Wie werden ausländische Testamente in Deutschland?

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Zusammenfassung

Ausländische Testamente werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie den Formvorschriften des jeweiligen Landes entsprechen oder international gültig sind. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt in der EU, dass das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes gilt, wobei eine Rechtswahl des Heimatlandes möglich ist. Für komplexe Fälle, insbesondere bei Vermögen in Drittstaaten, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung und gegebenenfalls die Erstellung separater Testamente.

Die Frage, ob ein im Ausland erstelltes Testament in Deutschland, Österreich oder der Schweiz Gültigkeit besitzt, beschäftigt viele Menschen mit internationalen Verbindungen. In einer Zeit zunehmender Mobilität betrifft dies immer mehr Erb:innen und Erblasser:innen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie ausländische Testamente in den deutschsprachigen Ländern anerkannt werden.

Grundsätzliche Anerkennung ausländischer Testamente

Generell werden ausländische Testamente in Deutschland, Österreich und der Schweiz anerkannt. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Formgültigkeit eines ausländischen Testaments

In Deutschland wird ein ausländisches Testament als formgültig betrachtet, wenn es nicht dem Recht folgender Staaten widerspricht:

  • Land, in dem das Testament verfasst wurde
  • Land, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte
  • Heimatland des Erblassers (Geburtsland)
  • Bei unbeweglichem Vermögen (Immobilien): Land, in dem sich dieses befindet[1]

Ähnliche Regelungen gelten in Österreich und der Schweiz, basierend auf internationalen Abkommen wie dem Haager Testaments­form­überein­kommen.

Wirksamkeit bezüglich des Inhalts

Die Form­gültig­keit bedeutet nicht automatisch, dass der Inhalt des Testaments in vollem Umfang anerkannt wird. Hier kommt es darauf an, welches Recht auf die Erbfolge anzuwenden ist.

Die EU-Erbrechts­verordnung und ihre Auswirkungen

Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitglieds­staaten (außer Dänemark, Irland und dem damaligen Vereinigten Königreich) die EU-Erbrechts­verordnung. Diese hat das internationale Erbrecht grund­legend verändert.

Das Aufenthalts­prinzip

Früher: Das Erbrecht des Landes galt, dessen Staats­bürger­schaft der Erblasser hatte.

Heute: Es gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhn­lichen Aufent­halt hatte.[7][9]

Ein Beispiel: Eine deutsche Staats­bürgerin lebt im Ruhestand in Spanien. Nach ihrem Tod würde spanisches Erbrecht gelten - unab­hängig davon, wo sich ihr Vermögen befindet.

Die Möglichkeit der Rechtswahl

Die EU-Erbrechts­verordnung erlaubt es, im Testament das Recht des eigenen Heimat­landes zu wählen:

“Als Öster­reicher:in können Sie im Testament festlegen, dass öster­reichisches Erbrecht für Ihre Verlassen­schaft angewendet werden soll, auch wenn Sie im Ausland leben.”[9]

Diese Rechts­wahl sollten Sie ausdrück­lich in Ihrem Testament festhalten.

Besonder­heiten bei US-amerikanischen Testamenten

Formunterschiede zwischen deutschen und US-Testamenten

In Deutschland muss ein Testament entweder:

  • notariell beurkundet oder
  • vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein

In den USA hingegen werden Testamente meist als Zwei-Zeugen-Testament errichtet, das von zwei Zeugen unterschrieben wird. Diese Form genügt nicht den deutschen Form­vorschriften.[13]

Trotzdem: Anerkennung in Deutschland

Trotz der formellen Unterschiede werden in den USA errichtete Testamente in Deutschland weitgehend anerkannt.[3] Dies gilt, solange das Testament nach US-Recht formgültig ist.

Für die praktische Umsetzung ist jedoch “regelmäßig die Entscheidung eines deutschen Nachlass­gerichts” nötig.[3]

Praktische Aspekte der Anerkennung in den drei Ländern

Deutschland

In Deutschland kann der Nachweis der Erbfolge bei einem ausländischen Testament nur durch:

  • einen Erbschein,
  • ein Europäisches Nachlass­zeugnis oder
  • ein notarielles Testament
    erbracht werden.[6]

Das bedeutet: Selbst wenn Ihr ausländisches Testament anerkannt wird, benötigen Sie für praktische Zwecke (z.B. Grund­buch­ein­tragungen) oft zusätzliche Dokumente.

