Sind Bestattungswünsche im Testament rechtlich bindend?

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Zusammenfassung

Bestattungs­wünsche sind rechtlich bindend, wenn sie den Angehörigen bekannt sind, sollten jedoch nicht im Testament festgehalten werden, da dieses meist erst nach der Bestattung eröffnet wird. Eine separate Bestattungs­verfügung oder ein Vorsorge­vertrag mit einem Bestattungs­unternehmen sind sinnvollere Alternativen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden. Für die Grabpflege empfiehlt sich ein langfristiger Vertrag mit einer Friedhofs­gärtnerei.

Wenn Sie konkrete Vorstellungen davon haben, wie Ihre Bestattung einmal aussehen soll, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie diese Wünsche in Ihrem Testament festhalten sollten. Ob eine Feuerbestattung oder ein bestimmter Grabstein - die rechtliche Verbindlichkeit solcher Wünsche ist eine komplexe Frage. Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Alternativen auf.

Warum Bestattungs­wünsche nicht ins Testament gehören

Ein Testament wird in der Regel erst Wochen nach dem Tod eröffnet - zu diesem Zeitpunkt ist die Bestattung meist längst erfolgt[1][7]. Ihre Angehörigen können von Ihren Wünschen keine Kenntnis erlangen, wenn diese nur im Testament festgehalten sind[1].

Dies gilt, obwohl manche Fragen zur Bestattung durchaus mit dem Nachlass und den darin genannten Erben zusammenhängen. Die Verbraucher­initiative Aeternitas weist ausdrücklich darauf hin, dass Bestattungs­wünsche nicht ins Testament gehören[1].

Rechtliche Grundlagen zu Bestattungs­wünschen

Wer muss die Bestattung organisieren und bezahlen?

Nach den Bestattungs­gesetzen der Bundesländer sind in der Regel die nächsten Angehörigen für die Organisation der Bestattung zuständig - nicht automatisch die Erben[8]. Dabei gilt meist folgende Rangfolge:

  • Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Andere Angehörige[8]

Die Kosten der Bestattung müssen allerdings von den Erben getragen werden. § 1968 BGB legt fest, dass aus dem Vermögen der verstorbenen Person eine angemessene Bestattung finanziert werden muss[6]. Hierzu zählen:

  • Kosten für das Bestattungs­unternehmen
  • Grabkosten
  • Feuerbestattung
  • Übliche kirchliche und bürgerliche Feier
  • Trauerkleidung
  • Todesanzeigen und Danksagungen
  • Blumenschmuck
  • Grabstein und Erstanlage der Grabstätte[6]

Sind geäußerte Bestattungs­wünsche bindend?

Grundsätzlich gilt: Hat die verstorbene Person konkrete Wünsche zur Bestattung geäußert, sind diese bindend[8]. Diese Äußerung muss aber den Angehörigen bekannt sein, bevor die Bestattung organisiert wird.

Eine Besonderheit besteht bei der Feuerbestattung: Nach § 17 der Bayerischen Bestattungs­verordnung darf eine Feuerbestattung nur durchgeführt werden, wenn sie nachweislich dem Willen der verstorbenen Person entspricht[2]. Der Nachweis kann durch:

  • eine Verfügung von Todes wegen (Testament)
  • eine notarielle Erklärung
  • eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person
    erbracht werden[2].

In diesem speziellen Fall kann also das Testament als Nachweis dienen - sofern es rechtzeitig eröffnet wird.

Die Bestattungs­verfügung als sinnvolle Alternative

Statt Ihre Bestattungs­wünsche im Testament festzuhalten, empfehlen Fachleute eine separate Bestattungs­verfügung[4]. Diese können Sie:

  • privatschriftlich verfassen
  • optional von einem Notar beglaubigen lassen
  • so hinterlegen, dass sie nach Ihrem Tod rasch gefunden wird[4][5]

In einer Bestattungs­verfügung können Sie festlegen:

  • Die gewünschte Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung)
  • Den Bestattungsort (Friedhof, Urnenwald, etc.)
  • Den Ablauf der Trauerfeier
  • Wünsche zu Musik und Redner:innen
  • Gestaltung des Grabsteins und der Grabinschrift[4][5]

Wichtig: Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, wo Sie Ihre Bestattungs­verfügung aufbewahren, damit sie im Ernstfall gefunden wird[1]. Alternativ können Sie diese auch bei einem Bestattungs­unternehmen Ihres Vertrauens hinterlegen[7].

