Wie werden ausländische Testamente in anderen Ländern anerkannt?

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Zusammenfassung

Die Anerkennung ausländischer Testamente richtet sich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen, das sicherstellt, dass ein Testament gültig ist, wenn es den Formvorschriften mindestens eines relevanten Rechts entspricht (z. B. des Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitslandes). Deutschland erkennt ausländische Testamente in der Regel großzügig an, prüft jedoch auch deren inhaltliche Vereinbarkeit mit deutschem Recht. Bei internationalem Vermögen oder Umzügen ins Ausland empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass der letzte Wille überall wirksam bleibt.

Ein Testament ist in jedem Land gültig, wenn es mindestens einer der Rechtsordnungen entspricht, die das Haager Testamentsformübereinkommen vorsieht. Die Form­vorschriften unterscheiden sich jedoch erheblich - von handschriftlichen Testamenten in Deutschland bis zu notwendigen Zeugen in den USA. Um sicher zu gehen, dass Ihr letzter Wille auch über Ländergrenzen hinweg respektiert wird, lohnt sich ein genauer Blick auf die internationalen Regelungen.

Das Haager Testamentsformübereinkommen als zentrales Regelwerk

Das “Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht” vom 5. Oktober 1961 bildet die Grundlage für die Anerkennung von Testamenten im internationalen Kontext. Dieses Abkommen hat bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu erheblichen Vereinfachungen geführt[1].

Grundprinzip der Formgültigkeit

Das Hauptziel des Abkommens ist es, zu verhindern, dass Testamente im internationalen Rechtsverkehr wegen Form­mängeln ungültig werden[2]. Nach diesem Abkommen ist ein Testament formgültig, wenn es mindestens einem der folgenden Rechte entspricht:

  • dem Recht des Ortes, an dem das Testament verfasst wurde
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Testaments­errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß
  • dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Testaments­errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes hatte
  • bei Immobilien: dem Recht des Ortes, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet[8]

In Deutschland wurde dieses Prinzip in Artikel 26 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) über­nommen[1].

Praktische Auswirkungen des Abkommens

Dank des Haager Testamentsform­übereinkommens können beispielsweise deutsche Ehepartner:innen ein gemeinschaftliches Testament errichten, das auch in Ländern wie Spanien anerkannt wird, obwohl gemeinschaftliche Testamente nach spanischem Recht (Codigo Civil) eigentlich unzulässig sind[1]. Das bedeutet für Sie: Es ist nicht notwendig, für Vermögenswerte in verschiedenen Ländern jeweils separate Testamente zu errichten.

Formvorschriften für Testamente in verschiedenen Ländern

Die Form­anforderungen für die Errichtung eines wirksamen Testaments unterscheiden sich von Land zu Land erheblich:

Deutschland

In Deutschland kann ein Testament entweder handschriftlich oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Bei der handschriftlichen Variante muss das gesamte Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein[3].

USA

In vielen US-Bundesstaaten ist die Anwesenheit von zwei Zeugen bei der Testaments­errichtung vorgeschrieben. Diese Formvorschrift unterscheidet sich deutlich von der deutschen Regelung[3].

Frankreich

Französisches Recht kennt beispielsweise ein Formverbot für gemeinschaftliche Testamente. Französische Eheleute können daher kein gemeinschaftliches Testament errichten[3].

Anerkennung ausländischer Testamente in Deutschland

Deutschland erkennt ausländische Testamente in der Regel großzügig an. Für die formelle Anerkennung ist vor allem Artikel 26 EGBGB maßgeblich.

Die formelle Anerkennung

Ein ausländisches Testament wird in Deutschland formell anerkannt, wenn es nach einem der oben genannten Rechte formgültig errichtet wurde. Beispielsweise wird ein US-amerikanisches Testament in Deutschland anerkannt, wenn:

  • der Erblasser zum Zeitpunkt der Testaments­errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes amerikanischer Staatsbürger war, oder
  • das Testament in den USA errichtet wurde, oder
  • der Erblasser bei der Testaments­errichtung seinen Wohnsitz in den USA hatte[4]

Von der Form zur inhaltlichen Prüfung

Die formelle Anerkennung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Testament inhaltlich vollständig umgesetzt wird. Nach der formellen Anerkennung erfolgt eine inhaltliche Prüfung nach den Regelungen des internationalen Privatrechts (§25 EGBGB)[4].

