Ist ein Bankschließfach ein geeigneter Ort für die Testamentsverwahrung?

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Zusammenfassung

Ein Bank­schließ­fach ist kein geeigneter Ort für die alleinige Aufbewahrung eines Testaments, da Erb:innen oft keinen direkten Zugriff darauf haben, ohne sich zuvor als recht­mäßige Erb:innen auszuweisen - wofür sie jedoch das Testament benötigen. Die sicherste Option ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht oder einer Notar:in, da dies rechtliche und praktische Hürden vermeidet. Wenn ein Bank­schließ­fach genutzt wird, sollten zusätzliche Vorkehrungen wie Vollmachten und klare Informationen an Vertrauens­personen getroffen werden.

Ein Testament sichert, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod wirklich umgesetzt wird. Viele Menschen denken an ein Bank­schließ­fach als sicheren Aufbewahrungs­ort - schließlich ist es vor Diebstahl, Feuer und Wasser­schäden geschützt. Doch gerade für die Testaments­verwahrung kann das Bank­schließ­fach erhebliche Probleme verursachen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Schwierig­keiten bei der Testaments­aufbewahrung im Bank­schließ­fach auftreten können und welche Alter­nativen Ihnen zur Verfügung stehen.

Der klassische Teufelskreis bei der Testaments­verwahrung

Die Grund­problematik bei der Aufbewahrung eines Testaments im Bank­schließ­fach lässt sich als “Henne-Ei-Problem” beschreiben: Um nach Ihrem Tod Zugang zum Bank­schließ­fach zu erhalten, müssen sich Ihre Erben gegenüber der Bank als recht­mäßige Erben ausweisen. Doch genau dafür benötigen sie in der Regel das Testament, das im verschlossenen Schließfach liegt.[8]

Das führt zu einem echten Dilemma: Auf das Bank­schließ­fach haben nur die Erben Zugriff, und die Erben benötigen zu ihrer Legitimation einen Erbschein, dessen Ausstellung das Vorliegen des Testaments voraus­setzt.[8] Ihre Erben stehen somit vor einer kaum zu überwindenden Hürde.

Welche Nachweise Banken für den Zugang verlangen

Banken haben strenge Vorgaben, wenn es um den Zugang zu Schließ­fächern verstorbener Kund:innen geht. Um das Schließfach öffnen zu dürfen, verlangen sie gemäß ihren Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) folgende Nachweise:

  • Einen Erbschein oder
  • Die Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zusammen mit der Eröffnungs­niederschrift des Nachlassgerichts[1]

Ein handschriftliches oder notarielles Testament allein reicht in der Regel nicht aus. Die Situation wird besonders schwierig, wenn der Bank bekannt ist, dass ein Erbstreit um die Wirksam­keit oder Auslegung des Testaments vorliegt.[1]

Praktische Heraus­forderungen für Ihre Erben

Für Ihre Erben ergeben sich mehrere konkrete Schwierig­keiten:

  • Zeit­verzögerung: Die Beantragung eines Erbscheins kann mehrere Wochen dauern[5]
  • Kosten: Die Ausstellung eines Erbscheins ist mit Gebühren verbunden, die sich nach dem Nachlass­wert richten
  • Unkenntnis: Oft wissen mögliche Erben gar nicht, dass ein Bank­schließ­fach existiert
  • Zugangs­probleme bei Erben­gemeinschaften: Bei mehreren Erben müssen alle gemeinsam handeln und über den Inhalt des Schließfachs gemein­schaftlich verfügen[2]

Ausnahme­regelungen und Lösungs­möglichkeiten

In der Praxis haben sich einige Ausnahmen und Lösungswege etabliert:

  1. Besitz des Schließfach­schlüssels: Wenn ein möglicher Erbe den Schlüssel besitzt, kann er unter Umständen eine Öffnung des Bank­safes zum Zwecke der Fest­stellung, ob sich dort ein Testament befindet, erreichen. Dabei wird in der Regel ein:e Bank­mitarbeiter:in oder ein:e Notar:in anwesend sein und ein Protokoll erstellen.[1]

  2. Vollmacht über den Tod hinaus: Der Erblasser kann zu Lebzeiten eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht erteilen, die den Bevoll­mächtigten berechtigt, das Schließfach zu öffnen.[1][3] Diese Lösung erfordert jedoch Voraussicht.

  3. Nachlassgericht ein­schalten: In besonderen Fällen kann das Nachlassgericht eine gerichtliche Anordnung zur Öffnung des Schließfachs erwirken.

Bessere Alternativen für Ihre Testaments­verwahrung

Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht oder durch eine:n Notar:in gilt als sicherste Lösung. Durch das bundesweit einheitlich verwaltete Testaments­register wird gewährleistet, dass amtlich verwahrte Testamente nicht nur sicher sind, sondern auch schnell aufgefunden werden.[8]

Wenn Sie dennoch wichtige Dokumente im Bank­schließ­fach aufbewahren möchten, sollten Sie folgende Vorsichts­maßnahmen treffen:

  • Eine Kopie des Testaments an einem leicht zugänglichen Ort hinterlegen (auch wenn nur das Original rechtlich bindend ist)
  • Vertrauens­personen über die Existenz des Schließfachs informieren
  • Eine Vollmacht über den Tod hinaus für das Schließfach erteilen
  • Im Testament ausdrücklich auf das Bank­schließ­fach und seinen Inhalt hinweisen

Praxis­empfehlungen für eine sichere Testaments­verwahrung

Um sicher­zustellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, empfehlen Fach­leute folgende Möglich­keiten für die Testaments­verwahrung:

  1. Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht oder beim Notar (sicherste Option)[8]
  2. Hinterlegung bei einer Rechts­anwält:in mit klarer Information an die künftigen Erben
  3. Aufbewahrung zu Hause an einem bekannten Ort mit Information an Vertrauens­personen
  4. Falls doch im Bank­schließ­fach: Unbedingt mit Vollmacht und Information an Vertrauens­personen kombinieren

Bank­schließ­fach für das Testament? Besser nicht

Ein Bank­schließ­fach ist grundsätzlich kein geeigneter Ort für die alleinige Aufbewahrung Ihres Testaments.[8] Die rechtlichen und praktischen Hürden für Ihre Erben können erheblich sein und im schlimmsten Fall dazu führen, dass Ihr letzter Wille nicht oder nur mit großer Verzögerung umgesetzt wird.

Die amtliche Verwahrung bietet die größte Sicherheit, dass Ihr Testament im Erbfall gefunden und rechts­wirksam eröffnet wird. Sollten Sie sich dennoch für das Bank­schließ­fach entscheiden, treffen Sie unbedingt zusätzliche Vorkehrungen wie die Erteilung einer Vollmacht und die Information Ihrer Erben.

Ein Testament im Bank­schließ­fach mag zwar vor Feuer und Diebstahl geschützt sein - vor rechtlichen Komplikationen schützt es aber nicht. Planen Sie voraus­schauend, um Ihren Angehörigen in einer ohnehin schweren Zeit unnötige Probleme zu ersparen und sicher­zustellen, dass Ihr letzter Wille wirklich Beachtung findet.