosten im Nach­lass­ver­fahren sind vielfältig und hängen wesentlich vom Wert des Nachlasses ab. Die wichtigsten Kosten sind:

  • Ge­richts­kosten: für Testament­ver­wah­rung, -eröffnung, Erbschein, Aus­schla­gung
  • An­walts­kosten: für Beratung, Erstellung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses, Vertretung bei Erb­strei­tig­kei­ten
  • Sonstige Kosten: für be­glau­big­te Dokumente, Über­set­zun­gen, Tes­ta­ments­voll­stre­cker­zeug­nis

Vor allem bei größeren Nach­läs­sen lohnt es sich, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um unnötige Kosten zu vermeiden und alle Mög­lich­kei­ten zur Koste­ner­spar­nis aus­zu­schöp­fen.

Denken Sie daran: Jeder Erbfall ist individuell. Die hier genannten Kosten und Hinweise bieten eine erste Ori­en­tie­rung, können aber eine per­sön­li­che Beratung nicht ersetzen.