Muss die Ernennung eines Vollstreckers notariell bestätigt werden?

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Zusammenfassung

Die Ernennung eines Testaments­vollstreckers muss nicht notariell bestätigt werden, um wirksam zu sein. Sie können die Testaments­vollstreckung in einem handschriftlichen oder notariellen Testament anordnen, und die benannte Person benötigt zur Legitimation meist ein Testaments­vollstrecker­zeugnis vom Nachlass­gericht. In bestimmten Fällen kann eine Amts­annahme­bestätigung ausreichen, was Zeit und Kosten spart.

Die Frage, ob die Ernennung eines Testaments­vollstreckers notariell bestätigt werden muss, beschäftigt viele Menschen bei ihrer Nachlass­planung. Die Antwort ist erfreulich einfach: Nein, eine notarielle Bestätigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, damit die Ernennung eines Testaments­vollstreckers wirksam ist. Der Erblasser kann einen Testaments­vollstrecker sowohl in einem notariellen Testament oder Erbvertrag als auch in einem privatschriftlichen (handschriftlichen) Testament wirksam benennen.

Grundlagen der Testaments­vollstreckung

Bei der Testaments­vollstreckung geht es um die Umsetzung Ihres letzten Willens durch eine Person Ihres Vertrauens. Dafür müssen Sie zwei Dinge tun:

  1. Die Testaments­vollstreckung in Ihrem Testament oder Erbvertrag anordnen
  2. Eine Person als Testaments­vollstrecker benennen

Die Form Ihrer letztwilligen Verfügung spielt dabei keine entscheidende Rolle. Sie können die Testaments­vollstreckung in einem handschriftlichen Testament genauso wirksam anordnen wie in einem notariellen Testament oder Erbvertrag[1][8].

Der Weg zum Testaments­vollstrecker­amt

Nach Ihrem Tod läuft folgender Prozess ab:

  1. Das Nachlass­gericht eröffnet Ihr Testament
  2. Die als Testaments­vollstrecker:in benannte Person wird informiert
  3. Diese Person erklärt gegenüber dem Nachlass­gericht, ob sie das Amt annimmt
  4. Bei Annahme kann ein Testaments­vollstrecker­zeugnis beantragt werden

Wichtig: Es besteht keine Pflicht zur Annahme des Amtes. Die von Ihnen ausgewählte Person kann die Testaments­vollstreckung auch ablehnen[8].

Legitimation als Testaments­vollstrecker:in

Damit die testaments­vollstreckende Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann, benötigt sie einen Nachweis ihrer Stellung:

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis

Das Testaments­vollstrecker­zeugnis ist der offizielle Nachweis der Berechtigung und wird vom Nachlass­gericht ausgestellt. Es zeigt den Aufgaben­bereich und die Verfügungs­berechtigung der testaments­vollstreckenden Person[8].

Die Amts­annahme­bestätigung

In manchen Situationen kann auch eine einfache Bestätigung der Amts­annahme ausreichen:

  • Bei dringenden Verwaltungs­maßnahmen: In der Zeit zwischen Testament­eröffnung und Erhalt des Testaments­vollstrecker­zeugnisses
  • Bei Banken und Versicherungen: Wenn keine Grundstücke oder Unternehmen im Nachlass sind
  • Als kosten­günstigere Alternative: Nach Rücksprache mit den beteiligten Institutionen[3][8]

Tipp: Fragen Sie vorab bei den beteiligten Banken nach, ob sie eine Amts­annahme­bestätigung akzeptieren. Dies kann Zeit und Kosten sparen[8].

Besonderheit: Notar:innen als Testaments­vollstrecker:innen

Es ist durchaus üblich, Notar:innen als Testaments­vollstrecker:innen einzusetzen. Dabei gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung:

Ein:e Notar:in darf nicht die eigene Ernennung zum/zur Testaments­vollstrecker:in beurkunden. Dies würde einen Interessen­konflikt darstellen und zur Unwirksamkeit der Ernennung führen[1][4][7].

