Darf es mehrere Kopien des Testaments geben?

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Zusammenfassung

Mehrere Kopien eines Testaments sind rechtlich erlaubt, können jedoch zu Problemen führen, insbesondere wenn das Original nicht auffindbar ist oder unterschiedliche Versionen existieren. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Testamente eindeutig datiert, sicher verwahrt und bei Änderungen alle früheren Versionen einschließlich Kopien widerrufen oder vernichtet werden. Die sicherste Option ist die amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht.

Ein Testament regelt, was nach dem eigenen Tod mit dem Vermögen geschieht. Viele Menschen fertigen von ihrem handschriftlichen Testament eine oder mehrere Kopien an - sei es zur Sicherheit oder um nahe­stehenden Personen vorab Einblick zu geben. Doch können solche Kopien später zu ernst­haften rechtlichen Problemen führen. Dieser Artikel erklärt, welche Risiken bei Testament­kopien bestehen und wie Sie sich davor schützen können.

Sind mehrere Kopien eines Testaments generell erlaubt?

Grundsätzlich ist es rechtlich nicht verboten, Kopien eines Testaments anzufertigen. Es gibt keine Vorschrift, die Ihnen untersagt, Ihr eigenhändiges Testament zu kopieren und diese Kopien aufzubewahren oder weiterzugeben. In manchen Situationen kann dies sogar sinnvoll sein:

  • Als Sicherung für den Fall, dass das Original verloren geht
  • Um Vertrauens­personen vorab über Ihren letzten Willen zu informieren
  • Zur Aufbewahrung an verschiedenen Orten

Problematisch wird es allerdings, wenn das Original und die Kopien unterschiedliche Inhalte haben oder wenn das Original nach Ihrem Tod nicht mehr auffindbar ist.

Besondere Risiken bei mehreren Testament­kopien

Risiko bei Vernichtung des Originals

Ein sehr großes Risiko entsteht, wenn Sie Ihr Original­testament vernichten, aber Kopien weiterhin existieren. Angenommen, Sie zerreißen Ihr Testament, um es zu widerrufen und zur gesetzlichen Erbfolge zurückzukehren. Wenn jedoch noch Kopien existieren, können diese nach Ihrem Tod beim Nachlass­gericht eingereicht werden[1][5].

Die bloße Nicht­auffindbarkeit des Originals bedeutet rechtlich nicht automatisch, dass Sie als Erblasser:in das Testament mit Widerrufs­absicht vernichtet haben[1]. Die Beweislast trägt in diesem Fall derjenige, der sich auf die Vernichtung beruft - meist die gesetzlichen Erben[1][5].

Risiko bei unterschiedlichen Versionen

Wenn Sie mehrere Testamente mit unterschiedlichem Inhalt verfassen, entsteht eine unklare Rechtslage:

  • Bei sich ergänzenden Testamenten können beide gleichzeitig gültig sein[2][10]
  • Bei sich widersprechenden Testamenten gilt grundsätzlich das zeitlich jüngere Testament[10]
  • Ohne Datumsangabe ist kaum feststellbar, welches Testament später errichtet wurde[6][10]

Rechtliche Bewertung von Testaments­kopien

Kann eine Kopie ein Original ersetzen?

Ja, unter bestimmten Umständen kann eine Testament­kopie das Original rechtlich ersetzen:

Wenn eine Kopie vorhanden ist und das Original­testament nicht gefunden werden kann, bedeutet das nicht, dass das Original­testament vom Erblasser vernichtet worden ist. Es gibt keine entsprechende tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungs­satz.[1]

Für die Anerkennung einer Kopie muss nachgewiesen werden (etwa durch Zeugen), dass der Erblasser tatsächlich einmal das Testament geschrieben hat, von dem nur noch eine Kopie vorhanden ist[1][4][7].

Pflicht zur Ablieferung von Kopien

Auch Testament­kopien unterliegen der Ablieferungs­pflicht beim Nachlass­gericht. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass im Zweifel auch eine Kopie eines Testaments eröffnet werden muss[3][13]. Wer nach dem Tod einer Person eine Testament­kopie findet, sollte diese daher beim Nachlass­gericht abliefern.

Praktische Empfehlungen für den richtigen Umgang mit Testament­kopien

Für Erblasser:innen

  1. Vermerken Sie auf jeder Kopie deutlich “KOPIE”
    Kennzeichnen Sie alle Kopien eindeutig, um Verwechslungen zu vermeiden.

  2. Bewahren Sie das Original sicher auf
    Die sicherste Möglichkeit ist die amtliche Verwahrung beim Nachlass­gericht. Das Testament wird dann automatisch im Zentralen Testaments­register eingetragen[8][12].

  3. Bei Änderungen des letzten Willens:

    • Erstellen Sie ein komplett neues Testament
    • Vernichten Sie das alte Original und alle Kopien
    • Widerrufen Sie im neuen Testament ausdrücklich alle früheren Verfügungen[9]
  4. Führen Sie auf jedem Testament ein Datum auf
    So kann bei mehreren Testamenten immer festgestellt werden, welches das jüngere ist[6][10].

Für Erb:innen und Angehörige

  1. Gefundene Testaments­kopien immer beim Nachlass­gericht abliefern
    Es besteht eine gesetzliche Ablieferungs­pflicht nach § 2259 BGB[3][11].

  2. Vorsicht bei nicht auffindbarem Original
    Erben, die sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen wollen, müssen beweisen, dass der Erblasser das Original­testament mit Widerrufs­absicht vernichtet hat[5][16].

Sichere Alternativen zur privaten Testaments­kopie

Um den Risiken von Testament­kopien vorzubeugen, gibt es sichere Alternativen:

  1. Notarielles Testament
    Ein notarielles Testament wird automatisch beim Nachlass­gericht hinterlegt und im Zentralen Testaments­register registriert[12]. Es kann nicht verloren gehen und bietet höchste Rechts­sicherheit.

  2. Hinterlegung des eigenhändigen Testaments
    Auch ein handschriftliches Testament können Sie beim Nachlass­gericht gegen eine Gebühr von 75 Euro (plus 18 Euro für die Registrierung) hinterlegen[12]. So ist es vor Verlust und Manipulation geschützt.

Die wichtigsten Punkte zum Mitnehmen

  • Testament­kopien können rechtlich relevant sein und unter bestimmten Umständen ein Original ersetzen
  • Bei Widerruf eines Testaments sollten auch alle Kopien vernichtet werden
  • Testamente sollten immer ein Datum tragen
  • Die sicherste Aufbewahrung ist die amtliche Verwahrung beim Nachlass­gericht
  • Wer ein Testament oder eine Testament­kopie findet, muss diese beim Nachlass­gericht abliefern

Denken Sie daran: Ein klares, eindeutiges und sicher verwahrtes Testament verhindert Rechts­streitigkeiten und stellt sicher, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.