Kann ein Testament auch Regelungen zur Vormundschaft minderjähriger Kinder enthalten?

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Zusammenfassung

Ja, ein Testament kann Regelungen zur Vormundschaft minderjähriger Kinder enthalten. Eltern können darin eine Person ihres Vertrauens als Vormund bestimmen, um sicherzustellen, dass diese im Falle ihres Todes die Verantwortung für die Kinder übernimmt. Die Verfügung muss handschriftlich oder notariell erstellt werden, und das Familiengericht prüft die Eignung des benannten Vormunds im Interesse des Kindeswohls.

Eltern können in ihrem Testament festlegen, wer im Falle ihres Todes die Vormund­schaft für ihre minder­jährigen Kinder übernehmen soll. Diese Regelung, auch als Sorge­rechts­verfügung bekannt, bietet Sicherheit und verhindert, dass das Familien­gericht allein über die Zukunft der Kinder entscheidet. Für eine rechtswirksame Regelung benötigen Sie ein hand­schriftlich erstelltes oder notariell beglaubigtes Testament, in dem Sie eine vertrauens­würdige Person als Vormund benennen.

Warum eine testamentarische Vormund­schafts­regelung sinnvoll ist

Als Eltern fragen Sie sich vielleicht, was mit Ihren Kindern geschieht, falls Sie früh­zeitig versterben. Ohne eine festgelegte Vormund­schaft entscheidet das Familien­gericht, wer die Sorge für Ihre Kinder übernimmt.[3]

Bei gemeinsam sorge­berechtigten Eltern erhält bei Tod eines Elternteils automatisch der über­lebende Elternteil das alleinige Sorgerecht. Kritisch wird es jedoch, wenn beide Elternteile versterben oder ein allein­erziehender Elternteil stirbt.[1]

Ein weit­verbreiteter Irrtum ist, dass Groß­eltern oder Tauf­paten automatisch zu Vormündern werden. Tatsächlich ist das nicht der Fall.[3] Ohne testamentarische Regelung bestimmt das Familien­gericht einen Vormund - möglicherweise eine Person, die Sie selbst nicht als geeignet empfinden würden.

Gesetzliche Grundlagen der Vormund­schafts­regelung

Nach § 1777 BGB haben Sie als Eltern das Recht, im Testament fest­zulegen, wer für Ihre minder­jährigen Kinder als Vormund eingesetzt werden soll.[1] Diese Regelung wird auch als Sorge­rechts­verfügung bezeichnet.[3]

Beachten Sie: Die testamentarische Vormund­schafts­bestimmung ist nur wirksam, wenn Sie zum Zeit­punkt Ihres Todes tatsächlich das Sorgerecht für Ihre Kinder hatten.[3]

Die Sorge­rechts­verfügung kann ausschließlich in einer letzt­willigen Verfügung erfolgen, also in einem Testament oder Erb­vertrag.[1] Dies bedeutet, dass die Vormund­schafts­regelung denselben Form­vorschriften unter­liegt wie ein Testament.

Formelle Anforderungen für eine wirksame Vormund­schafts­bestimmung

Für eine rechts­wirksame Vormund­schafts­regelung müssen Sie folgende Punkte beachten:

  • Die Bestimmung eines Vormunds muss in einer letzt­willigen Verfügung erfolgen.[1][3]
  • Diese Verfügung muss entweder als hand­schriftlich verfasstes Testament oder als notariell beurkundetes Testament bzw. Erb­vertrag erstellt werden.[1]
  • Wichtig: Eine mit Computer oder Schreib­maschine erstellte Vormund­schafts­bestimmung ist unwirksam, selbst wenn sie von Ihnen unter­schrieben wurde.[1]

Wen können Sie als Vormund benennen?

Bei der Auswahl eines Vormunds sollten Sie Folgendes berücksichtigen:

  • Die Person sollte Ihr volles Vertrauen genießen und bereit sein, diese Verantwortung zu übernehmen.
  • Benennen Sie den gewünschten Vormund eindeutig mit Name, Geburts­datum und Adresse, damit das Familien­gericht diese Person später ausfindig machen kann.[1]
  • Minderjährige und Personen unter Betreuung sollten nicht als Vormünder benannt werden.[2]
  • Es ist ratsam, auch eine Ersatz­person zu benennen, falls die erste Person die Vormund­schaft nicht über­nehmen kann oder will.

