Wie wird ein Testamentsvollstrecker formal benannt?

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Zusammenfassung

Ein Testaments­vollstrecker wird formal in einem rechts­gültigen Testament oder Erbvertrag benannt, indem die Testaments­vollstreckung angeordnet und eine konkrete Person mit vollständigen Angaben genannt wird. Für die Umsetzung benötigt der Testaments­vollstrecker ein Testaments­vollstrecker­zeugnis, das beim Nachlass­gericht beantragt wird. Es ist ratsam, Ersatz­personen zu benennen und die ausgewählte Person vorab über die geplante Einsetzung zu informieren.

Ein klar benannter Testaments­vollstrecker kann den letzten Willen einer verstorbenen Person zuverlässig umsetzen und mögliche Konflikte zwischen Erben vermeiden. Doch wie erfolgt die formale Benennung dieser wichtigen Person, und welche Dokumente sind dafür notwendig?

Testaments­vollstrecker: Rolle und Bedeutung

Der Testaments­vollstrecker übernimmt eine zentrale Aufgabe im Erbrecht. Er sorgt dafür, dass der im Testament festgehaltene Wille des Erblassers genau umgesetzt wird. Als neutrale Person verwaltet er den Nachlass und führt die Nachlass­aufteilung durch - unabhängig von möglicherweise unterschiedlichen Interessen der Erb:innen.

Die Zahl der angeordneten Testaments­vollstreckungen nimmt stetig zu, besonders in Situationen mit komplexen Familien­verhältnissen oder bei umfangreichem Vermögen[4][7].

Die formale Benennung im Testament oder Erbvertrag

Voraus­setzungen für die Benennung

Die formale Benennung eines Testaments­vollstreckers kann nur in einem rechtsgültigen Testament oder Erbvertrag erfolgen. Dies sind die einzigen rechts­wirksamen Dokumente, in denen Sie eine Testaments­vollstreckung anordnen können[1][4][5].

Für die gültige Anordnung einer Testaments­vollstreckung müssen Sie zwei Aspekte festlegen:

  1. Die Anordnung der Testaments­vollstreckung selbst
  2. Die konkrete Benennung einer Person als Testaments­vollstrecker[7]

Die formalen Anforderungen entsprechen denen eines gewöhnlichen Testaments - es muss handschriftlich verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.

Formulierungs­hinweise für die Benennung

Die Benennung sollte klar und eindeutig erfolgen, zum Beispiel:

“Ich ordne Testaments­vollstreckung an und benenne [vollständiger Name, Geburts­datum, Adresse] zu meinem Testaments­vollstrecker.”

Besonders empfehlens­wert ist die Benennung von Ersatz­personen für den Fall, dass die zuerst benannte Person das Amt nicht antreten kann oder will[7]. Eine entsprechende Formulierung könnte lauten:

“Für den Fall, dass [Name des ersten Testaments­vollstreckers] das Amt nicht annehmen kann oder will, benenne ich [Name des Ersatz­testaments­vollstreckers] als meinen Testaments­vollstrecker.”

Benennung durch das Nachlass­gericht

Wenn Sie in Ihrem Testament zwar eine Testaments­vollstreckung anordnen, aber keine konkrete Person benennen, kommt das Nachlass­gericht ins Spiel. Auch wenn kein Testaments­vollstrecker benannt wurde, können Erb:innen nach dem Tod des Erblassers beim Nachlass­gericht die Einsetzung eines Testaments­vollstreckers beantragen[5][7][8].

Das Nachlass­gericht ernennt dann nach Anhörung der Betroffenen einen geeigneten Testaments­vollstrecker gemäß § 2200 BGB[5]. Dies geschieht in Form eines förmlichen Beschlusses.

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis: Der offizielle Nachweis

Bedeutung und Funktion

Nach der Annahme des Amtes benötigt der Testaments­vollstrecker ein offizielles Dokument, um seine Stellung und Befugnisse nachzuweisen: das Testaments­vollstrecker­zeugnis. Es fungiert gewissermaßen als sein “Dienst­ausweis”[1].