Österreich

In Österreich muss Nachlass­vermögen durch ein Gericht auf die Erb:innen übertragen werden. Dies nennt man “Ein­antwortung”.[7]

Dafür ist ein Verlassen­schafts­verfahren durchzuführen, wenn:

  • sich Immobilien in Österreich befinden
  • der Erblasser Österreicher:in war
  • der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte[7]

Schweiz

In der Schweiz können ausländische Erbfolge­zeugnisse als Nachweis für Eintragungen im Grundbuch dienen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[2][5]

Für die Anerkennung benötigen Sie:

  • Einen Todesschein des Erblassers
  • Das ausländische Testament/Erbfolge­zeugnis (eventuell mit Beglaubigung/Apostille)
  • Eine Übersetzung, falls das Dokument nicht in einer Amts­sprache der Schweiz verfasst ist[2]

Mögliche Probleme und deren Lösungen

Nachlassspaltung bei Auslandsvermögen

Ein Risiko bei internationalen Erbfällen ist die Nachlass­spaltung. Dies bedeutet, dass für verschiedene Vermögensteile unterschiedliche Rechts­ordnungen gelten könnten.[8]

Besonders bei Immobilien in Nicht-EU-Staaten kann dies vorkommen, da manche Länder ihre eigenen Erbrechts­regeln auf dort belegene Grundstücke anwenden, unabhängig vom sonstigen Erbstatut.

Lösung: Separate Testamente für Auslandsvermögen

Bei Vermögen in Drittstaaten (außerhalb der EU) kann es sinnvoll sein, ein separates Testament für das dort befindliche Vermögen zu erstellen.[8]

Beispiel: “Im US-Bundes­staat Florida werden Testamente nur dann als wirksam erachtet, wenn diese vor mindestens zwei Zeugen errichtet wurden.”[8] In solchen Fällen wäre ein zusätzliches, nach den dortigen Regeln errichtetes Testament empfehlens­wert.

Checkliste: Was Sie beachten sollten

  • Prüfen Sie das anwendbare Erbrecht: Nach der EU-Erbrechts­verordnung gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufent­halts­ortes, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde.
  • Erwägen Sie eine Rechtswahl: Als deutsche:r, österreichische:r oder schweizerische:r Staats­bürger:in können Sie das Recht Ihres Heimat­landes wählen.
  • Achten Sie auf Formvorschriften: Ein Testament sollte stets den Form­vorschriften des Landes entsprechen, in dem es wirksam werden soll.
  • Bei Vermögen in verschiedenen Ländern: Prüfen Sie, ob ein einzelnes Testament ausreicht oder ob separate Testamente sinnvoll sind.
  • Dokumenten­beschaffung: Informieren Sie sich, welche zusätzlichen Dokumente (Apostille, Übersetzungen) nötig sein könnten.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Deutscher Ruhestand in Österreich

Ein deutscher Staats­bürger lebt seit Jahren in Österreich und hat dort ein Haus. Er besitzt zudem ein Wertpapier­depot in Deutschland. Nach der EU-Erbrechts­verordnung würde österreichisches Erbrecht gelten. Will er, dass deutsches Recht gilt, muss er dies in seinem Testament festlegen.

Beispiel 2: Amerikanisches Testament für deutsche Erben

Eine US-Bürgerin mit Wohnsitz in New York besitzt eine Ferien­wohnung in Bayern. Sie errichtet ein Testament nach US-Recht. Nach ihrem Tod wird dieses Testament in Deutschland grund­sätzlich anerkannt, aber die deutschen Erb:innen benötigen für die Übertragung der Immobilie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlass­zeugnis.

Besonderheiten bei verschiedenen Ländern

USA-spezifische Besonderheiten

US-Testamente werden in Deutschland der Form nach anerkannt, wenn sie dem amerikanischen Recht entsprechen. Allerdings ist die inhaltliche Umsetzung manchmal komplex.

“Deutschland erkennt die Form­gültigkeit von Testamenten, die nach den Regelungen der verschiedenen US-Bundes­staaten jeweils gelten, weitgehend an.”[3]

Innerhalb der EU

Durch die EU-Erbrechts­verordnung wurde das Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlicht. Das bedeutet:

  • Ein einheitliches Verfahren für den gesamten Nachlass
  • Grundsatz der Nachlass­einheit (ein Recht für den gesamten Nachlass)
  • Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen[7][9]

Schlussfolgerung

Die Anerkennung ausländischer Testamente in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist grund­sätzlich möglich und durch internationale Abkommen sowie die EU-Erbrechts­verordnung erleichtert worden. Dennoch gibt es praktische Hürden zu überwinden.

Bei internationalen Erbfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch Fach­leute für internationales Erbrecht. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Testament oder das eines Angehörigen in allen betroffenen Ländern wirksam ist und Ihr letzter Wille respektiert wird.