Grenzen der testamentarischen Vormund­schafts­bestimmung

Auch wenn Sie einen Vormund in Ihrem Testament benannt haben, prüft das Familien­gericht dessen Eignung:

  • Der von Ihnen benannte Vormund hat grundsätzlich ein Recht auf Bestellung.[3]
  • Das Gericht kann die Bestellung jedoch ablehnen, wenn die Vormund­schaft das Kindes­wohl gefährden würde oder der Vormund nicht voll geschäfts­fähig ist.[3]
  • Ab dem 14. Lebensjahr haben Kinder ein Mit­sprache­recht. Ein Wider­spruch des Kindes kann unter bestimmten Umständen die Bestellung des benannten Vormunds verhindern.[3]

Besondere Situation für Allein­erziehende

Für allein­erziehende Eltern ist die Vormund­schafts­regelung besonders bedeutsam:

  • Wenn Sie als allein­erziehender Elternteil versterben, gibt es keinen zweiten sorge­berechtigten Elternteil, der auto­matisch das Sorge­recht über­nimmt.[4]
  • Ohne testamentarische Regelung wird das Familien­gericht einen Vormund bestellen, ohne Ihre persönlichen Wünsche zu kennen.[4]
  • Durch eine Sorge­rechts­verfügung stellen Sie sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens die Vormund­schaft für Ihre Kinder übernimmt.[4]

Vermögens­sorge und Testaments­vollstreckung

Neben der persönlichen Sorge für Ihre Kinder können Sie in Ihrem Testament auch Regelungen zur Vermögens­sorge treffen:

  • Sie können festlegen, dass ein:e Testaments­vollstrecker:in das Erbe Ihrer Kinder verwaltet, bis diese ein bestimmtes Alter erreicht haben.[7]
  • Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Kinder bereits mit Voll­jährigkeit frei über die Erbschaft verfügen können.[7]
  • Testaments­vollstrecker:in und Vormund können, müssen aber nicht dieselbe Person sein.

Praktische Schritte zur Vormund­schafts­regelung

Checkliste für Ihre Vormund­schafts­verfügung:

  1. Wählen Sie sorgfältig aus: Überlegen Sie genau, wer für die Erziehung Ihrer Kinder am besten geeignet ist.
  2. Sprechen Sie mit der Person: Holen Sie das Ein­verständnis der Person ein, die Sie als Vormund einsetzen möchten.
  3. Benennen Sie eine Ersatz­person für den Fall, dass die erste Person die Vormund­schaft nicht übernehmen kann.
  4. Halten Sie Ihre Erziehungs­wünsche schriftlich fest: Geben Sie dem potenziellen Vormund Einblick in Ihre Werte und Vor­stellungen zur Erziehung.
  5. Erstellen Sie ein formgültiges Testament: Entweder hand­schriftlich oder mit notarieller Hilfe.
  6. Überprüfen Sie Ihre Regelung regel­mäßig: Besonders nach größeren Lebens­veränderungen sollten Sie Ihre Vormund­schafts­verfügung aktualisieren.
  7. Holen Sie fach­kundigen Rat ein: Lassen Sie sich von einer Notar:in oder Anwält:in für Familien­recht beraten.

Die Rolle des Familien­gerichts bei der Vormund­schafts­bestellung

Trotz Ihrer testamentarischen Bestimmung wird das Familien­gericht aktiv, wenn der Vormund­schafts­fall eintritt:

  • Das Gericht prüft die formelle Gültigkeit Ihrer Vormund­schafts­bestimmung.[3]
  • Es untersucht die Eignung des benannten Vormunds im Interesse des Kindes­wohls.[3]
  • Bei Kindern ab 14 Jahren berücksichtigt das Gericht deren Wünsche bezüglich des Vormunds.[3]
  • Das Gericht kann in bestimmten Fällen auch einen anderen als den benannten Vormund bestellen, wenn dies dem Kindes­wohl besser entspricht.[3]

Besonderheiten bei getrennten oder geschiedenen Eltern

Wenn Sie als getrennt lebende oder geschiedene Eltern noch das gemeinsame Sorge­recht haben, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Bei Tod eines Elternteils erhält der andere automatisch das alleinige Sorge­recht.[1]
  • Möchten Sie dies verhindern, haben Sie nur sehr begrenzte Möglich­keiten, da das Kindes­wohl an erster Stelle steht.
  • In besonderen Fällen können Sie in einem Testament darlegen, warum der andere Elternteil Ihrer Meinung nach nicht als Vormund geeignet ist - die Entscheidung trifft jedoch letztlich das Familien­gericht.

Fazit

Die Regelung der Vormund­schaft in Ihrem Testament ist ein wesentlicher Teil Ihrer Vorsorge für Ihre minder­jährigen Kinder. Sie stellen damit sicher, dass im Ernstfall eine Person Ihres Vertrauens für Ihre Kinder sorgt. Mit einer form­gerechten Sorge­rechts­verfügung geben Sie Ihren Kindern Sicherheit und schützen ihre Zukunft.

Bedenken Sie: Die Entscheidung über einen Vormund gehört zu den wichtigsten Festlegungen, die Sie als Eltern treffen können. Nehmen Sie sich die Zeit, diese Entscheidung gut zu über­legen und rechtlich einwandfrei zu dokumentieren.