Welche zentralen Begriffe sollte man im Erbrecht kennen?

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Zusammenfassung

Im Erbrecht sind zentrale Begriffe wie Erblasser:in (die Person, die Vermögen hinterlässt), Erben (die rechtlichen Nachfolger:innen), Testamentsvollstrecker:in (die Person, die den letzten Willen umsetzt) und Vermächtnisnehmer:in (Empfänger:innen bestimmter Zuwendungen) wichtig. Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Diese Begriffe zu kennen, hilft Ihnen, Erbsituationen besser zu verstehen und Entscheidungen fundiert zu treffen.

Wer sich mit dem Thema Erb­recht be­schäf­tigt, trifft auf eine Reihe von Fach­be­grif­fen. Diese zu kennen, hilft Ihnen, fundiertere Ent­schei­dun­gen zu treffen und Miss­ver­ständ­nis­sen vor­zu­beu­gen. Wir er­klär­en Ihnen die wichtigsten Be­griffe rund um das Erbe.

Erblasser:in - Die Person, die ihr Vermögen hinterlässt

Ein:e Erblasser:in ist jede Person, die bei ihrem Tod ein Vermögen hinterlässt. Als Erblasser:in können Sie durch ein Testament oder einen Erb­ver­trag be­stim­men, wer nach Ihrem Tod was erhalten soll[1][6].

Wichtig zu wissen:

  • Nur natürliche Personen können Erblasser:innen sein
  • Unter­neh­men oder In­sti­tu­tio­nen können nicht vererben, da sie nicht ver­ster­ben können
  • Die Höhe des ver­erb­ten Ver­mö­gens spielt keine Rolle - jede:r ist nach dem Tod Erblasser:in[1][6]

Der Nachlass einer er­b­las­sen­den Person umfasst alle Ver­mö­gens­wer­te wie Im­mo­bi­li­en, Bank­gut­haben, Hausrat und sogar digitale Besitz­tü­mer wie Kryp­to­wäh­run­gen oder Social-Media-Konten. Auch Schulden gehören zum Nachlass[6].

Erben - Wer bekommt was nach dem Todesfall?

Nach dem Ableben einer Person treten die Erben die Rechts­nach­fol­ge an. Wer erbt, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder die ge­setz­li­che Erb­fol­ge greift.

Die gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein Testament oder ist dieses ungültig, wird der Nachlass nach der ge­setz­li­chen Erb­fol­ge aufgeteilt. Dabei werden die Ver­wand­ten in vier Ord­nun­gen eingeteilt[5]:

  1. Erben erster Ordnung: Ehe­part­ner:in­nen, Kinder und Enkel
  2. Erben zweiter Ordnung: Eltern und Ge­schwis­ter der ver­stor­be­nen Person
  3. Erben dritter Ordnung: Groß­el­tern und deren Nach­kom­men
  4. Erben vierter Ordnung: Weitere ent­fern­te Ver­wand­te

Ein Be­ispiel: Ge­schwis­ter der ver­stor­be­nen Person erben nur, wenn diese un­ver­hei­ra­tet war, keine Kinder hat und beide Eltern­tei­le bereits ver­stor­ben sind[5].

Testamentsvollstrecker:in - Die Person, die den letzten Willen umsetzt

Die Testamentsvollstrecker:in ist eine vom Erblasser ernannte Person, die seinen letzten Willen zur Aus­füh­rung bringt. Sie wird im Testament oder Erb­ver­trag be­stimmt[2][7].

Die Aufgaben umfassen:

  • Die letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen des Erblassers um­set­zen
  • Den Nachlass ver­wal­ten
  • Die Erb­aus­ein­an­der­set­zung (Auf­tei­lung des Nach­las­ses) be­wir­ken[2][7]

Die Position einer Testamentsvollstrecker:in ähnelt der eines In­sol­venz­ver­wal­ters, ist jedoch ein privates Amt. Sie ist von den Erben un­ab­hän­gig, die durch ihre Ver­wal­tung und Ver­fü­gun­gen gebunden werden[7].

Gut zu wissen: Niemand ist ver­pflich­tet, das Amt der Testamentsvollstrecker:in an­zu­neh­men. Die Position er­lischt, wenn die Auf­ga­ben erledigt sind, die Person ver­stirbt oder bei groben Pflicht­ver­let­zun­gen vom Nach­lass­ge­richt entlassen wird[7].

Vermächtnisnehmer:in - Begünstigt, aber nicht Erbe

Ein Ver­mächt­nis ist eine be­son­de­re Zu­wen­dung aus dem Nachlass. Die Ver­mächt­nis­neh­mer:in erhält einen be­stimm­ten Ver­mö­gens­vor­teil, wird dabei aber nicht Erbe[3][8].

Der große Un­ter­schied: Während Erben au­to­ma­tisch mit dem Tod der er­b­las­sen­den Person deren Ver­mö­gen erhalten, bekommen Ver­mächt­nis­neh­mer:in­nen nur einen Anspruch gegen die Erben auf Über­tra­gung des ver­mach­ten Ge­gen­stan­des[3][8].

Beispiele für Vermächtnisse:

  • Ein Geld­be­trag (einmalig oder pro­zen­tu­al)
  • Ein konkreter Ge­gen­stand (z.B. ein Auto)
  • Die Erlaubnis, sich etwas aus­zu­su­chen (z.B. sechs Flaschen aus dem Wein­kel­ler)[8]

Ver­mächt­nis­neh­mer:in­nen müssen sich nicht um die Ab­wick­lung des Nach­las­ses kümmern. Für sie gelten die gleichen erb­schaft­steu­er­recht­li­chen Frei­be­trä­ge wie für Erben[8].

Pflichtteilsrecht - Mindestschutz für nahe Angehörige

Das Pflicht­teils­recht schützt nahe An­ge­hö­ri­ge vor voll­stän­di­ger Ent­er­bung. Es garantiert be­stimm­ten Personen einen Min­dest­an­teil am Nachlass, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden[4].

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehe­part­ner:in­nen
  • Kinder
  • Unter Um­stän­den die Eltern der ver­stor­be­nen Person[4]

Was bedeutet das für Sie?

Die Kenntnis dieser Begriffe hilft Ihnen, die Prozesse im Erbfall besser zu ver­ste­hen. Als künftige:r Erblasser:in können Sie durch eine klare Te­sta­ments­ge­stal­tung dafür sorgen, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilt wird.

Praktische Tipps:

  • Lassen Sie sich recht­zei­tig beraten, wenn Sie ein Testament er­stel­len möchten
  • In­for­mie­ren Sie Ihre An­ge­hö­ri­gen über die von Ihnen ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen
  • Wählen Sie sorg­sam, wen Sie als Testamentsvollstrecker:in ein­set­zen möchten
  • Über­le­gen Sie genau, ob Sie einzelne Ge­gen­stän­de als Ver­mächt­nis­se aus­ge­ben wollen

Mit diesem Grund­wis­sen sind Sie für erste Ge­sprä­che mit Fach­leu­ten gut vor­be­rei­tet und können Ihre eigenen Wünsche klarer for­mu­lie­ren.