Wie funktioniert die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht?

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Zusammenfassung

Die amtliche Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht schützt vor Verlust, Manipulation und garantiert die Auffindbarkeit im Todesfall durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Sie ist besonders sinnvoll für Menschen, die ihren letzten Willen sicherstellen möchten, und kostet einmalig 75 Euro plus 18 Euro Registrierungsgebühr. Im Vergleich zur privaten Aufbewahrung bietet sie eine zuverlässige, staatlich kontrollierte Lösung für die Nachlassplanung.

In der Nach­lass­planung stellt sich oft die Frage, wo ein Testament am besten auf­bewahrt werden sollte. Die amtliche Ver­wahrung beim Nach­lass­gericht bietet hier eine sichere und zu­ver­lässige Mög­lich­keit. Sie ge­währ­leistet, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod zu­ver­lässig ge­funden wird und vor Ver­lust, Be­schä­digung oder Mani­pulation ge­schützt ist. Dieser Artikel erklärt die Vor­aus­setzungen, Kosten und be­sonderen Vor­teile der amt­lichen Ver­wahrung.

Was bedeutet amtliche Verwahrung?

Bei der amt­lichen Ver­wahrung - auch “Testaments­hinter­legung” genannt - wird Ihr Testament beim Nach­lass­gericht Ihres Wohn­ortes sicher auf­bewahrt. Dies sorgt dafür, dass Ihre letzt­willige Ver­fügung im Erb­fall zu­ver­lässig ge­funden wird und vor un­be­absichtigter Ver­nichtung oder Mani­pulation ge­schützt ist[1].

Besonders sinnvoll ist die amtliche Verwahrung für:

  • Allein­stehende Personen
  • Menschen, die be­fürchten, dass ihr Testament nach ihrem Tod ge­fälscht oder be­seitigt werden könnte
  • Personen, die sicher­stellen möchten, dass ihr letzter Wille exakt wie ge­wünscht um­gesetzt wird[2][3]

Voraussetzungen für die amtliche Verwahrung

Bei notariellen Testamenten

Wenn Sie Ihr Testament mit Hilfe einer Notarin oder eines Notars errichten, wird dieses auto­matisch in die amt­liche Ver­wahrung ge­bracht. Der Notar oder die Notarin gibt das Testament un­ver­züglich an das Nach­lass­gericht in amt­liche Ver­wahrung, ohne dass Sie selbst aktiv werden müssen[1][3]. Dies gilt grund­sätzlich auch für Erb­verträge, die ohnehin stets notariell er­richtet werden müssen[3].

Bei eigen­händigen Testamenten

Ein eigen­händig er­richtetes Testament können Sie auf eigenen Wunsch in die amt­liche Ver­wahrung geben[1]. Dazu müssen Sie:

  1. Einen Hinter­legungs­antrag stellen (form­los möglich, viele Gerichte stellen aber eigene Formulare bereit)
  2. Ihr Original-Testament ein­reichen
  3. Eine Geburts­urkunde oder Kopie davon bei­fügen (für die Re­gis­trierung im Zentralen Testaments­register)[1][4][8]

Bei einem ge­mein­schaft­lichen Testament müssen beide Test­ator:innen die Hinter­legung be­antragen[8].

Ablauf der amtlichen Verwahrung

  1. Antrag­stellung: Der Antrag kann per­sönlich oder schrift­lich (per Post) beim zu­ständigen Nach­lass­gericht ein­gereicht werden[1].

  2. Ver­wahrung: Das Gericht nimmt das Testament in be­sondere amt­liche Ver­wahrung und stellt Ihnen einen Hinter­legungs­schein aus. Bei einem ge­mein­schaft­lichen Testament erhält jede:r Test­ator:in einen Hinter­legungs­schein[3][5].

  3. Re­gis­trierung: Das Gericht meldet die Hinter­legung auto­matisch an das Zentrale Testaments­register der Bundes­notar­kammer. Dort wird die Existenz des Testaments re­gis­triert (nicht der Inhalt)[1][3][8].

  4. Im Erb­fall: Nach Ihrem Tod erhält das ver­wahrende Gericht auto­matisch eine Mit­teilung vom Standes­amt über den Sterbe­fall. Das Testament wird dann an das zu­ständige Nach­lass­gericht über­sandt und dort er­öffnet[3][8].