Lösungs­möglichkeiten:

  1. Getrennte Dokumente: Die Ernennung erfolgt in einem separaten privatschriftlichen Testament
  2. Anderer Notar: Ein:e andere:r Notar:in beurkundet die Ernennung
  3. Gestaffeltes Vorgehen: Im notariellen Testament wird nur die Testaments­vollstreckung angeordnet, die Person des Testaments­vollstreckers wird in einem separaten handschriftlichen Dokument benannt[2][5][7]

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht dies: In einem Fall beurkundete ein Notar einen Erbvertrag, in dem Testaments­vollstreckung angeordnet wurde. Die Erblasserin bestimmte den Notar später in einem privatschriftlichen Testament zum Testaments­vollstrecker. Das Oberlandes­gericht Bremen entschied, dass diese Vorgehens­weise zulässig ist, da der Notar seine eigene Ernennung nicht selbst beurkundet hatte[2][5].

Testaments­vollstrecker­vermerk im Grundbuch

Wenn zum Nachlass Immobilien gehören, ist ein zusätzlicher Schritt notwendig:

Bei Grundstücken im Nachlass muss ein Testaments­vollstrecker­vermerk im Grundbuch eingetragen werden. Dieser Vermerk schützt vor unberechtigten Verfügungen der Erb:innen über die Immobilie[6].

Für die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich das Testaments­vollstrecker­zeugnis erforderlich. In dringenden Fällen kann aber auch die Amts­annahme­bestätigung vom Nachlass­gericht für erste Schritte beim Grundbuch­amt ausreichen[8].

Praktische Empfehlungen

  1. Klare Benennung: Formulieren Sie die Anordnung der Testaments­vollstreckung und die Benennung der Person eindeutig.
  2. Ersatz­personen vorsehen: Benennen Sie für den Fall, dass die erste Person das Amt nicht antreten kann oder will, eine Ersatz­person.
  3. Fachliche Eignung beachten: Berücksichtigen Sie bei der Auswahl die fachliche Eignung - Rechts­anwält:innen, Notar:innen und Steuer­berater:innen bringen oft die nötige Expertise mit[1].
  4. Bei Notaren beachten: Wenn Sie Ihre:n beratende:n Notar:in als Testaments­vollstrecker:in einsetzen möchten, klären Sie die korrekte Vorgehens­weise, um Formfehler zu vermeiden.

Kosten sparen bei der Legitimation

Wenn Sie Ihre:n Testaments­vollstrecker:in finanziell entlasten möchten, denken Sie daran:

Die nachlassgerichtliche Bestätigung der Amts­annahme ist deutlich kosten­günstiger als ein Testaments­vollstrecker­zeugnis. Gehören keine Immobilien oder Unternehmen zum Nachlass, kann dies ausreichend sein. Raten Sie Ihre:r testaments­vollstreckenden Person, vorab mit den Banken abzuklären, ob diese die Amts­annahme­bestätigung akzeptieren[8].

Fazit

Die Ernennung eines Testaments­vollstreckers muss nicht notariell bestätigt werden, um wirksam zu sein. Sie können in jeder formgültigen letztwilligen Verfügung - ob handschriftlich oder notariell - Testaments­vollstreckung anordnen und eine Person Ihres Vertrauens benennen.

Nach Ihrem Tod benötigt die testaments­vollstreckende Person zur Legitimation im Rechts­verkehr in der Regel ein Testaments­vollstrecker­zeugnis vom Nachlass­gericht. In bestimmten Fällen kann auch eine einfache Amts­annahme­bestätigung ausreichen, was Zeit und Kosten spart.

Beachten Sie die Besonderheiten bei Notar:innen als Testaments­vollstrecker:innen - diese dürfen ihre eigene Ernennung nicht selbst beurkunden. Mit etwas Planung lässt sich aber auch diese Hürde problemlos überwinden.