Welche Regelungen sind notwendig, wenn eine Begünstigter unter Betreuung steht?

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Zusammenfassung

Wenn eine begünstigte Person unter rechtlicher Betreuung steht, müssen Betreuer:innen sorgfältig mit ihrem Vermögen umgehen, den Willen der betreuten Person respektieren und rechtliche Vorgaben wie Genehmigungen des Betreuungsgerichts beachten. Schenkungen, Erbschaften und Verfügungen zugunsten Dritter sind nur eingeschränkt möglich, wobei die Selbstbestimmung der betreuten Person stets im Vordergrund steht. Unterstützung bieten Betreuungsvereine und rechtliche Beratungsstellen.

Wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, wird oft eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Doch welche besonderen Regelungen gelten, wenn die betreute Person selbst als Begünstigte eingesetzt wurde oder andere begünstigen möchte? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte und praktischen Hinweise.

Grundlagen der rechtlichen Betreuung

Die rechtliche Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Den betroffenen Personen wird eine betreuende Person als gesetzliche Vertretung zur Seite gestellt[1].

Voraussetzungen für eine Betreuung:

  • Volljährigkeit der zu betreuenden Person
  • Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • Tatsächlicher Unterstützungsbedarf in bestimmten Lebensbereichen[5]

Wichtig: Ein Betreuer oder eine Betreuerin darf ausschließlich für die Aufgaben­bereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist (§ 1815 Abs. 1 BGB)[2].

Vermögensverwaltung bei betreuten Begünstigten

Wenn eine Person unter Betreuung steht und gleichzeitig Begünstigte einer Schenkung, eines Testaments oder einer anderen Zuwendung ist, müssen bestimmte Regeln beachtet werden.

Umgang mit Vermögen und Geldanlagen

Die Betreuungs­person muss bei der Vermögens­verwaltung sehr sorgfältig vorgehen:

  • Gelder, die nicht zum laufenden Lebens­unterhalt benötigt werden, müssen entsprechend § 1807 BGB angelegt werden
  • Eine andersweitige Geld­anlage erfordert eine Genehmigung des Betreuungs­gerichts nach § 1811 BGB
  • Vermischung von eigenem Geld mit dem Geld der betreuten Person ist verboten (Trennungs­gebot nach § 1805 BGB)[4]

Praxis­tipp: Legen Sie separate Konten für die betreute Person an und dokumentieren Sie alle Geld­bewegungen sorgfältig. Dies schützt sowohl die betreute Person als auch Sie als Betreuer:in vor späteren Problemen.

Schenkungen und Erbschaften

Beim Umgang mit Schenkungen und Erbschaften gelten strenge Vorschriften:

  • Betreuer:innen dürfen im Namen der betreuten Person grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen (Ausnahmen: Anstands­schenkungen und Pflicht­schenkungen)
  • Seit dem 1. Januar 2023 ist beruflichen Betreuer:innen die Annahme von Schenkungen und Erbschaften von ihren Betreuten gesetzlich untersagt (§ 30 BtOG)
  • Das Betreuungs­gericht kann Ausnahmen zulassen, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht[3]

Eine besondere Situation liegt vor, wenn die Betreuer:innen mit der betreuten Person verwandt sind. In diesem Fall können sie als gesetzliche Erb:innen in Betracht kommen, auch ohne Testament.

Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall

Eine “Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall” ist eine besondere Regelung, die häufig bei Bank­konten vereinbart wird. Dabei bestimmt die konto­führende Person, wer nach ihrem Tod über das Konto verfügen darf.

Wenn eine betreute Person eine solche Verfügung getroffen hat oder treffen möchte:

  • Ist die betreute Person geschäfts­fähig, kann sie diese Verfügung selbst treffen
  • Ist sie nicht geschäfts­fähig, können die Betreuer:innen eine solche Verfügung nur im Rahmen des mutmaßlichen Willens der betreuten Person treffen
  • Bei der Auflösung eines Kontos mit einer bestehenden Verfügung zugunsten Dritter sollte geprüft werden, ob diese Verfügung erhalten bleiben kann[7]

Zu beachten: Bei der Übertragung einer solchen Verfügung auf ein neues Konto ist möglicherweise eine Genehmigung des Betreuungs­gerichts erforderlich, da es sich um ein Rechts­geschäft zugunsten Dritter handeln könnte.