Kosten der amtlichen Verwahrung

Die Kosten für die amt­liche Ver­wahrung sind über­schaubar und fallen nur einmalig an:

  • 75 Euro pauschale Gebühr für die be­sondere amt­liche Ver­wahrung[2][4][6]
  • 18 Euro Re­gis­trierungs­gebühr pro Test­ator:in für das Zentrale Testaments­register[4]

Hinweis: Vor 2013 wurden die Kosten anhand des Ver­mögens des Test­ierenden be­rechnet und fielen daher oft deutlich höher aus. Seit der Ge­setzes­reform gibt es nur noch diese ein­heitliche Pauschale[2][6].

Vorteile gegenüber privater Aufbewahrung

Sicherheit und Zuver­lässigkeit

  • Garantierte Auf­find­barkeit: Durch die Re­gis­trierung im Zentralen Testaments­register wird das Testament im Todes­fall auto­matisch ge­funden[1][3][5].

  • Schutz vor Mani­pulation: Die amt­liche Ver­wahrung schützt vor Ver­fälschung oder un­be­fugtem Zugriff auf das Testament[3][5].

  • Original­urkunde gesichert: Im Streit­fall ist die Vor­lage der Original­urkunde ent­scheidend. Bei Verlust kann es schwierig sein, die form­gültige Er­richtung eines Testaments nach­zu­weisen[7].

Nachteile privater Aufbewahrung

  • Private An­bieter unter­liegen keiner staat­lichen Kontrolle und können in­solvent werden[3][7].

  • Private Dienste er­halten keine Mit­teilungen über Sterbe­fälle und können das Testament daher nicht auto­matisch an das Nach­lass­gericht weiter­leiten[3][7].

  • Die Kosten bei privaten An­bietern sind oft höher als die ein­malige Gebühr beim Gericht[3].

  • Bei Ver­lust, Ver­legung oder un­auf­find­baren privat auf­be­wahrten Testamenten kann es zu er­heb­lichen Prob­lemen bei der Nach­weis­führung kommen[7].

Rückgabe des Testaments

Sie können Ihr Testament jeder­zeit aus der amt­lichen Ver­wahrung zurück­ver­langen:

  • Die Rück­gabe er­folgt nur per­sönlich an den Er­blasser[5][8].
  • Bei einem ge­mein­schaft­lichen Testament müssen alle Test­ator:innen gemeinsam an­wesend sein[4][8].
  • Eine Ver­tretung ist aus­geschlossen - auch mit Voll­macht[4][8].
  • Sie müssen sich mit einem amt­lichen Licht­bild­ausweis (Personal­ausweis, Reise­pass) aus­weisen[8].

Weitere wichtige Informationen

  • Die amt­liche Ver­wahrung ist nicht Vor­aussetzung für die Wirk­samkeit eines Testaments.
  • Sie hindert nicht an einer Änderung oder einem Wider­ruf des Testaments.
  • Testamente bleiben maximal 30 Jahre in amt­licher Ver­wahrung. Danach er­mittelt das Gericht, ob der Er­blasser noch lebt. Ist dies nicht der Fall, wird das Testament er­öffnet[2][5].

Praktische Tipps

  • Über­prüfen Sie regel­mäßig, ob der Inhalt Ihres Testaments noch Ihrem aktuellen Willen ent­spricht und passen Sie es bei Bedarf an[4].

  • Informieren Sie Ihre An­ge­hörigen darüber, dass Sie ein Testament in amt­licher Ver­wahrung hinter­legt haben.

  • Bewahren Sie den Hinter­legungs­schein sorg­fältig auf, auch wenn die amt­liche Ver­wahrung auch ohne diesen Nachweis funk­tioniert.

  • Für die Hinter­legung können Sie sich an das Amts­gericht Ihres Wohn­ortes wenden. In Baden-Württem­berg sind statt­dessen die Notariate zu­ständig[2].

Die amt­liche Ver­wahrung Ihres Testaments beim Nach­lass­gericht bietet eine kosten­günstige und sichere Möglich­keit, Ihren letzten Willen zu schützen. Sie stellt sicher, dass Ihre Ver­fügungen im Erb­fall ge­funden und um­gesetzt werden - ein wichtiger Bau­stein für Ihre per­sön­liche Nach­lass­planung.