Wer darf bei einem Testament nicht als Zeuge fungieren?
Nicht als Zeugen für ein Testament dürfen Personen auftreten, die selbst im Testament begünstigt sind oder mit Begünstigten verwandt sind, ebenso wenig Ehepartner:innen, direkte Verwandte des Erblassers oder Personen unter 18 Jahren. Verstöße gegen diese Regelungen führen meist zur Unwirksamkeit des Testaments. Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Einbindung neutraler Zeugen oder eines Notars.
- Grundlegende Ausschlusskriterien für Testamentszeugen
- Das Drei-Zeugen-Testament: Besondere Vorsicht geboten
- Ausschlussgründe nach dem Beurkundungsgesetz im Detail
- Konsequenzen bei Verstößen: Unwirksames Testament
- Besonderheiten bei notariellen Testamenten
- Praktische Hinweise zur richtigen Zeugenwahl
- Schreibunfähige oder sprechunfähige Personen
- Die richtige Testamentsform wählen
- Ihre Testamentsplanung: Rechtzeitig handeln
- Die gesetzliche Erbfolge als Alternative
Ein Testament ist ein bedeutendes Dokument, das Ihren letzten Willen festhält. Bei bestimmten Testamentsformen spielen Zeugen eine entscheidende Rolle für die Wirksamkeit. Doch nicht jede Person darf als Zeuge fungieren. Klare gesetzliche Regelungen legen fest, wer bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist.
Grundlegende Ausschlusskriterien für Testamentszeugen
Wenn Sie ein Testament errichten möchten, ist es wichtig zu wissen, welche Personen nicht als Zeugen mitwirken dürfen:
- Sie selbst als Erblasser:in
- Ihr:e Ehepartner:in oder eingetragene:r Lebenspartner:in
- Mit Ihnen in gerader Linie Verwandte (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
- Personen, die im Testament begünstigt werden (zukünftige Erb:innen oder Vermächtnisnehmer:innen)
- Verwandte von begünstigten Personen
Diese Einschränkungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Beurkundungsgesetz verankert und dienen dazu, Interessenskonflikte zu vermeiden und die Glaubwürdigkeit des Testaments zu sichern.
Das Drei-Zeugen-Testament: Besondere Vorsicht geboten
Eine Sonderform stellt das sogenannte “Drei-Zeugen-Testament” oder “Nottestament” dar. Dieses kommt zum Einsatz, wenn Sie sich in einer akuten Notlage befinden, etwa wenn Sie schwer erkrankt sind und kein Notar rechtzeitig herbeigerufen werden kann.
Bei dieser Testamentsform gelten besonders strenge Anforderungen an die drei erforderlichen Zeugen:
- Keiner der Zeugen darf mit Ihnen als Erblasser:in verwandt sein
- Keiner der Zeugen darf mit einer im Testament begünstigten Person verwandt sein
- Die Zeugen müssen unabhängig und unbefangen sein
Fallbeispiel: Unwirksames Nottestament durch falsche Zeugenwahl
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17) verdeutlicht die Problematik: Ein Erblasser hatte auf dem Sterbebett ein Nottestament errichtet, bei dem der Sohn seiner Lebensgefährtin als einer der drei Zeugen auftrat. Da die Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt werden sollte und ihr Sohn als Zeuge fungierte, erklärte das Gericht das gesamte Testament für unwirksam[1][2].
Ausschlussgründe nach dem Beurkundungsgesetz im Detail
Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) enthält in § 7 weitere wichtige Regelungen. Demnach sind als Zeugen auch ausgeschlossen:
- Personen unter 18 Jahren
- Personen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen (sofern das Testament auf Deutsch verfasst wird)
- Personen, die nicht lesen können
- Angestellte oder Büropersonal des beurkundenden Notars
- Verwandte und Verschwägerte des Notars bis zu bestimmten Graden
Konsequenzen bei Verstößen: Unwirksames Testament
Die Folgen einer falschen Zeugenwahl können gravierend sein. Wenn eine ausgeschlossene Person als Zeuge mitwirkt, führt dies in der Regel zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments[1][4]. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein - unabhängig davon, was tatsächlich Ihr letzter Wille war.
Das bedeutet: Ihre eigentlich gewünschten Erb:innen gehen möglicherweise leer aus, während Personen erben, die Sie gar nicht bedenken wollten.
Besonderheiten bei notariellen Testamenten
Bei notariellen Testamenten fungiert der Notar selbst als unabhängige Urkundsperson. Hierbei gelten folgende Besonderheiten:
- Der Notar unterliegt auch nach Ihrem Tod der beruflichen Schweigepflicht
- Bei späteren Streitigkeiten über die Auslegung kann der Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Zeuge vernommen werden[5]
- Die Anforderungen an weitere Zeugen sind gesetzlich geregelt
Praktische Hinweise zur richtigen Zeugenwahl
Um später Probleme zu vermeiden, beachten Sie folgende Tipps:
- Wählen Sie Zeugen, die in keiner Weise von Ihrem Testament profitieren oder mit begünstigten Personen verwandt sind
- Bevorzugen Sie neutrale Personen wie Nachbar:innen oder Bekannte, die nicht in Ihrem Familienkreis stehen
- Dokumentieren Sie die Unabhängigkeit der Zeugen im Testament selbst
- Ziehen Sie im Zweifel einen Notar hinzu, um formale Fehler zu vermeiden
- Handeln Sie rechtzeitig, solange Sie noch in der Lage sind, ein eigenhändiges Testament zu verfassen
Schreibunfähige oder sprechunfähige Personen
Für Menschen mit Behinderungen, die nicht schreiben oder sprechen können, galten früher besondere Einschränkungen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass der generelle Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit gegen die Verfassung verstößt[8].
Dies bedeutet: Auch wenn Sie aufgrund einer Behinderung nicht schreiben oder sprechen können, haben Sie das Recht, ein Testament zu errichten - allerdings müssen dabei besondere Formvorschriften beachtet werden.
Die richtige Testamentsform wählen
Je nach Ihrer persönlichen Situation bieten sich unterschiedliche Testamentsformen an:
- Eigenhändiges Testament: Muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein
- Notarielles Testament: Wird vom Notar beurkundet, keine Zeugen erforderlich
- Drei-Zeugen-Testament: Nur im Notfall, wenn keine andere Möglichkeit besteht
Bedenken Sie: Die formalen Anforderungen an ein wirksames Testament sind streng. Fehler können dazu führen, dass Ihr letzter Wille nicht umgesetzt wird.
Ihre Testamentsplanung: Rechtzeitig handeln
Die Errichtung eines rechtsgültigen Testaments sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden. Planen Sie rechtzeitig und bedenken Sie alle formalen Erfordernisse:
- Informieren Sie sich gründlich über die verschiedenen Testamentsformen
- Holen Sie fachkundigen Rat ein, besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen
- Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig auf Aktualität
- Bewahren Sie Ihr Testament sicher auf oder hinterlegen Sie es beim Amtsgericht
Denken Sie daran: Ein formell korrektes Testament gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen verteilt wird und vermeidet Streit unter den Hinterbliebenen.
Die gesetzliche Erbfolge als Alternative
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt vorrangig:
- Verwandte 1. Ordnung: Kinder und Enkel
- Verwandte 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten)
- Verwandte 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
- Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen[6]
Entspricht diese Regelung Ihren Wünschen, ist ein Testament möglicherweise nicht notwendig. In allen anderen Fällen sollten Sie Ihren letzten Willen schriftlich festhalten - und dabei auf die korrekte Auswahl eventueller Zeugen achten.