Wo bei einem Testament die Unterschrift des Erblassers platziert werden?

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Zusammenfassung

Die Unterschrift eines Testaments muss eigenhändig vom Erblasser am Ende des Textes stehen; bei mehrseitigen Testamenten wird empfohlen, jede Seite zu unterschreiben. Eine Vertretung durch andere Personen ist nicht erlaubt, da die Testamentserstellung ein höchstpersönliches Recht ist. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kann ein notarielles Testament oder ein ärztliches Attest helfen, die Wirksamkeit sicherzustellen.

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer Ihr Vermögen erbt. Damit es rechtlich gültig ist, müssen Sie bestimmte Form­vorschriften beachten - besonders bei der Unterschrift. Die richtige Platzierung der Unterschrift und die Frage, ob eine andere Person für Sie unterschreiben darf, sind entscheidend für die Wirk­samkeit Ihres letzten Willens.

Grundlegende Anforderungen an die Unterschrift im Testament

Ein privat­schriftliches Testament muss laut § 2247 BGB zwei wesentliche Form­voraussetzungen erfüllen:

  1. Es muss vollständig eigen­händig geschrieben sein
  2. Es muss vom Erblasser eigen­händig unterschrieben werden

Die Unterschrift ist dabei zwingend erforderlich für die Rechts­gültigkeit[1]. Ein Testament kann aus zwei Gründen für ungültig erklärt werden:

  • wenn die Unterschrift fehlt
  • wenn die vorhandene Unterschrift nicht den gesetzlichen Voraus­setzungen entspricht[1]

Wie muss die Unterschrift aussehen?

Die Unterschrift sollte idealer­weise Ihren Vor- und Nach­namen enthalten[3]. Dies ist die sicherste Variante. Allerdings kann in bestimmten Fällen auch eine Unterschrift nur mit dem Vornamen oder nur mit dem Nachnamen ausreichen - voraus­gesetzt, die Urheber­schaft des Testaments und die Ernst­haftigkeit der Testament­errichtung lassen sich zweifels­frei feststellen[7].

Vermeiden Sie es, mit Spitz­namen oder unüblichen Bezeichnungen zu unterschreiben. “Drei Kreuze”, Linien oder sinnlose Schnörkel werden nicht als wirksame Unterschrift anerkannt[6].

Die richtige Platzierung der Unterschrift

Bei einseitigen Testamenten

Die Unterschrift muss zwingend am Ende des Testament­textes stehen[4]. Eine Unterschrift in der Mitte des Dokuments ist nicht ausreichend und führt zur Unwirk­samkeit des Testaments[4]. Die Position der Unterschrift ist von entscheidender Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass der Text abgeschlossen ist und alle davor stehenden Aussagen Teil des Testaments sind[4].

Bei mehrseitigen Testamenten

Bei Testamenten, die aus mehreren Blättern bestehen, gibt es spezifische Regeln:

  • Grund­sätzlich reicht die Unterschrift auf dem letzten Blatt aus[3][7]
  • Es ist jedoch dringend zu empfehlen, jede einzelne Seite zu unterschreiben[3]
  • Wenn ein klarer inhaltlicher Zusammen­hang zwischen den Blättern besteht (z.B. durch fortlaufenden Text oder Seiten­zahlen), genügt die Unterschrift auf der letzten Seite[7]
  • Wurden über einen längeren Zeitraum Seiten mit weiteren Anordnungen hinzugefügt, sollte jede einzelne Seite unterschrieben werden[7]

Ein praktischer Tipp: Sofern Ihr Testament mehr als eine Seite umfasst, können Sie Ihre Unterschrift auch auf jeder Seite am unteren Ende leisten, um sicherzu­gehen[1].

Kann ein Vertreter für mich unterschreiben?

Die klare Antwort lautet: Nein. Die Unterschrift unter einem Testament muss zwingend vom Erblasser selbst stammen[1][6]. Eine Unterschrift durch einen Dritten - auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevoll­mächtigten - macht das Testament unwirksam[6].

Das Errichten eines Testaments ist ein höchst­persönliches Recht, das nicht auf andere übertragen werden kann[5]. Dies gilt auch für amtlich bestellte Betreuer:innen - sie dürfen nicht für ihre Betreuten ein Testament verfassen[5].

Besondere Situationen bei Krankheit oder Behinderung

Bei körperlichen Einschränkungen

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder Schwächung nicht mehr in der Lage sind, Ihren letzten Willen in gewohnter Weise handschriftlich niederzu­legen, gibt es Lösungen:

  • Bei einem notariellen Testament können verein­fachte Unterschriften ausreichen
  • Es kann genügen, wenn Sie versuchen, Ihren Familien­namen zu schreiben
  • Selbst wenn die Unterschrift nur aus dem Anfangs­buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht, kann dies bei notariellen Testamenten ausreichend sein[2]

Entscheidend ist, dass Sie durch Ihre Unterschrift zum Ausdruck bringen, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen und die Urkunde zu genehmigen[2].

Bei geistigen Einschränkungen

Ein Testament ist nur dann gültig, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erstellung testier­fähig waren[5][8]. Leiden Sie an einer Demenz oder anderen psychischen Erkrankungen, könnte Ihre Testier­fähigkeit in Frage gestellt werden.

Wenn zu befürchten ist, dass Ihr Testament später wegen fraglicher Testier­fähigkeit angefochten werden könnte, sollten Sie unmittelbar vor der Erstellung ein ärztliches Attest einholen[5]. Dieses sollte genau über Ihren aktuellen Krankheits­zustand Auskunft geben.

Praktische Tipps zur Absicherung Ihres Testaments

  1. Unterschreiben Sie mit vollem Namen: Verwenden Sie Ihre übliche Unterschrift mit Vor- und Nachnamen[1][3].

  2. Setzen Sie Ort und Datum: Fügen Sie neben der Unterschrift auch den Ort und das vollständige Datum der Testament­errichtung ein[3][7].

  3. Bei mehrseitigen Testamenten: Nummerieren Sie die Seiten durch und unterschreiben Sie sicherheits­halber jede einzelne Seite[3].

  4. Bei gesundheitlichen Einschränkungen: Ziehen Sie eine:n Notar:in hinzu, die:der Ihnen bei der Erstellung eines formgültigen Testaments hilft[2][8].

  5. Bei Zweifeln an der Testier­fähigkeit: Lassen Sie sich vor der Testament­erstellung von Ihrem:Ihrer behandelnden Arzt:Ärztin ein Attest ausstellen[5].

  6. Nach­trägliche Änderungen: Versehen Sie diese mit Datum und erneuter vollständiger Unterschrift[4].

Die korrekte Unterschrift ist ein entscheidender Faktor für die Gültigkeit Ihres Testaments. Durch die Beachtung der oben genannten Regeln stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille rechtswirksam umgesetzt werden kann und nicht an Form­fehlern scheitert. Bei Unsicher­heiten kann die Beratung durch einen Notar oder eine Notarin oder eine:n Rechts­anwält:in mit Speziali­sierung im Erbrecht hilfreich sein.