Muss das Testament in einer bestimmten Sprache verfasst sein, besonders bei internationalem Bezug?
Ein Testament kann grundsätzlich in jeder Sprache verfasst werden, sollte jedoch von der Erblasser:in verstanden werden, um wirksam zu sein. Bei internationalen Bezügen empfiehlt sich ein zweisprachiges Testament, eine notarielle Beurkundung und die ausdrückliche Rechtswahl, um Klarheit über das anwendbare Erbrecht zu schaffen. Beglaubigte Übersetzungen sind oft notwendig, um Missverständnisse bei ausländischen Behörden zu vermeiden.
Bei Testamenten mit internationalen Bezügen stellen sich viele Fragen zur Wirksamkeit: Muss ein Testament in einer bestimmten Sprache verfasst sein? Welche rechtlichen Hürden gibt es? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und zeigt praktische Lösungswege auf.
Grundsätzliche Formvorschriften für Testamente
Die Wirksamkeit eines Testaments hängt zunächst von den Formvorschriften des Landes ab, in dem es errichtet wurde. Nach deutschem Recht muss ein Testament entweder handschriftlich verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet sein[2]. Diese Formvorschriften gelten unabhängig von der Sprache.
Wenn Sie Ihr Testament in Deutschland errichten, ist es nach dem Haager Übereinkommen grundsätzlich auch im Ausland formwirksam[1]. Dies gilt selbst dann, wenn Sie später ins Ausland umziehen. Die Formgültigkeit wird nach dem Recht des Ortes beurteilt, an dem das Testament errichtet wurde[1].
Sprache als Wirksamkeitsvoraussetzung
Interessanterweise gibt es keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, in welcher Sprache ein Testament verfasst sein muss. Theoretisch können Sie Ihr Testament in jeder beliebigen Sprache niederschreiben. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Sie sollten die Sprache, in der Sie Ihr Testament verfassen, auch tatsächlich verstehen.
Ein französisches Gerichtsurteil verdeutlicht die Problematik: Ein deutscher Staatsangehöriger hatte sein Testament auf Französisch verfasst, obwohl er diese Sprache nicht beherrschte. Nach seinem Tod erklärte das Gericht das Testament für unwirksam, da der Erblasser seinen eigenen letzten Willen nicht verstanden hatte[2].
Das anwendbare Erbrecht bei internationalen Fällen
Seit dem 17. August 2015 gilt in der EU die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist[8]. Ein wichtiger Grundsatz dieser Verordnung:
Das anwendbare Erbrecht richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und nicht mehr nach seiner Staatsangehörigkeit[6][8]. Wenn Sie also als deutsche:r Staatsangehörige:r Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegen, würde spanisches Erbrecht gelten.
Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch eine ausdrückliche Rechtswahl in Ihrem Testament zu bestimmen, dass das Recht Ihres Heimatlandes angewendet werden soll[6].
Empfehlungen für Testament mit internationalem Bezug
Bei internationalen Sachverhalten empfehlen Expert:innen folgende Vorgehensweisen:
1. Zweisprachige Testamente
Wenn Sie Vermögen im Ausland besitzen oder Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben, kann ein zweisprachiges Testament sinnvoll sein[4]. Dabei wird das Testament sowohl in Deutsch als auch in der Sprache des betreffenden Landes verfasst.
Dies bietet mehrere Vorteile:
- Keine Zweifel an der formalen Wirksamkeit
- Besseres Verständnis durch Behörden im Ausland
- Vermeidung von Übersetzungsfehlern
Achtung: Bei zwei separaten Testamenten müssen Sie sicherstellen, dass sie sich inhaltlich nicht widersprechen und dass das zeitlich spätere Testament nicht ungewollt das frühere widerruft[1].
2. Notarielle Beurkundung
Testamente, die vor einem deutschen oder ausländischen Notar aufgesetzt wurden, werden im jeweils anderen Land grundsätzlich anerkannt[4]. In vielen Tourismusregionen (z.B. in Spanien) gibt es Notariate mit zweisprachigen Notar:innen oder Übersetzer:innen[4].
3. Rechtswahl treffen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Rechtswahl, um Klarheit zu schaffen. Wenn Sie möchten, dass deutsches Erbrecht angewendet wird, sollten Sie dies explizit in Ihrem Testament festhalten[6].
Übersetzung von Testamenten
Häufig ist es notwendig, ein Testament für ausländische Behörden übersetzen zu lassen. Hierbei gilt:
- Für die rechtssichere Verwendung bei Behörden und Gerichten benötigen Sie eine beglaubigte Übersetzung[5][7]
- Nur vom Gericht vereidigte Übersetzer:innen dürfen Testamente rechtsverbindlich übersetzen[7]
- Diese Übersetzer:innen verfügen über einen speziellen Stempel und besondere Qualifikationen[7]
Die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung eines Testaments beginnen bei etwa 49 Euro pro Seite[5]. Bei Bedarf sind auch Express-Übersetzungen möglich.
Praktische Hinweise für internationale Erbfälle
Um Probleme bei internationalen Erbfällen zu vermeiden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
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Klären Sie Ihre persönliche Situation: Besitzen Sie Vermögen im Ausland? Leben Sie für längere Zeit im Ausland? Haben Ihre Erb:innen ihren Wohnsitz im Ausland?
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Wählen Sie die passende Sprache: Verfassen Sie Ihr Testament in einer Sprache, die Sie sicher beherrschen. Bei internationalen Bezügen kann ein zweisprachiges Testament sinnvoll sein.
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Lassen Sie sich beraten: Bei komplexen internationalen Sachverhalten sollten Sie fachkundige juristische Beratung in Anspruch nehmen.
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Notarielle Beurkundung: Bei internationalen Bezügen empfiehlt sich oft die notarielle Beurkundung, da diese international besser anerkannt wird als ein handschriftliches Testament.
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Rechtswahl treffen: Nutzen Sie die Möglichkeit, durch eine Rechtswahl in Ihrem Testament festzulegen, welches nationale Erbrecht angewendet werden soll.
Ein Testament mit internationalen Bezügen erfordert besondere Sorgfalt bei der Erstellung. Mit einer durchdachten Planung können Sie jedoch sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch über Ländergrenzen hinweg Gültigkeit besitzt und Ihre Wünsche respektiert werden.