Wie werden ausländische Testamente in Deutschland?
Ausländische Testamente werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie den Formvorschriften des jeweiligen Landes entsprechen oder international gültig sind. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt in der EU, dass das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes gilt, wobei eine Rechtswahl des Heimatlandes möglich ist. Für komplexe Fälle, insbesondere bei Vermögen in Drittstaaten, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung und gegebenenfalls die Erstellung separater Testamente.
- Grundsätzliche Anerkennung ausländischer Testamente
- Die EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen
- Besonderheiten bei US-amerikanischen Testamenten
- Praktische Aspekte der Anerkennung in den drei Ländern
- Mögliche Probleme und deren Lösungen
- Checkliste: Was Sie beachten sollten
- Beispiele aus der Praxis
- Besonderheiten bei verschiedenen Ländern
- Schlussfolgerung
Die Frage, ob ein im Ausland erstelltes Testament in Deutschland, Österreich oder der Schweiz Gültigkeit besitzt, beschäftigt viele Menschen mit internationalen Verbindungen. In einer Zeit zunehmender Mobilität betrifft dies immer mehr Erb:innen und Erblasser:innen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie ausländische Testamente in den deutschsprachigen Ländern anerkannt werden.
Grundsätzliche Anerkennung ausländischer Testamente
Generell werden ausländische Testamente in Deutschland, Österreich und der Schweiz anerkannt. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Formgültigkeit eines ausländischen Testaments
In Deutschland wird ein ausländisches Testament als formgültig betrachtet, wenn es nicht dem Recht folgender Staaten widerspricht:
- Land, in dem das Testament verfasst wurde
- Land, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte
- Heimatland des Erblassers (Geburtsland)
- Bei unbeweglichem Vermögen (Immobilien): Land, in dem sich dieses befindet[1]
Ähnliche Regelungen gelten in Österreich und der Schweiz, basierend auf internationalen Abkommen wie dem Haager Testamentsformübereinkommen.
Wirksamkeit bezüglich des Inhalts
Die Formgültigkeit bedeutet nicht automatisch, dass der Inhalt des Testaments in vollem Umfang anerkannt wird. Hier kommt es darauf an, welches Recht auf die Erbfolge anzuwenden ist.
Die EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen
Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark, Irland und dem damaligen Vereinigten Königreich) die EU-Erbrechtsverordnung. Diese hat das internationale Erbrecht grundlegend verändert.
Das Aufenthaltsprinzip
Früher: Das Erbrecht des Landes galt, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser hatte.
Heute: Es gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[7][9]
Ein Beispiel: Eine deutsche Staatsbürgerin lebt im Ruhestand in Spanien. Nach ihrem Tod würde spanisches Erbrecht gelten - unabhängig davon, wo sich ihr Vermögen befindet.
Die Möglichkeit der Rechtswahl
Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt es, im Testament das Recht des eigenen Heimatlandes zu wählen:
“Als Österreicher:in können Sie im Testament festlegen, dass österreichisches Erbrecht für Ihre Verlassenschaft angewendet werden soll, auch wenn Sie im Ausland leben.”[9]
Diese Rechtswahl sollten Sie ausdrücklich in Ihrem Testament festhalten.
Besonderheiten bei US-amerikanischen Testamenten
Formunterschiede zwischen deutschen und US-Testamenten
In Deutschland muss ein Testament entweder:
- notariell beurkundet oder
- vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein
In den USA hingegen werden Testamente meist als Zwei-Zeugen-Testament errichtet, das von zwei Zeugen unterschrieben wird. Diese Form genügt nicht den deutschen Formvorschriften.[13]
Trotzdem: Anerkennung in Deutschland
Trotz der formellen Unterschiede werden in den USA errichtete Testamente in Deutschland weitgehend anerkannt.[3] Dies gilt, solange das Testament nach US-Recht formgültig ist.
Für die praktische Umsetzung ist jedoch “regelmäßig die Entscheidung eines deutschen Nachlassgerichts” nötig.[3]
Praktische Aspekte der Anerkennung in den drei Ländern
Deutschland
In Deutschland kann der Nachweis der Erbfolge bei einem ausländischen Testament nur durch:
- einen Erbschein,
- ein Europäisches Nachlasszeugnis oder
- ein notarielles Testament
erbracht werden.[6]
Das bedeutet: Selbst wenn Ihr ausländisches Testament anerkannt wird, benötigen Sie für praktische Zwecke (z.B. Grundbucheintragungen) oft zusätzliche Dokumente.
