Gelten Trusts oder Stiftungen im Ausland als Teil des Nachlasses?
Trusts und ausländische Stiftungen können je nach Ausgestaltung entweder als Teil des Nachlasses gelten oder davon ausgeschlossen sein. Entscheidend sind die rechtliche Anerkennung, die Transparenz des Vermögens und die steuerlichen Regelungen in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine sorgfältige Planung und fachkundige Beratung sind unerlässlich, um Vermögensschutz und steuerliche Vorteile sicherzustellen.
Für den Vermögensschutz und die Nachfolgeplanung spielen ausländische Rechtskonstrukte wie Trusts und Familienstiftungen eine zunehmend wichtige Rolle. Doch wie behandelt das deutsche Steuerrecht diese Vermögensstrukturen? Werden sie als Teil des Nachlasses angesehen? Welche steuerlichen Folgen entstehen? Diese Fragen sind für Personen mit größerem Vermögen besonders bedeutsam.
Trusts und Stiftungen: Grundlegende Unterschiede
Während die Stiftung auch im deutschen Recht verankert ist, kennt das deutsche Zivilrecht das Rechtsinstitut des Trusts nicht. Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem eine Person (Trustee) Vermögen für bestimmte begünstigte Personen nach den Regeln einer Trusturkunde verwaltet oder verwendet[5]. In Ländern wie den USA oder Großbritannien dienen Trusts häufig der Nachfolgeplanung.
Wichtig zu wissen: Ein Trust hat keine eigene Rechtspersönlichkeit im deutschen Recht. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der steuerrechtlichen Behandlung[5].
Eine Stiftung hingegen ist nach § 80 BGB eine mit einem bestimmten Vermögen zu einem bestimmten Zweck ausgestattete juristische Person ohne eigene Mitglieder. Ihre Entstehung hängt vom Stiftungsgeschäft und der Anerkennung durch die zuständige Behörde ab[4].
Steuerliche Betrachtung: Teil des Nachlasses oder nicht?
Die Frage, ob Trusts oder ausländische Stiftungen zum Nachlass gehören, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an.
Behandlung von Trusts
Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwei grundlegende Konstellationen:
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Intransparente Vermögensmasse: Wenn der Erblasser Vermögen in eine wirksam gegründete, rechtlich selbstständige intransparente Vermögensmasse ausländischen Rechts eingebracht hat, ist ihm das Vermögen nicht mehr zuzurechnen. Es fällt dann nicht mehr in den Nachlass und ist erbschaftsteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen[1].
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Transparente Vermögensmasse: Handelt es sich um eine unselbstständige/transparente Vermögensmasse, gilt das Vermögen weiterhin als Teil des Nachlasses und unterliegt der Erbschaftsteuer[1].
Praxisbeispiel: Eine Erblasserin hatte lebzeitig einen Trust nach den gesetzlichen Vorschriften des Staats Guernsey errichtet und mit Vermögen ausgestattet. Das Finanzamt betrachtete diesen Trust als transparente Vermögensmasse, die in den Nachlass gefallen und zu versteuern sei. Der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof, der die Entscheidung aufhob und eine genauere Prüfung der Sachverhaltsumstände anordnete[1].
Behandlung von Stiftungen im Ausland
Bei ausländischen Stiftungen ist für die Frage, ob sie zum Nachlass gehören, entscheidend:
- Ob die Stiftung nach deutschem internationalem Privatrecht anerkannt wird
- Ob die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt
- Wie die Stiftung im Erbfall ausgestaltet ist[3]
Die erbschaftsteuerliche Behandlung kann je nach Ausgestaltung unterschiedlich sein. Besonders bei Familienstiftungen in Liechtenstein ist dies ein wichtiger Planungsaspekt[2].
Erbschaft- und Schenkungsteuerliche Folgen
Unbeschränkte Steuerpflicht
Eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht, wenn der Stifter/Settlor in Deutschland einen Wohnsitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier pflegt[3]. Dies betrifft auch deutsche Staatsbürger:innen, die Deutschland verlassen haben, aber noch nicht länger als 5 Jahre (bei Wegzug in die USA mit dortigem Wohnsitz: 10 Jahre) im Ausland leben[3].
