Welche zentralen Begriffe sollte man im Erbrecht kennen?
Im Erbrecht sind zentrale Begriffe wie Erblasser:in (die Person, die Vermögen hinterlässt), Erben (die rechtlichen Nachfolger:innen), Testamentsvollstrecker:in (die Person, die den letzten Willen umsetzt) und Vermächtnisnehmer:in (Empfänger:innen bestimmter Zuwendungen) wichtig. Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Diese Begriffe zu kennen, hilft Ihnen, Erbsituationen besser zu verstehen und Entscheidungen fundiert zu treffen.
Wer sich mit dem Thema Erbrecht beschäftigt, trifft auf eine Reihe von Fachbegriffen. Diese zu kennen, hilft Ihnen, fundiertere Entscheidungen zu treffen und Missverständnissen vorzubeugen. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um das Erbe.
Erblasser:in - Die Person, die ihr Vermögen hinterlässt
Ein:e Erblasser:in ist jede Person, die bei ihrem Tod ein Vermögen hinterlässt. Als Erblasser:in können Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmen, wer nach Ihrem Tod was erhalten soll[1][6].
Wichtig zu wissen:
- Nur natürliche Personen können Erblasser:innen sein
- Unternehmen oder Institutionen können nicht vererben, da sie nicht versterben können
- Die Höhe des vererbten Vermögens spielt keine Rolle - jede:r ist nach dem Tod Erblasser:in[1][6]
Der Nachlass einer erblassenden Person umfasst alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Hausrat und sogar digitale Besitztümer wie Kryptowährungen oder Social-Media-Konten. Auch Schulden gehören zum Nachlass[6].
Erben - Wer bekommt was nach dem Todesfall?
Nach dem Ableben einer Person treten die Erben die Rechtsnachfolge an. Wer erbt, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift.
Die gesetzliche Erbfolge
Gibt es kein Testament oder ist dieses ungültig, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Dabei werden die Verwandten in vier Ordnungen eingeteilt[5]:
- Erben erster Ordnung: Ehepartner:innen, Kinder und Enkel
- Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister der verstorbenen Person
- Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
- Erben vierter Ordnung: Weitere entfernte Verwandte
Ein Beispiel: Geschwister der verstorbenen Person erben nur, wenn diese unverheiratet war, keine Kinder hat und beide Elternteile bereits verstorben sind[5].
Testamentsvollstrecker:in - Die Person, die den letzten Willen umsetzt
Die Testamentsvollstrecker:in ist eine vom Erblasser ernannte Person, die seinen letzten Willen zur Ausführung bringt. Sie wird im Testament oder Erbvertrag bestimmt[2][7].
Die Aufgaben umfassen:
- Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umsetzen
- Den Nachlass verwalten
- Die Erbauseinandersetzung (Aufteilung des Nachlasses) bewirken[2][7]
Die Position einer Testamentsvollstrecker:in ähnelt der eines Insolvenzverwalters, ist jedoch ein privates Amt. Sie ist von den Erben unabhängig, die durch ihre Verwaltung und Verfügungen gebunden werden[7].
Gut zu wissen: Niemand ist verpflichtet, das Amt der Testamentsvollstrecker:in anzunehmen. Die Position erlischt, wenn die Aufgaben erledigt sind, die Person verstirbt oder bei groben Pflichtverletzungen vom Nachlassgericht entlassen wird[7].
Vermächtnisnehmer:in - Begünstigt, aber nicht Erbe
Ein Vermächtnis ist eine besondere Zuwendung aus dem Nachlass. Die Vermächtnisnehmer:in erhält einen bestimmten Vermögensvorteil, wird dabei aber nicht Erbe[3][8].
Der große Unterschied: Während Erben automatisch mit dem Tod der erblassenden Person deren Vermögen erhalten, bekommen Vermächtnisnehmer:innen nur einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstandes[3][8].
Beispiele für Vermächtnisse:
- Ein Geldbetrag (einmalig oder prozentual)
- Ein konkreter Gegenstand (z.B. ein Auto)
- Die Erlaubnis, sich etwas auszusuchen (z.B. sechs Flaschen aus dem Weinkeller)[8]
Vermächtnisnehmer:innen müssen sich nicht um die Abwicklung des Nachlasses kümmern. Für sie gelten die gleichen erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge wie für Erben[8].
Pflichtteilsrecht - Mindestschutz für nahe Angehörige
Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Es garantiert bestimmten Personen einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden[4].
Pflichtteilsberechtigt sind:
- Ehepartner:innen
- Kinder
- Unter Umständen die Eltern der verstorbenen Person[4]
Was bedeutet das für Sie?
Die Kenntnis dieser Begriffe hilft Ihnen, die Prozesse im Erbfall besser zu verstehen. Als künftige:r Erblasser:in können Sie durch eine klare Testamentsgestaltung dafür sorgen, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilt wird.
Praktische Tipps:
- Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, wenn Sie ein Testament erstellen möchten
- Informieren Sie Ihre Angehörigen über die von Ihnen getroffenen Regelungen
- Wählen Sie sorgsam, wen Sie als Testamentsvollstrecker:in einsetzen möchten
- Überlegen Sie genau, ob Sie einzelne Gegenstände als Vermächtnisse ausgeben wollen
Mit diesem Grundwissen sind Sie für erste Gespräche mit Fachleuten gut vorbereitet und können Ihre eigenen Wünsche klarer formulieren.