Muss die Ernennung eines Vollstreckers notariell bestätigt werden?
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers muss nicht notariell bestätigt werden, um wirksam zu sein. Sie können die Testamentsvollstreckung in einem handschriftlichen oder notariellen Testament anordnen, und die benannte Person benötigt zur Legitimation meist ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht. In bestimmten Fällen kann eine Amtsannahmebestätigung ausreichen, was Zeit und Kosten spart.
Die Frage, ob die Ernennung eines Testamentsvollstreckers notariell bestätigt werden muss, beschäftigt viele Menschen bei ihrer Nachlassplanung. Die Antwort ist erfreulich einfach: Nein, eine notarielle Bestätigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, damit die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wirksam ist. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker sowohl in einem notariellen Testament oder Erbvertrag als auch in einem privatschriftlichen (handschriftlichen) Testament wirksam benennen.
Grundlagen der Testamentsvollstreckung
Bei der Testamentsvollstreckung geht es um die Umsetzung Ihres letzten Willens durch eine Person Ihres Vertrauens. Dafür müssen Sie zwei Dinge tun:
- Die Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament oder Erbvertrag anordnen
- Eine Person als Testamentsvollstrecker benennen
Die Form Ihrer letztwilligen Verfügung spielt dabei keine entscheidende Rolle. Sie können die Testamentsvollstreckung in einem handschriftlichen Testament genauso wirksam anordnen wie in einem notariellen Testament oder Erbvertrag[1][8].
Der Weg zum Testamentsvollstreckeramt
Nach Ihrem Tod läuft folgender Prozess ab:
- Das Nachlassgericht eröffnet Ihr Testament
- Die als Testamentsvollstrecker:in benannte Person wird informiert
- Diese Person erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, ob sie das Amt annimmt
- Bei Annahme kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden
Wichtig: Es besteht keine Pflicht zur Annahme des Amtes. Die von Ihnen ausgewählte Person kann die Testamentsvollstreckung auch ablehnen[8].
Legitimation als Testamentsvollstrecker:in
Damit die testamentsvollstreckende Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann, benötigt sie einen Nachweis ihrer Stellung:
Das Testamentsvollstreckerzeugnis
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist der offizielle Nachweis der Berechtigung und wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Es zeigt den Aufgabenbereich und die Verfügungsberechtigung der testamentsvollstreckenden Person[8].
Die Amtsannahmebestätigung
In manchen Situationen kann auch eine einfache Bestätigung der Amtsannahme ausreichen:
- Bei dringenden Verwaltungsmaßnahmen: In der Zeit zwischen Testamenteröffnung und Erhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Bei Banken und Versicherungen: Wenn keine Grundstücke oder Unternehmen im Nachlass sind
- Als kostengünstigere Alternative: Nach Rücksprache mit den beteiligten Institutionen[3][8]
Tipp: Fragen Sie vorab bei den beteiligten Banken nach, ob sie eine Amtsannahmebestätigung akzeptieren. Dies kann Zeit und Kosten sparen[8].
Besonderheit: Notar:innen als Testamentsvollstrecker:innen
Es ist durchaus üblich, Notar:innen als Testamentsvollstrecker:innen einzusetzen. Dabei gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung:
Ein:e Notar:in darf nicht die eigene Ernennung zum/zur Testamentsvollstrecker:in beurkunden. Dies würde einen Interessenkonflikt darstellen und zur Unwirksamkeit der Ernennung führen[1][4][7].
Lösungsmöglichkeiten:
- Getrennte Dokumente: Die Ernennung erfolgt in einem separaten privatschriftlichen Testament
- Anderer Notar: Ein:e andere:r Notar:in beurkundet die Ernennung
- Gestaffeltes Vorgehen: Im notariellen Testament wird nur die Testamentsvollstreckung angeordnet, die Person des Testamentsvollstreckers wird in einem separaten handschriftlichen Dokument benannt[2][5][7]
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht dies: In einem Fall beurkundete ein Notar einen Erbvertrag, in dem Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Die Erblasserin bestimmte den Notar später in einem privatschriftlichen Testament zum Testamentsvollstrecker. Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass diese Vorgehensweise zulässig ist, da der Notar seine eigene Ernennung nicht selbst beurkundet hatte[2][5].
Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch
Wenn zum Nachlass Immobilien gehören, ist ein zusätzlicher Schritt notwendig:
Bei Grundstücken im Nachlass muss ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen werden. Dieser Vermerk schützt vor unberechtigten Verfügungen der Erb:innen über die Immobilie[6].
Für die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich das Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich. In dringenden Fällen kann aber auch die Amtsannahmebestätigung vom Nachlassgericht für erste Schritte beim Grundbuchamt ausreichen[8].
Praktische Empfehlungen
- Klare Benennung: Formulieren Sie die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Benennung der Person eindeutig.
- Ersatzpersonen vorsehen: Benennen Sie für den Fall, dass die erste Person das Amt nicht antreten kann oder will, eine Ersatzperson.
- Fachliche Eignung beachten: Berücksichtigen Sie bei der Auswahl die fachliche Eignung - Rechtsanwält:innen, Notar:innen und Steuerberater:innen bringen oft die nötige Expertise mit[1].
- Bei Notaren beachten: Wenn Sie Ihre:n beratende:n Notar:in als Testamentsvollstrecker:in einsetzen möchten, klären Sie die korrekte Vorgehensweise, um Formfehler zu vermeiden.
Kosten sparen bei der Legitimation
Wenn Sie Ihre:n Testamentsvollstrecker:in finanziell entlasten möchten, denken Sie daran:
Die nachlassgerichtliche Bestätigung der Amtsannahme ist deutlich kostengünstiger als ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Gehören keine Immobilien oder Unternehmen zum Nachlass, kann dies ausreichend sein. Raten Sie Ihre:r testamentsvollstreckenden Person, vorab mit den Banken abzuklären, ob diese die Amtsannahmebestätigung akzeptieren[8].
Fazit
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers muss nicht notariell bestätigt werden, um wirksam zu sein. Sie können in jeder formgültigen letztwilligen Verfügung - ob handschriftlich oder notariell - Testamentsvollstreckung anordnen und eine Person Ihres Vertrauens benennen.
Nach Ihrem Tod benötigt die testamentsvollstreckende Person zur Legitimation im Rechtsverkehr in der Regel ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht. In bestimmten Fällen kann auch eine einfache Amtsannahmebestätigung ausreichen, was Zeit und Kosten spart.
Beachten Sie die Besonderheiten bei Notar:innen als Testamentsvollstrecker:innen - diese dürfen ihre eigene Ernennung nicht selbst beurkunden. Mit etwas Planung lässt sich aber auch diese Hürde problemlos überwinden.