Auflagen im Testament - eine ergänzende Möglichkeit

Auch wenn eine separate Bestattungs­verfügung vorzuziehen ist, können Sie Bestattungs­wünsche zusätzlich als Auflage im Testament festhalten[3]. Eine erbrechtliche Auflage verpflichtet die Erben, nach dem Tod bestimmte Leistungen zu erbringen oder Handlungen vorzunehmen[3].

Beispiele für solche Auflagen sind:

  • Anordnung einer Feuerbestattung
  • Errichtung eines Grabsteins mit bestimmter Inschrift
  • Pflege des Grabes[3]

Zu beachten ist jedoch: Auflagen sind oft “Vertrauenssache” und juristisch schwer durchzusetzen[3]. Ein Notar kann Ihnen helfen, Gestaltungen zu finden, mit denen die Erfüllung der Auflage besser abgesichert werden kann, etwa durch die Anordnung einer Testaments­vollstreckung[3].

Grabpflege: Keine rechtliche Pflicht der Erben

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen der Pflicht zur Übernahme der Bestattungs­kosten und der Grabpflege:

  • Die Bestattungs­kosten müssen von den Erben getragen werden (§ 1968 BGB)[6]
  • Die laufende Grabpflege nach der Erstanlage zählt nach herrschender Rechtsprechung NICHT zu den Pflichten der Erben[6]

Bei der Grabpflege handelt es sich lediglich um eine sittliche, nicht aber um eine rechtliche Pflicht[6]. Wer sicherstellen möchte, dass das eigene Grab auch tatsächlich gepflegt wird, sollte:

  • dies im Testament als Auflage verankern oder
  • bereits zu Lebzeiten einen langfristigen Grabpflegevertrag abschließen[6]

Praktische Empfehlungen

Um sicherzustellen, dass Ihre Bestattungs­wünsche berücksichtigt werden, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Erstellen Sie eine separate Bestattungs­verfügung

    • Halten Sie darin alle Ihre Wünsche detailliert fest
    • Bewahren Sie das Dokument so auf, dass es rasch gefunden wird
    • Informieren Sie Vertrauens­personen über den Aufbewahrungs­ort[5]
  2. Schließen Sie einen Vorsorge­vertrag mit einem Bestattungs­unternehmen ab

    • So können Sie Ihre Wünsche fest verankern
    • Gleichzeitig sichern Sie die Finanzierung Ihrer Bestattung
    • Das Bestattungs­unternehmen kennt Ihre Wünsche und setzt sie um[4]
  3. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen

    • Ein offenes Gespräch kann helfen, Miss­verständnisse zu vermeiden
    • Ihre Angehörigen erfahren direkt von Ihren Wünschen
    • Sie können Fragen klären und Hinter­gründe erläutern[7]
  4. Für die Grabpflege: Vertragliche Absicherung

    • Schließen Sie einen Grabpflegevertrag mit einer Friedhofs­gärtnerei ab
    • Dieser kann für mehrere Jahre im Voraus abgeschlossen werden
    • Die Kosten können bereits zu Lebzeiten beglichen werden[4][6]

Zusammen­fassung

Bestattungs­wünsche gehören grundsätzlich nicht ins Testament, da dieses meist erst nach der Bestattung eröffnet wird[1][7]. Stattdessen empfiehlt sich eine separate Bestattungs­verfügung, die leicht zugänglich aufbewahrt wird[4][5].

Rechtlich bindend sind Bestattungs­wünsche dann, wenn sie den Angehörigen bekannt sind.[8] In Spezialfällen wie der Feuerbestattung kann das Testament als Nachweis des Willens dienen[2].

Die Grabpflege gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichten der Erben, sondern ist lediglich eine sittliche Pflicht[6]. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte hier vertragliche Vorsorge treffen[6].

Je früher Sie Ihre Wünsche schriftlich festhalten und je offener Sie mit Ihren Angehörigen darüber sprechen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Bestattungs­wünsche respektiert werden.