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2368 Satz 1 BGB) verankert und dient als offizieller Nachweis der Befugnisse des Testaments­vollstreckers gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen[1].

Beantragung des Testaments­vollstrecker­zeugnisses

Der Testaments­vollstrecker muss das Testaments­vollstrecker­zeugnis beim zuständigen Nachlass­gericht beantragen. Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Testament oder Erbvertrag mit der Anordnung der Testaments­vollstreckung
  • Persönliche Daten des Testaments­vollstreckers
  • Erklärung zur Annahme des Amtes
  • Ggf. Nachweis über die Eröffnung des Testaments

Das Nachlass­gericht prüft den Antrag und stellt bei Vorliegen aller Voraus­setzungen das Testaments­vollstrecker­zeugnis aus.

Pflichten nach der formalen Benennung

Erstellung des Nachlass­verzeichnisses

Eine der ersten und wichtigsten Pflichten eines Testaments­vollstreckers ist die Erstellung eines Nachlass­verzeichnisses[2][3][5]. Dies muss “unverzüglich”, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen[2].

Das Nachlass­verzeichnis enthält:

  • Alle Vermögens­gegenstände des Nachlasses
  • Bestehende Schulden und Verbindlichkeiten
  • Das Datum der Aufnahme und die Unterschrift des Testaments­vollstreckers[2]

Die Erb:innen haben das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses anwesend zu sein. Auf Verlangen eines Erben muss der Testaments­vollstrecker das Nachlass­verzeichnis sogar in amtlicher Form durch einen Notar oder das Amts­gericht aufnehmen lassen[2].

Verwaltung des Nachlasses

Nach der Erstellung des Nachlass­verzeichnisses beginnt die eigentliche Verwaltung des Nachlasses. Der Testaments­vollstrecker ist dabei ausschließlich dem Willen des Erblassers verpflichtet und nicht an Weisungen der Erb:innen gebunden[5].

Zu seinen weiteren Aufgaben gehören:

  • Inbesitz­nahme des Nachlasses
  • Begleichung von Nachlass­verbindlichkeiten
  • Erstellung der Erbschafts­steuer­erklärung
  • Durchführung der Erbauseinander­setzung[8]

Praktische Hinweise zur Auswahl eines Testaments­vollstreckers

Bei der Auswahl eines Testaments­vollstreckers sollten Sie einige praktische Aspekte beachten:

  • Vermeiden Sie gleichaltrige Freund:innen als Testaments­vollstrecker[7], da diese möglicherweise nicht lange genug leben oder gesundheitlich in der Lage sind, das Amt auszuführen.
  • Die Person sollte idealerweise Erfahrung im Umgang mit Behörden und behördlichen Anträgen haben[6].
  • Ein Testaments­vollstrecker kann das Amt ablehnen, daher ist es sinnvoll, die Person vorab zu fragen[6].
  • Bei komplexen Vermögens­verhältnissen oder zerstrittenen Familien ist die Einsetzung eines professionellen Testaments­vollstreckers (z.B. Rechts­anwalt:in, Steuer­berater:in) zu erwägen[8].

Checkliste: Die formale Benennung eines Testaments­vollstreckers

Zum Abschluss eine übersichtliche Checkliste für die formale Benennung eines Testaments­vollstreckers:

  1. Testaments­vollstreckung anordnen in einem rechtsgültigen Testament oder Erbvertrag
  2. Person des Testaments­vollstreckers eindeutig benennen mit vollständigem Namen und möglichst weiteren Identifikations­merkmalen
  3. Ersatz­testaments­vollstrecker benennen für den Fall, dass die erste Person ausfällt
  4. Aufgaben­bereich festlegen, sofern die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen
  5. Vergütung regeln, falls eine besondere Vergütung gewünscht ist
  6. Informieren Sie die Person über Ihre Absicht, sie als Testaments­vollstrecker einzusetzen

Die formale Benennung eines Testaments­vollstreckers mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen. Mit der richtigen Vorbereitung und den korrekten Dokumenten sorgen Sie jedoch dafür, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es sich wünschen, und ersparen Ihren Angehörigen mögliche Konflikte und Unsicherheiten.