Besondere Herausforderungen bei internationalen Erbfällen

Bei Nachlässen mit internationalem Bezug können sich verschiedene Probleme ergeben:

Unterschiedliche Pflichtteils­regelungen

Während in Deutschland bestimmte Angehörige einen Pflichtteil erhalten, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden, gibt es in anderen Ländern abweichende Regelungen. Es bestehen Unterschiede bei:

  • der grundsätzlichen Berechtigung zum Pflichtteil
  • dem den Erben zustehenden Anteil des Pflichtteils
  • der Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts
  • der Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichts[7]

Anerkennung besonderer Testamentsformen

Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, wie sie in Deutschland üblich sind, werden nicht in allen Ländern anerkannt. Dies kann bei internationalen Erbfällen zu Komplikationen führen[7].

Das Apostille-Verfahren zum Echtheitsnachweis

Um die Echtheit ausländischer Testamente nachzuweisen, wird häufig das sogenannte Apostille-Verfahren angewendet. Eine Apostille ist eine besondere Form der Beglaubigung für Dokumente, die im internationalen Rechtsverkehr verwendet werden sollen[3].

Praktische Empfehlungen für Menschen mit internationalem Vermögen

Wenn Sie Vermögen in mehreren Ländern besitzen oder einen Umzug ins Ausland planen, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

Vor dem Auswandern

Informieren Sie sich, ob Ihr in Deutschland errichtetes Testament auch im Zielland anerkannt wird. Deutschland hat sich mit Ländern wie Belgien, Dänemark, Frankreich, England, Italien und Österreich vertraglich geeinigt, dass dort notariell beglaubigte Testamente anerkannt werden[3].

Bei Vermögen im Ausland

Prüfen Sie die Formvorschriften in den Ländern, in denen sich Ihr Vermögen befindet. Dank des Haager Testamentsform­übereinkommens reicht es meist aus, wenn Sie die Formvorschriften eines der beteiligten Länder einhalten[5].

Rechtswahl treffen

In vielen Fällen können Sie im Testament festlegen, welches Recht auf Ihren Nachlass angewendet werden soll. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn Sie die Anwendung des Heimatrechts sicherstellen möchten[5].

Beispiele aus der Praxis

Deutsch-spanischer Nachlass

Besitzen Sie eine Ferienimmobilie in Spanien, können Sie ein nach deutschen Formvorschriften errichtetes Testament verwenden. Dank des Haager Testamentsform­übereinkommens wird dieses auch in Spanien anerkannt, selbst wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, das nach spanischem Recht eigentlich unzulässig wäre[1].

Amerikanisches Testament in Deutschland

Ein in den USA errichtetes Testament wird in Deutschland formell anerkannt, wenn es nach den Regelungen des jeweiligen US-Bundesstaates formgültig ist. Die inhaltliche Umsetzung kann jedoch von deutschen erbrechtlichen Vorschriften beeinflusst werden[4].

Österreichisches Testament in Deutschland

Ein Österreicher kann in Deutschland sogar ein mündliches Testament errichten, weil diese Form der Errichtung nach österreichischem Recht zulässig ist, obwohl das deutsche Recht diese Form nicht kennt[2].

Tipp für die rechtssichere Gestaltung

Wenn Sie internationales Vermögen haben oder ins Ausland ziehen möchten, kann es ratsam sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein:e Fachanwält:in für internationales Erbrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihr Testament so zu gestalten, dass es in allen relevanten Ländern anerkannt wird und Ihre Vermögenswerte nach Ihren Wünschen verteilt werden.

Denken Sie daran: Je früher Sie sich mit der internationalen Anerkennung Ihres Testaments befassen, desto besser können Sie Ihren letzten Willen auch über Ländergrenzen hinweg absichern.