Haftung der Betreuungs­person

Betreuer:innen haften für Schäden, die sie der betreuten Person vorsätzlich oder fahrlässig zufügen, wenn dies eine Pflicht­verletzung darstellt (§ 1826 BGB)[4].

Als Pflicht­verletzungen gelten unter anderem:

  • Nicht­erfüllung der Auskunfts-, Berichts- und Rechnungs­legungs­pflichten
  • Verstöße gegen die Regeln zur Geld­anlage
  • Unerlaubte Schenkungen
  • Vermischung von eigenem Geld mit dem der betreuten Person[4]

Um sich abzusichern, unterhält das Land eine Sammel­haftpflicht­versicherung für ehren­amtliche Betreuer:innen, die vor allem Schutz gegen die finanziellen Folgen von verursachten Personen- und Sach­schäden bietet. Zusätzlich gibt es eine Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung für den Umgang mit Vermögens­werten[6].

Besonderheiten für ehrenamtliche Betreuer:innen

Mehr als 60.000 Menschen in Baden-Württemberg sind ehren­amtlich als rechtliche Betreuer:innen tätig. Um dieses wichtige soziale Engagement zu unterstützen, gibt es einige Vergünstigungen:

  • Ehren­amtliche Betreuer:innen können einen Pauschal­betrag von 425 € pro Jahr für ihre Aufwendungen beanspruchen
  • Dieser Aufwendungs­ersatz ist (zusammen mit anderen steuerlich begünstigten Einkünften) bis zu einem Maximal­betrag von 3.000 € von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 26b EStG)[6]

Hilfreicher Hinweis: Betreuungs­vereine vor Ort bieten Unterstützung und Begleitung für ehren­amtliche Betreuer:innen an. Bei den örtlichen Betreuungs­behörden finden Sie weitere Informationen[6].

Praktische Empfehlungen für den Alltag

Wenn Sie als Betreuer:in für eine begünstigte Person eingesetzt sind oder wenn eine von Ihnen betreute Person andere begünstigen möchte, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Informieren Sie sich gründlich über Ihre Rechte und Pflichten als Betreuer:in
  2. Dokumentieren Sie alle Entscheidungen und deren Begründungen sorgfältig
  3. Beachten Sie den Willen der betreuten Person, soweit dies möglich und mit ihrem Wohl vereinbar ist
  4. Holen Sie bei Unsicherheiten Rat vom Betreuungs­gericht, der Betreuungs­behörde oder einem Betreuungs­verein ein
  5. Trennen Sie Ihr Vermögen strikt vom Vermögen der betreuten Person

Wichtige rechtliche Änderungen seit 2023

Mit der Reform des Betreuungs­rechts wurden ab dem 1. Januar 2023 einige wesentliche Neuerungen eingeführt:

  • Stärkerer Fokus auf den Willen und die Wünsche der betreuten Person
  • Strengere Regelungen bezüglich der Annahme von Zuwendungen für berufliche Betreuer:innen
  • Neue Regelungen zur Betreuungs­führung und Vermögens­verwaltung[3]

Diese Änderungen sollen dazu beitragen, das Selbst­bestimmungs­recht der betreuten Personen zu stärken und mögliche Interessen­konflikte zu vermeiden.

Selbst­bestimmung trotz Betreuung

Eine rechtliche Betreuung schränkt die Testierfähigkeit der betreuten Person nicht ein. Anders als bei der früheren Entmündigung bleibt die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, grundsätzlich bestehen, solange die betreute Person testierfähig ist. Auch ein Einwilligungs­vorbehalt kann diese Fähigkeit nicht einschränken (§ 1825 Abs. 2 BGB)[3].

Dies bedeutet: Auch wenn jemand unter Betreuung steht, kann er oder sie - bei entsprechender Testierfähigkeit - eigenständig festlegen, wer als Erb:in eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden soll.

Die rechtliche Betreuung soll die Selbst­bestimmung der betreuten Person fördern und sie nur dort unterstützen, wo es wirklich nötig ist. Dieses Prinzip gilt auch für Vermögens­angelegenheiten und Verfügungen zugunsten Dritter.

Beachten Sie, dass bei allen rechtlichen Regelungen stets der Wille und das Wohl der betreuten Person im Mittelpunkt stehen sollten. Mit der richtigen Unterstützung und Beratung lassen sich auch komplexe rechtliche Situationen im Sinne aller Beteiligten gestalten.