Können nicht-familienangehörige Geschäftspartner:innen im Testament berücksichtigt werden?

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Zusammenfassung

Ja, nicht-familienangehörige Geschäftspartner:innen können im Testament berücksichtigt werden, entweder als Erben oder durch ein Vermächtnis. Dabei ist es wichtig, Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger zu beachten und das Testament mit bestehenden Gesellschaftsverträgen abzustimmen. Fachliche Beratung wird empfohlen, um rechtliche Sicherheit und klare Regelungen zu gewährleisten.

Nach dem deutschen Erbrecht können Sie Ihre Geschäftspartner:innen durchaus in Ihrem Testament berücksichtigen. Ohne testamentarische Regelung würden diese bei der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen, da nur Ehepartner:innen und Verwandte erben. Ein Testament eröffnet Ihnen die Freiheit, auch geschäftliche Vertraute zu bedenken - sei es zur Absicherung gemeinsamer Unter­nehmensziele oder aus persönlicher Wertschätzung.

Die gesetzliche Erbfolge und ihre Grenzen

Ohne Testament greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, die ausschließlich Familien­angehörige und Ehepartner:innen berücksichtigt[10]. Diese Regelung folgt einem strengen Ordnungs­prinzip:

  • Erste Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
  • Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  • Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen[8]

Geschäftspartner:innen und nicht-eheliche Lebenspartner:innen fallen durch dieses Raster und erhalten ohne Testament keinen Anteil am Nachlass[9]. Dies kann besonders bei gemeinsamen Unter­nehmen oder Geschäfts­anteilen zu schwierigen Situationen führen.

Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Geschäftspartner:innen

Um Geschäftspartner:innen zu bedenken, stehen Ihnen hauptsächlich folgende Wege offen:

1. Erbeinsetzung per Testament

Sie können Ihre:n Geschäftspartner:in als Erben bzw. Erbin einsetzen - entweder als Alleinerben oder als Teil einer Erben­gemeinschaft[10]. Im Testament legen Sie fest, wer welchen Anteil Ihres Ver­mögens erhält.

Beachten Sie: Eine Erbengemeinschaft kann bei geschäftlichen Ver­mögenswerten heraus­fordernd sein, da die Erben nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden können[10]. Dies kann zu Blocka­den führen, wenn keine Einigkeit besteht.

2. Vermächtnis anordnen

Als Alternative zur Erbeinsetzung können Sie ein Vermächtnis anordnen. Damit erhält Ihr:e Geschäftspartner:in bestimmte Ver­mögenswerte oder Rechte, ohne Teil der Erben­gemeinschaft zu werden[6]. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie z.B. konkrete Geschäfts­anteile oder Rechte übertragen möchten.

3. Erbvertrag abschließen

Für ver­bindlichere Regelungen bietet sich ein Erbvertrag an. Im Unterschied zum Testament kann dieser nicht einseitig geändert werden und schafft damit mehr Planungs­sicherheit[5].

Wichtig: Erbverträge müssen notariell beurkundet werden, während Testamente auch handschriftlich wirksam sind[5][6].

Besondere Herausforderungen bei Unternehmensvermögen

Bei Unter­nehmens­anteilen oder geschäftlichen Beteiligungen bestehen besondere Heraus­forderungen:

Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen

Die testamentarische Nachfolge muss mit dem Gesellschaftsvertrag harmonieren. Bei GmbHs oder Personen­gesellschaften enthalten Gesellschaftsverträge häufig sogenannte “Nach­folge­klauseln”, die regeln, wer nach dem Tod eines Gesell­schafters nachrücken darf[5].

Wenn Ihr Testament nicht zu diesen Klauseln passt, kann Ihre Ver­fügung ins Leere laufen. Prüfen Sie daher unbedingt:

  • Ob der Gesellschafts­vertrag Einschränkungen für die Nach­folge enthält
  • Ob für die Übertragung von Anteilen die Zustimmung anderer Gesell­schafter nötig ist
  • Welche Form­vorschriften für die Nach­folge gelten[5]

Nachfolgeplanung für Unternehmen

Für Unternehmer:innen ist ein Testament besonders wichtig, um den Fort­bestand des Betriebs zu sichern[4]. Ein spezielles “Unter­nehmer­testament” kann helfen, streit­trächtige Erben­gemeinschaften zu vermeiden und die Unter­nehmens­nach­folge klar zu regeln[4].

