Gelten Trusts oder Stiftungen im Ausland als Teil des Nachlasses?

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Zusammenfassung

Trusts und ausländische Stiftungen können je nach Ausgestaltung entweder als Teil des Nachlasses gelten oder davon ausgeschlossen sein. Entscheidend sind die rechtliche Anerkennung, die Transparenz des Vermögens und die steuerlichen Regelungen in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine sorgfältige Planung und fachkundige Beratung sind unerlässlich, um Vermögensschutz und steuerliche Vorteile sicherzustellen.

Für den Vermögens­schutz und die Nachfolge­planung spielen aus­ländische Rechts­konstrukte wie Trusts und Familien­stiftungen eine zunehmend wichtige Rolle. Doch wie behandelt das deutsche Steuer­recht diese Vermögens­strukturen? Werden sie als Teil des Nachlasses angesehen? Welche steuer­lichen Folgen entstehen? Diese Fragen sind für Personen mit größerem Vermögen besonders bedeutsam.

Trusts und Stiftungen: Grundlegende Unterschiede

Während die Stiftung auch im deutschen Recht verankert ist, kennt das deutsche Zivil­recht das Rechts­institut des Trusts nicht. Ein Trust ist ein Rechts­verhältnis, bei dem eine Person (Trustee) Vermögen für bestimmte be­günstigte Personen nach den Regeln einer Trust­urkunde verwaltet oder verwendet[5]. In Ländern wie den USA oder Groß­britannien dienen Trusts häufig der Nach­folge­planung.

Wichtig zu wissen: Ein Trust hat keine eigene Rechts­persönlichkeit im deutschen Recht. Dies führt zu erheblichen Schwierig­keiten bei der steuer­rechtlichen Behandlung[5].

Eine Stiftung hingegen ist nach § 80 BGB eine mit einem bestimmten Vermögen zu einem bestimmten Zweck ausgestattete juristische Person ohne eigene Mitglieder. Ihre Entstehung hängt vom Stiftungs­geschäft und der Anerkennung durch die zuständige Behörde ab[4].

Steuerliche Betrachtung: Teil des Nachlasses oder nicht?

Die Frage, ob Trusts oder ausländische Stiftungen zum Nachlass gehören, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkrete Aus­gestaltung an.

Behandlung von Trusts

Der Bundes­finanz­hof unterscheidet zwei grund­legende Konstellationen:

  1. Intransparente Vermögensmasse: Wenn der Erblasser Vermögen in eine wirksam gegründete, rechtlich selbst­ständige intransparente Vermögens­masse ausländischen Rechts eingebracht hat, ist ihm das Vermögen nicht mehr zuzurechnen. Es fällt dann nicht mehr in den Nachlass und ist erbschaft­steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen[1].

  2. Transparente Vermögensmasse: Handelt es sich um eine unselbst­ständige/transparente Vermögens­masse, gilt das Vermögen weiterhin als Teil des Nachlasses und unterliegt der Erbschaft­steuer[1].

Praxisbeispiel: Eine Erblasserin hatte lebzeitig einen Trust nach den gesetzlichen Vorschriften des Staats Guernsey errichtet und mit Vermögen ausgestattet. Das Finanz­amt betrachtete diesen Trust als transparente Vermögens­masse, die in den Nachlass gefallen und zu versteuern sei. Der Fall ging bis zum Bundes­finanz­hof, der die Entscheidung aufhob und eine genauere Prüfung der Sach­verhalts­umstände anordnete[1].

Behandlung von Stiftungen im Ausland

Bei ausländischen Stiftungen ist für die Frage, ob sie zum Nachlass gehören, entscheidend:

  • Ob die Stiftung nach deutschem internationalem Privatrecht anerkannt wird
  • Ob die Stiftung eine eigene Rechts­persönlichkeit besitzt
  • Wie die Stiftung im Erbfall ausgestaltet ist[3]

Die erbschaft­steuerliche Behandlung kann je nach Aus­gestaltung unterschiedlich sein. Besonders bei Familien­stiftungen in Liechtenstein ist dies ein wichtiger Planungs­aspekt[2].

Erbschaft- und Schenkung­steuerliche Folgen

Unbeschränkte Steuerpflicht

Eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht, wenn der Stifter/Settlor in Deutschland einen Wohnsitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier pflegt[3]. Dies betrifft auch deutsche Staats­bürger:innen, die Deutschland verlassen haben, aber noch nicht länger als 5 Jahre (bei Wegzug in die USA mit dortigem Wohnsitz: 10 Jahre) im Ausland leben[3].

