Welche Rechte haben nicht verheiratete Partner:innen in der gesetzlichen Erbfolge?

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Zusammenfassung

Unverheiratete Partner:innen sind in der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts. Um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten sie frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen und steuerliche Aspekte berücksichtigen. Eine Heirat bietet den umfassendsten Schutz, ist aber nicht zwingend erforderlich, wenn die Vermögensregelung sorgfältig geplant wird.

Unverheiratete Paare stehen im Erbfall oft vor großen Heraus­forde­rungen, da sie nach dem deutschen Erbrecht nicht als Familie betrachtet werden. Dieser Artikel erklärt, welche erbrechtlichen Konse­quenzen eine Beziehung ohne Trauschein hat und wie Sie sich und Ihre:n Partner:in trotzdem absichern können.

Gesetzliche Erbfolge schließt unverheiratete Partner:innen aus

Das deutsche Erbrecht ist eindeutig: Unverheiratete Lebenspartner:innen haben kein gesetzliches Erbrecht[1][4][7]. Während Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen automatisch erben, werden Lebens­gefährten ohne Trauschein erbrechtlich wie Fremde behandelt - unabhängig davon, wie lange die Beziehung bereits besteht oder ob das Paar verlobt ist[3][5][7].

Wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge:

  1. Erben erster Ordnung: Kinder und Enkelkinder
  2. Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  3. Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen[2]

Der:die unverheiratete Partner:in geht bei dieser Regelung komplett leer aus[3][5]. Stattdessen erben die Verwandten des verstorbenen Partners - selbst entfernte Cousin:innen können erben, während der:die langjährige Lebens­gefährte:in nichts erhält[3].

Konkrete Auswirkungen im Alltag

Diese rechtliche Situation kann zu sehr belastenden Konsequenzen führen:

  • Immobilien: Wenn Sie gemeinsam in einer Immobilie leben, die allein Ihrem:Ihrer Partner:in gehört, können Sie im Todesfall zum Auszug gezwungen werden[3].
  • Gemeinsames Vermögen: Auch bei gemeinsam angeschafften Gegenständen oder einer geteilten Immobilie können Probleme entstehen, wenn Sie den Erben Ihres:Ihrer Partner:in ihren Anteil auszahlen müssen[3].
  • Mitspracherecht: Ohne rechtliche Absicherung haben Sie kein Mitspracherecht bei Bestattung und Trauerfeier[7].

Ausnahmen: Minimale Rechte auch ohne Ehe

Zwei kleine rechtliche Ausnahmen gibt es dennoch:

  1. Anspruch auf den “Dreißigsten”: Die Erben sind verpflichtet, Ihnen für 30 Tage nach dem Tod Ihres:Ihrer Partner:in Unterhalt zu zahlen[4].
  2. Fortsetzung des Mietverhältnisses: Sie können das Mietverhältnis fortsetzen, falls die Wohnung Mittelpunkt Ihrer gemeinsamen Lebens- und Wirtschafts­führung war[4].

Diese minimalen Rechte bieten jedoch kaum ausreichenden Schutz für den Erbfall.

Absicherungs­möglich­keiten für unverheiratete Paare

Um Ihre:n Partner:in abzusichern, stehen Ihnen mehrere Wege offen:

Testament erstellen

Die einfachste Methode ist ein Testament, in dem Sie Ihre:n Partner:in als Erbe:n einsetzen[1][3][4][7]. Beachten Sie dabei:

  • Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.
  • Im Gegensatz zu Ehepartner:innen können unverheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament (wie das “Berliner Testament”) verfassen[3][7][8].
  • Jede:r Partner:in muss ein eigenes Testament erstellen.
  • Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden[3].

Erbvertrag schließen

Eine verbindlichere Alternative ist ein Erbvertrag[1][3][5]:

  • Muss notariell beurkundet werden
  • Kann nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden
  • Bietet mehr Rechtssicherheit als ein Testament
  • Ermöglicht die Festlegung von Ausweichklauseln für den Fall einer Trennung[3]

Beachten Sie: Pflichtteil für Kinder und Eltern

Selbst wenn Sie Ihre:n Partner:in als Alleinerbe:n einsetzen, können bestimmte Angehörige immer noch einen Pflichtteil beanspruchen:

  • Kinder des:der Verstorbenen haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils
  • Eltern haben ebenfalls Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn keine Kinder vorhanden sind[1]

Steuerliche Nachteile bei unverheirateten Paaren

Ein weiterer erheblicher Nachteil für unverheiratete Paare liegt im Steuerrecht:

  • Niedriger Freibetrag: Nur 20.000 Euro (im Vergleich zu 500.000 Euro bei Ehepartner:innen)[1][3][7]
  • Hoher Steuersatz: 30% Eingangssteuersatz (Steuerklasse III)[1][7]

Beispiel: Bei einer vererbten Immobilie im Wert von 500.000 Euro müssen unverheiratete Partner:innen rund 144.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen[1].

Strategien zur Steuerminimierung

Um die Steuerlast zu reduzieren, können Sie folgende Wege in Betracht ziehen:

  • Lebzeitige Schenkungen in Höhen­grenzen alle 10 Jahre nutzen[3]
  • Eine Risikolebens­versicherung abschließen, bei der Ihr:e Partner:in als begünstigte Person eingetragen ist[3]
  • Gemeinsames Vermögen frühzeitig aufteilen

Fazit: Frühzeitig handeln und absichern

Als unverheiratetes Paar ist es besonders wichtig, Ihre Vermögens- und Erbangelegenheiten aktiv zu regeln. Ohne Testament oder Erbvertrag haben Lebenspartner:innen keine rechtlichen Ansprüche im Erbfall.

Prüfen Sie gemeinsam, welche Lösung für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist:

  • Testament (einfach, aber einseitig änderbar)
  • Erbvertrag (sicherer, aber formaler)
  • Heirat (bietet umfassendsten rechtlichen Schutz)[1]

Lassen Sie sich idealerweise von einem:einer Notar:in oder Fachanwalt:anwältin für Erbrecht beraten, um die optimale Absicherung für Ihre individuelle Situation zu finden.