Können nicht-familienangehörige Geschäftspartner:innen im Testament berücksichtigt werden?
Ja, nicht-familienangehörige Geschäftspartner:innen können im Testament berücksichtigt werden, entweder als Erben oder durch ein Vermächtnis. Dabei ist es wichtig, Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger zu beachten und das Testament mit bestehenden Gesellschaftsverträgen abzustimmen. Fachliche Beratung wird empfohlen, um rechtliche Sicherheit und klare Regelungen zu gewährleisten.
Nach dem deutschen Erbrecht können Sie Ihre Geschäftspartner:innen durchaus in Ihrem Testament berücksichtigen. Ohne testamentarische Regelung würden diese bei der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen, da nur Ehepartner:innen und Verwandte erben. Ein Testament eröffnet Ihnen die Freiheit, auch geschäftliche Vertraute zu bedenken - sei es zur Absicherung gemeinsamer Unternehmensziele oder aus persönlicher Wertschätzung.
Die gesetzliche Erbfolge und ihre Grenzen
Ohne Testament greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, die ausschließlich Familienangehörige und Ehepartner:innen berücksichtigt[10]. Diese Regelung folgt einem strengen Ordnungsprinzip:
- Erste Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
- Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
- Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen[8]
Geschäftspartner:innen und nicht-eheliche Lebenspartner:innen fallen durch dieses Raster und erhalten ohne Testament keinen Anteil am Nachlass[9]. Dies kann besonders bei gemeinsamen Unternehmen oder Geschäftsanteilen zu schwierigen Situationen führen.
Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Geschäftspartner:innen
Um Geschäftspartner:innen zu bedenken, stehen Ihnen hauptsächlich folgende Wege offen:
1. Erbeinsetzung per Testament
Sie können Ihre:n Geschäftspartner:in als Erben bzw. Erbin einsetzen - entweder als Alleinerben oder als Teil einer Erbengemeinschaft[10]. Im Testament legen Sie fest, wer welchen Anteil Ihres Vermögens erhält.
Beachten Sie: Eine Erbengemeinschaft kann bei geschäftlichen Vermögenswerten herausfordernd sein, da die Erben nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden können[10]. Dies kann zu Blockaden führen, wenn keine Einigkeit besteht.
2. Vermächtnis anordnen
Als Alternative zur Erbeinsetzung können Sie ein Vermächtnis anordnen. Damit erhält Ihr:e Geschäftspartner:in bestimmte Vermögenswerte oder Rechte, ohne Teil der Erbengemeinschaft zu werden[6]. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie z.B. konkrete Geschäftsanteile oder Rechte übertragen möchten.
3. Erbvertrag abschließen
Für verbindlichere Regelungen bietet sich ein Erbvertrag an. Im Unterschied zum Testament kann dieser nicht einseitig geändert werden und schafft damit mehr Planungssicherheit[5].
Wichtig: Erbverträge müssen notariell beurkundet werden, während Testamente auch handschriftlich wirksam sind[5][6].
Besondere Herausforderungen bei Unternehmensvermögen
Bei Unternehmensanteilen oder geschäftlichen Beteiligungen bestehen besondere Herausforderungen:
Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen
Die testamentarische Nachfolge muss mit dem Gesellschaftsvertrag harmonieren. Bei GmbHs oder Personengesellschaften enthalten Gesellschaftsverträge häufig sogenannte “Nachfolgeklauseln”, die regeln, wer nach dem Tod eines Gesellschafters nachrücken darf[5].
Wenn Ihr Testament nicht zu diesen Klauseln passt, kann Ihre Verfügung ins Leere laufen. Prüfen Sie daher unbedingt:
- Ob der Gesellschaftsvertrag Einschränkungen für die Nachfolge enthält
- Ob für die Übertragung von Anteilen die Zustimmung anderer Gesellschafter nötig ist
- Welche Formvorschriften für die Nachfolge gelten[5]
Nachfolgeplanung für Unternehmen
Für Unternehmer:innen ist ein Testament besonders wichtig, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern[4]. Ein spezielles “Unternehmertestament” kann helfen, streitträchtige Erbengemeinschaften zu vermeiden und die Unternehmensnachfolge klar zu regeln[4].
Grenzen durch Pflichtteilsansprüche
Auch wenn Sie in Ihrem Testament Geschäftspartner:innen begünstigen, müssen Sie die Pflichtteilsansprüche Ihrer nahen Angehörigen berücksichtigen:
- Pflichtteilsberechtigte Personen sind Ehepartner:innen, Kinder und bei Kinderlosigkeit die Eltern[7]
- Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils[7]
- Pflichtteilsansprüche sind in bar zu erfüllen[7]
Diese Ansprüche können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und die Möglichkeiten, Geschäftspartner:innen zu begünstigen, einschränken. Ein Beispiel verdeutlicht das Problem:
Eine Lebenspartnerin erbt als testamentarische Alleinerbin ein Haus im Wert von 500.000 EUR. Der verstorbene Partner hatte eine Ehefrau und vier Kinder, die nun Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Lebenspartnerin muss daraufhin 252.500 EUR Pflichtteilsschulden bezahlen[1].
Vorsorgemaßnahmen für Unternehmer:innen:
Praktische Umsetzung: Testament richtig errichten
Um Geschäftspartner:innen rechtssicher zu bedenken, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Eigenhändiges Testament
- Muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein
- Ort und Datum angeben
- Kostengünstig, aber mit höherem Risiko von Formfehlern oder Unklarheiten[6]
Notarielles Testament
- Wird mit fachlicher Beratung erstellt
- Automatische Hinterlegung beim Nachlassgericht
- Höhere Rechtssicherheit
- Empfehlenswert bei komplexen Vermögensverhältnissen und Unternehmensbeteiligungen[6]
Formulierungsbeispiel
“Hiermit setze ich, [Name], meinen Geschäftspartner [Name] zu [Prozentsatz] als Erben meines Nachlasses ein. Er/Sie soll insbesondere meinen Anteil an der Firma [Firmenname] erhalten.”
Oder alternativ als Vermächtnis:
“Meinem Geschäftspartner [Name] vermache ich meinen Geschäftsanteil an der Firma [Firmenname] im Wert von [ungefährer Wert].”
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Wenn Sie Geschäftspartner:innen in Ihrem Testament berücksichtigen möchten, sollten Sie:
- Frühzeitig planen und Testament oder Erbvertrag errichten
- Gesellschaftsverträge prüfen und Testament mit diesen abstimmen
- Pflichtteilsansprüche kalkulieren und mögliche Lösungen wie Pflichtteilsverzichtsverträge prüfen
- Fachliche Beratung durch spezialisierte Anwält:innen für Erbrecht und Gesellschaftsrecht in Anspruch nehmen
- Testament regelmäßig überprüfen und an veränderte Lebens- oder Geschäftsumstände anpassen
Bei unternehmerischem Vermögen kann eine ganzheitliche Nachfolgeplanung sinnvoll sein, die Aspekte des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts berücksichtigt[4].
Fazit
Die Berücksichtigung von Geschäftspartner:innen im Testament ist rechtlich möglich und kann mit verschiedenen Gestaltungsinstrumenten umgesetzt werden. Eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ist dabei unerlässlich. Für eine rechtssichere Lösung empfiehlt sich die Beratung durch Fachleute, die die individuellen Umstände berücksichtigen können.