Schenkung­steuerliche Folgen

Die Übertragung von Vermögen auf einen ausländischen Trust kann schenkung­steuerliche Relevanz haben. Ist der Errichter in Deutschland unbeschränkt steuer­pflichtig, besteuert Deutschland das gesamte Welt­vermögen und damit auch die Übertragung von Vermögen auf einen ausländischen Trust[5].

Beachten Sie: Bei der Errichtung eines Trusts kann es zu Problemen mit der Wegzugs­besteuerung nach § 16 AStG kommen. Dies ist besonders relevant, wenn Anteile an Kapital­gesellschaften auf den ausländischen Trust übertragen werden[7].

Vermögens­schutz durch ausländische Strukturen

Trotz steuer­licher Heraus­forderungen bieten aus­ländische Stiftungen und Trusts erhebliche Vorteile beim Vermögens­schutz:

  • Schutz vor Haftung: Stiftungs­vermögen ist haftungs­frei und pfändungs­sicher[6]
  • Vermeidung von Erb­streitigkeiten: Eine gute Stiftungs­satzung enthält klare Regeln für alle Beteiligten[6]
  • Keine Auswirkungen bei Trennung/Scheidung: Heirat und Trennung von Familien­mitgliedern haben keine Auswirkungen auf das Stiftungs­vermögen[6]
  • Schutz vor doppelter Erbschafts­besteuerung: Auf Auslands­vermögen unter dem Dach der Stiftung ist eine doppelte Erbschafts­besteuerung durch mehrere Staaten ausgeschlossen[6]

Eine Familien­stiftung in Liechtenstein kann besonders vorteilhaft sein:

  • Keine Erbschaft­steuer oder Erbersatz­steuer
  • Stabile Rechts­ordnung mit hohem Eigentums­schutz
  • Modernes und flexibles Stiftungs­recht
  • Internationale Mobilität der begünstigten Familien­mitglieder ohne rechtliche oder steuerliche Komplexität[2]

Praktische Hinweise für Betroffene

Wenn Sie erwägen, einen Trust oder eine ausländische Stiftung für Ihr Vermögen zu nutzen, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  1. Prüfen Sie die Anerkennungs­voraussetzungen: Damit eine Stiftung rechts­fähig ist, müssen die zivil­rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Stiftungs­geschäft (Satzung) legen Sie Name, Zweck, Sitz und Vorstand der Stiftung fest[4].

  2. Steuerliche Konsequenzen genau analysieren: Die steuerlichen Folgen sind komplex und sollten von Fach­leuten geprüft werden, vor allem wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuer­pflichtig sind.

  3. Dokumentation ist entscheidend: Besonders bei Trusts ist eine sorgfältige Dokumentation nötig, da das deutsche Recht diese nicht kennt[5].

  4. Bedenken Sie die Wegzugs­besteuerung: Bei der Übertragung von Unternehmens­anteilen auf einen ausländischen Trust kann die Wegzugs­besteuerung greifen[7].

Fallbeispiel Immobilien: Immobilien in Deutschland können mit einer Familien­stiftung in Liechtenstein aus der Erbschaft­steuer gelöst werden. Das hat in vielen Fällen eine große wirtschaftliche Bedeutung, da der Verkehrs­wert einer Immobilie in der Substanz gebunden ist und nicht liquide zur Verfügung steht[2].

Fazit

Ob Trusts oder Stiftungen im Ausland als Teil des Nachlasses gelten, hängt von ihrer konkreten Aus­gestaltung ab. Die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Vermögens­massen ist dabei steuerlich entscheidend.

Diese Gestaltungs­möglichkeiten bieten erhebliche Vorteile beim Vermögens­schutz, sind aber mit steuerlichen Heraus­forderungen verbunden. Eine frühzeitige, fachkundige Beratung ist unerlässlich.

Betroffenen Personen, die wissen, dass im Ausland ein Trust zu ihren Gunsten errichtet wurde, ist dringend zu empfehlen, die konkrete Rechts­lage zu klären[1]. Die steuerlichen Konsequenzen können erheblich sein, und unbeabsichtigte Steuer­pflichten sollten vermieden werden.

Für den langfristigen Vermögens­schutz über Grenzen hinweg können diese Instrumente jedoch wertvolle Dienste leisten - wenn sie richtig gestaltet sind.