Schenkungsteuerliche Folgen
Die Übertragung von Vermögen auf einen ausländischen Trust kann schenkungsteuerliche Relevanz haben. Ist der Errichter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, besteuert Deutschland das gesamte Weltvermögen und damit auch die Übertragung von Vermögen auf einen ausländischen Trust[5].
Beachten Sie: Bei der Errichtung eines Trusts kann es zu Problemen mit der Wegzugsbesteuerung nach § 16 AStG kommen. Dies ist besonders relevant, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften auf den ausländischen Trust übertragen werden[7].
Vermögensschutz durch ausländische Strukturen
Trotz steuerlicher Herausforderungen bieten ausländische Stiftungen und Trusts erhebliche Vorteile beim Vermögensschutz:
- Schutz vor Haftung: Stiftungsvermögen ist haftungsfrei und pfändungssicher[6]
- Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Eine gute Stiftungssatzung enthält klare Regeln für alle Beteiligten[6]
- Keine Auswirkungen bei Trennung/Scheidung: Heirat und Trennung von Familienmitgliedern haben keine Auswirkungen auf das Stiftungsvermögen[6]
- Schutz vor doppelter Erbschaftsbesteuerung: Auf Auslandsvermögen unter dem Dach der Stiftung ist eine doppelte Erbschaftsbesteuerung durch mehrere Staaten ausgeschlossen[6]
Eine Familienstiftung in Liechtenstein kann besonders vorteilhaft sein:
- Keine Erbschaftsteuer oder Erbersatzsteuer
- Stabile Rechtsordnung mit hohem Eigentumsschutz
- Modernes und flexibles Stiftungsrecht
- Internationale Mobilität der begünstigten Familienmitglieder ohne rechtliche oder steuerliche Komplexität[2]
Praktische Hinweise für Betroffene
Wenn Sie erwägen, einen Trust oder eine ausländische Stiftung für Ihr Vermögen zu nutzen, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
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Prüfen Sie die Anerkennungsvoraussetzungen: Damit eine Stiftung rechtsfähig ist, müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Stiftungsgeschäft (Satzung) legen Sie Name, Zweck, Sitz und Vorstand der Stiftung fest[4].
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Steuerliche Konsequenzen genau analysieren: Die steuerlichen Folgen sind komplex und sollten von Fachleuten geprüft werden, vor allem wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
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Dokumentation ist entscheidend: Besonders bei Trusts ist eine sorgfältige Dokumentation nötig, da das deutsche Recht diese nicht kennt[5].
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Bedenken Sie die Wegzugsbesteuerung: Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen auf einen ausländischen Trust kann die Wegzugsbesteuerung greifen[7].
Fallbeispiel Immobilien: Immobilien in Deutschland können mit einer Familienstiftung in Liechtenstein aus der Erbschaftsteuer gelöst werden. Das hat in vielen Fällen eine große wirtschaftliche Bedeutung, da der Verkehrswert einer Immobilie in der Substanz gebunden ist und nicht liquide zur Verfügung steht[2].
Fazit
Ob Trusts oder Stiftungen im Ausland als Teil des Nachlasses gelten, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Vermögensmassen ist dabei steuerlich entscheidend.
Diese Gestaltungsmöglichkeiten bieten erhebliche Vorteile beim Vermögensschutz, sind aber mit steuerlichen Herausforderungen verbunden. Eine frühzeitige, fachkundige Beratung ist unerlässlich.
Betroffenen Personen, die wissen, dass im Ausland ein Trust zu ihren Gunsten errichtet wurde, ist dringend zu empfehlen, die konkrete Rechtslage zu klären[1]. Die steuerlichen Konsequenzen können erheblich sein, und unbeabsichtigte Steuerpflichten sollten vermieden werden.
Für den langfristigen Vermögensschutz über Grenzen hinweg können diese Instrumente jedoch wertvolle Dienste leisten - wenn sie richtig gestaltet sind.