Welche Regelungen sind notwendig, wenn eine Begünstigter unter Betreuung steht?
Wenn eine begünstigte Person unter rechtlicher Betreuung steht, müssen Betreuer:innen sorgfältig mit ihrem Vermögen umgehen, den Willen der betreuten Person respektieren und rechtliche Vorgaben wie Genehmigungen des Betreuungsgerichts beachten. Schenkungen, Erbschaften und Verfügungen zugunsten Dritter sind nur eingeschränkt möglich, wobei die Selbstbestimmung der betreuten Person stets im Vordergrund steht. Unterstützung bieten Betreuungsvereine und rechtliche Beratungsstellen.
Wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, wird oft eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Doch welche besonderen Regelungen gelten, wenn die betreute Person selbst als Begünstigte eingesetzt wurde oder andere begünstigen möchte? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte und praktischen Hinweise.
Grundlagen der rechtlichen Betreuung
Die rechtliche Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Den betroffenen Personen wird eine betreuende Person als gesetzliche Vertretung zur Seite gestellt[1].
Voraussetzungen für eine Betreuung:
- Volljährigkeit der zu betreuenden Person
- Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
- Tatsächlicher Unterstützungsbedarf in bestimmten Lebensbereichen[5]
Wichtig: Ein Betreuer oder eine Betreuerin darf ausschließlich für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist (§ 1815 Abs. 1 BGB)[2].
Vermögensverwaltung bei betreuten Begünstigten
Wenn eine Person unter Betreuung steht und gleichzeitig Begünstigte einer Schenkung, eines Testaments oder einer anderen Zuwendung ist, müssen bestimmte Regeln beachtet werden.
Umgang mit Vermögen und Geldanlagen
Die Betreuungsperson muss bei der Vermögensverwaltung sehr sorgfältig vorgehen:
- Gelder, die nicht zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden, müssen entsprechend § 1807 BGB angelegt werden
- Eine andersweitige Geldanlage erfordert eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1811 BGB
- Vermischung von eigenem Geld mit dem Geld der betreuten Person ist verboten (Trennungsgebot nach § 1805 BGB)[4]
Praxistipp: Legen Sie separate Konten für die betreute Person an und dokumentieren Sie alle Geldbewegungen sorgfältig. Dies schützt sowohl die betreute Person als auch Sie als Betreuer:in vor späteren Problemen.
Schenkungen und Erbschaften
Beim Umgang mit Schenkungen und Erbschaften gelten strenge Vorschriften:
- Betreuer:innen dürfen im Namen der betreuten Person grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen (Ausnahmen: Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen)
- Seit dem 1. Januar 2023 ist beruflichen Betreuer:innen die Annahme von Schenkungen und Erbschaften von ihren Betreuten gesetzlich untersagt (§ 30 BtOG)
- Das Betreuungsgericht kann Ausnahmen zulassen, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht[3]
Eine besondere Situation liegt vor, wenn die Betreuer:innen mit der betreuten Person verwandt sind. In diesem Fall können sie als gesetzliche Erb:innen in Betracht kommen, auch ohne Testament.
Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall
Eine “Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall” ist eine besondere Regelung, die häufig bei Bankkonten vereinbart wird. Dabei bestimmt die kontoführende Person, wer nach ihrem Tod über das Konto verfügen darf.
Wenn eine betreute Person eine solche Verfügung getroffen hat oder treffen möchte:
- Ist die betreute Person geschäftsfähig, kann sie diese Verfügung selbst treffen
- Ist sie nicht geschäftsfähig, können die Betreuer:innen eine solche Verfügung nur im Rahmen des mutmaßlichen Willens der betreuten Person treffen
- Bei der Auflösung eines Kontos mit einer bestehenden Verfügung zugunsten Dritter sollte geprüft werden, ob diese Verfügung erhalten bleiben kann[7]
Zu beachten: Bei der Übertragung einer solchen Verfügung auf ein neues Konto ist möglicherweise eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, da es sich um ein Rechtsgeschäft zugunsten Dritter handeln könnte.