Grenzen durch Pflichtteils­ansprüche

Auch wenn Sie in Ihrem Testament Geschäfts­partner:innen begünstigen, müssen Sie die Pflichtteils­ansprüche Ihrer nahen Angehörigen berücksichtigen:

  • Pflichtteils­berechtigte Personen sind Ehepartner:innen, Kinder und bei Kinderlosigkeit die Eltern[7]
  • Der Pflichtteils­anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils[7]
  • Pflichtteils­ansprüche sind in bar zu erfüllen[7]

Diese Ansprüche können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und die Möglich­keiten, Geschäfts­partner:innen zu begünstigen, einschränken. Ein Beispiel ver­deutlicht das Problem:

Eine Lebens­partnerin erbt als testamentarische Alleinerbin ein Haus im Wert von 500.000 EUR. Der verstorbene Partner hatte eine Ehefrau und vier Kinder, die nun Pflichtteils­ansprüche geltend machen. Die Lebens­partnerin muss daraufhin 252.500 EUR Pflichtteils­schulden bezahlen[1].

Vorsorgemaßnahmen für Unternehmer:innen:

  • Abschluss von Pflicht­teils­verzichts­verträgen mit möglichen Pflicht­teils­berechtigten (notariell beurkundet)[4]
  • Kluge Aufteilung von Betriebs- und Privat­vermögen[5]
  • Lebzeitige Übertragung von Unter­nehmens­anteilen an Geschäfts­partner:innen[4]

Praktische Umsetzung: Testament richtig errichten

Um Geschäfts­partner:innen rechtssicher zu bedenken, haben Sie folgende Möglich­keiten:

Eigenhändiges Testament

  • Muss vollständig handschriftlich verfasst und unter­schrieben sein
  • Ort und Datum angeben
  • Kostengünstig, aber mit höherem Risiko von Form­fehlern oder Unklarheiten[6]

Notarielles Testament

  • Wird mit fachlicher Beratung erstellt
  • Automatische Hinterlegung beim Nachlass­gericht
  • Höhere Rechts­sicherheit
  • Empfehlenswert bei komplexen Vermögens­verhältnissen und Unter­nehmens­beteiligungen[6]

Formulierungs­beispiel

“Hiermit setze ich, [Name], meinen Geschäfts­partner [Name] zu [Prozent­satz] als Erben meines Nachlasses ein. Er/Sie soll insbesondere meinen Anteil an der Firma [Firmen­name] erhalten.”

Oder alternativ als Vermächtnis:

“Meinem Geschäfts­partner [Name] vermache ich meinen Geschäfts­anteil an der Firma [Firmen­name] im Wert von [ungefährer Wert].”

Handlungs­empfehlungen für die Praxis

Wenn Sie Geschäfts­partner:innen in Ihrem Testament berücksichtigen möchten, sollten Sie:

  1. Frühzeitig planen und Testament oder Erbvertrag errichten
  2. Gesellschafts­verträge prüfen und Testament mit diesen abstimmen
  3. Pflichtteils­ansprüche kalkulieren und mögliche Lösungen wie Pflichtteils­verzichts­verträge prüfen
  4. Fachliche Beratung durch spezialisierte Anwält:innen für Erbrecht und Gesellschafts­recht in Anspruch nehmen
  5. Testament regelmäßig überprüfen und an veränderte Lebens- oder Geschäfts­umstände anpassen

Bei unter­nehmerischem Vermögen kann eine ganzheitliche Nach­folge­planung sinnvoll sein, die Aspekte des Erb-, Gesellschafts- und Steuer­rechts berücksichtigt[4].

Fazit

Die Berücksichtigung von Geschäfts­partner:innen im Testament ist rechtlich möglich und kann mit verschiedenen Gestaltungs­instrumenten umgesetzt werden. Eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung von Pflichtteils­ansprüchen und gesellschafts­rechtlichen Vorgaben ist dabei unerlässlich. Für eine rechtssichere Lösung empfiehlt sich die Beratung durch Fach­leute, die die individuellen Umstände berücksichtigen können.