Österreich
In Österreich muss Nachlassvermögen durch ein Gericht auf die Erb:innen übertragen werden. Dies nennt man “Einantwortung”.[7]
Dafür ist ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen, wenn:
- sich Immobilien in Österreich befinden
- der Erblasser Österreicher:in war
- der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte[7]
Schweiz
In der Schweiz können ausländische Erbfolgezeugnisse als Nachweis für Eintragungen im Grundbuch dienen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[2][5]
Für die Anerkennung benötigen Sie:
- Einen Todesschein des Erblassers
- Das ausländische Testament/Erbfolgezeugnis (eventuell mit Beglaubigung/Apostille)
- Eine Übersetzung, falls das Dokument nicht in einer Amtssprache der Schweiz verfasst ist[2]
Mögliche Probleme und deren Lösungen
Nachlassspaltung bei Auslandsvermögen
Ein Risiko bei internationalen Erbfällen ist die Nachlassspaltung. Dies bedeutet, dass für verschiedene Vermögensteile unterschiedliche Rechtsordnungen gelten könnten.[8]
Besonders bei Immobilien in Nicht-EU-Staaten kann dies vorkommen, da manche Länder ihre eigenen Erbrechtsregeln auf dort belegene Grundstücke anwenden, unabhängig vom sonstigen Erbstatut.
Lösung: Separate Testamente für Auslandsvermögen
Bei Vermögen in Drittstaaten (außerhalb der EU) kann es sinnvoll sein, ein separates Testament für das dort befindliche Vermögen zu erstellen.[8]
Beispiel: “Im US-Bundesstaat Florida werden Testamente nur dann als wirksam erachtet, wenn diese vor mindestens zwei Zeugen errichtet wurden.”[8] In solchen Fällen wäre ein zusätzliches, nach den dortigen Regeln errichtetes Testament empfehlenswert.
Checkliste: Was Sie beachten sollten
- Prüfen Sie das anwendbare Erbrecht: Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde.
- Erwägen Sie eine Rechtswahl: Als deutsche:r, österreichische:r oder schweizerische:r Staatsbürger:in können Sie das Recht Ihres Heimatlandes wählen.
- Achten Sie auf Formvorschriften: Ein Testament sollte stets den Formvorschriften des Landes entsprechen, in dem es wirksam werden soll.
- Bei Vermögen in verschiedenen Ländern: Prüfen Sie, ob ein einzelnes Testament ausreicht oder ob separate Testamente sinnvoll sind.
- Dokumentenbeschaffung: Informieren Sie sich, welche zusätzlichen Dokumente (Apostille, Übersetzungen) nötig sein könnten.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Deutscher Ruhestand in Österreich
Ein deutscher Staatsbürger lebt seit Jahren in Österreich und hat dort ein Haus. Er besitzt zudem ein Wertpapierdepot in Deutschland. Nach der EU-Erbrechtsverordnung würde österreichisches Erbrecht gelten. Will er, dass deutsches Recht gilt, muss er dies in seinem Testament festlegen.
Beispiel 2: Amerikanisches Testament für deutsche Erben
Eine US-Bürgerin mit Wohnsitz in New York besitzt eine Ferienwohnung in Bayern. Sie errichtet ein Testament nach US-Recht. Nach ihrem Tod wird dieses Testament in Deutschland grundsätzlich anerkannt, aber die deutschen Erb:innen benötigen für die Übertragung der Immobilie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Besonderheiten bei verschiedenen Ländern
USA-spezifische Besonderheiten
US-Testamente werden in Deutschland der Form nach anerkannt, wenn sie dem amerikanischen Recht entsprechen. Allerdings ist die inhaltliche Umsetzung manchmal komplex.
“Deutschland erkennt die Formgültigkeit von Testamenten, die nach den Regelungen der verschiedenen US-Bundesstaaten jeweils gelten, weitgehend an.”[3]
Innerhalb der EU
Durch die EU-Erbrechtsverordnung wurde das Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlicht. Das bedeutet:
Schlussfolgerung
Die Anerkennung ausländischer Testamente in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist grundsätzlich möglich und durch internationale Abkommen sowie die EU-Erbrechtsverordnung erleichtert worden. Dennoch gibt es praktische Hürden zu überwinden.
Bei internationalen Erbfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch Fachleute für internationales Erbrecht. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Testament oder das eines Angehörigen in allen betroffenen Ländern wirksam ist und Ihr letzter Wille respektiert wird.