Haftung der Betreuungsperson
Betreuer:innen haften für Schäden, die sie der betreuten Person vorsätzlich oder fahrlässig zufügen, wenn dies eine Pflichtverletzung darstellt (§ 1826 BGB)[4].
Als Pflichtverletzungen gelten unter anderem:
- Nichterfüllung der Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten
- Verstöße gegen die Regeln zur Geldanlage
- Unerlaubte Schenkungen
- Vermischung von eigenem Geld mit dem der betreuten Person[4]
Um sich abzusichern, unterhält das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer:innen, die vor allem Schutz gegen die finanziellen Folgen von verursachten Personen- und Sachschäden bietet. Zusätzlich gibt es eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Umgang mit Vermögenswerten[6].
Besonderheiten für ehrenamtliche Betreuer:innen
Mehr als 60.000 Menschen in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich als rechtliche Betreuer:innen tätig. Um dieses wichtige soziale Engagement zu unterstützen, gibt es einige Vergünstigungen:
- Ehrenamtliche Betreuer:innen können einen Pauschalbetrag von 425 € pro Jahr für ihre Aufwendungen beanspruchen
- Dieser Aufwendungsersatz ist (zusammen mit anderen steuerlich begünstigten Einkünften) bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 € von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 26b EStG)[6]
Hilfreicher Hinweis: Betreuungsvereine vor Ort bieten Unterstützung und Begleitung für ehrenamtliche Betreuer:innen an. Bei den örtlichen Betreuungsbehörden finden Sie weitere Informationen[6].
Praktische Empfehlungen für den Alltag
Wenn Sie als Betreuer:in für eine begünstigte Person eingesetzt sind oder wenn eine von Ihnen betreute Person andere begünstigen möchte, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Informieren Sie sich gründlich über Ihre Rechte und Pflichten als Betreuer:in
- Dokumentieren Sie alle Entscheidungen und deren Begründungen sorgfältig
- Beachten Sie den Willen der betreuten Person, soweit dies möglich und mit ihrem Wohl vereinbar ist
- Holen Sie bei Unsicherheiten Rat vom Betreuungsgericht, der Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein ein
- Trennen Sie Ihr Vermögen strikt vom Vermögen der betreuten Person
Wichtige rechtliche Änderungen seit 2023
Mit der Reform des Betreuungsrechts wurden ab dem 1. Januar 2023 einige wesentliche Neuerungen eingeführt:
- Stärkerer Fokus auf den Willen und die Wünsche der betreuten Person
- Strengere Regelungen bezüglich der Annahme von Zuwendungen für berufliche Betreuer:innen
- Neue Regelungen zur Betreuungsführung und Vermögensverwaltung[3]
Diese Änderungen sollen dazu beitragen, das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen zu stärken und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
Selbstbestimmung trotz Betreuung
Eine rechtliche Betreuung schränkt die Testierfähigkeit der betreuten Person nicht ein. Anders als bei der früheren Entmündigung bleibt die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, grundsätzlich bestehen, solange die betreute Person testierfähig ist. Auch ein Einwilligungsvorbehalt kann diese Fähigkeit nicht einschränken (§ 1825 Abs. 2 BGB)[3].
Dies bedeutet: Auch wenn jemand unter Betreuung steht, kann er oder sie - bei entsprechender Testierfähigkeit - eigenständig festlegen, wer als Erb:in eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden soll.
Die rechtliche Betreuung soll die Selbstbestimmung der betreuten Person fördern und sie nur dort unterstützen, wo es wirklich nötig ist. Dieses Prinzip gilt auch für Vermögensangelegenheiten und Verfügungen zugunsten Dritter.
Beachten Sie, dass bei allen rechtlichen Regelungen stets der Wille und das Wohl der betreuten Person im Mittelpunkt stehen sollten. Mit der richtigen Unterstützung und Beratung lassen sich auch komplexe rechtliche Situationen im Sinne aller Beteiligten gestalten.