Wann kann ein Testament nach dem Tod des Erblassers für ungültig erklärt werden?

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Zusammenfassung

Ein Testament kann für ungültig erklärt werden, wenn es Formfehler enthält (z. B. fehlende Eigenhändigkeit oder Unterschrift), die Testier­fähigkeit des Erblassers nicht gegeben war (z. B. bei schwerer Krankheit) oder der freie Wille durch Drohung oder Zwang beeinträchtigt wurde. Auch sittenwidrige Inhalte, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Konflikte mit früheren Verfügungen können zur Unwirksamkeit führen. Um dies zu vermeiden, sollten die gesetzlichen Vorgaben strikt eingehalten und bei Unsicherheiten ein notarielles Testament erstellt werden.

Ein Testament regelt den letzten Willen einer Person und bestimmt, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Doch nicht jedes Testament ist automatisch rechtsgültig. Verschiedene rechtliche Mängel können dazu führen, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers für unwirksam erklärt wird. Dieser Artikel beleuchtet die häufigsten Ungültig­keits­gründe und erklärt, worauf Sie achten sollten.

Formale Mängel als häufigster Ungültigkeitsgrund

Die meisten Testamente scheitern an formalen Fehlern. Das deutsche Erbrecht stellt strenge Anforderungen an die Form eines Testaments:

Eigenhändigkeit nicht gewahrt

Ein privatschriftliches Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Computer­geschriebene oder maschinengeschriebene Elemente führen zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments[1][4].

Wichtig zu wissen: Auch wenn nur Teile des Testaments maschinengeschrieben sind, ist das gesamte Dokument unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Wille des Erblassers eindeutig erkennbar ist[1].

Fehlende oder falsch platzierte Unterschrift

Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen, da sie das Dokument abschließen soll. Eine Unterschrift oberhalb oder neben dem Text genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen[1][6].

Praxis­beispiel: Das Oberlandes­gericht München erklärte ein Testament für unwirksam, weil der Erblasser das Dokument rechts neben dem Fließtext statt darunter unterschrieben hatte[1].

Verwendung von Symbolen

Auch die Verwendung von Symbolen (wie Pfeilen) kann zur Ungültigkeit führen, da ein Testament ausschließlich aus Text und Unterschrift bestehen sollte[1].

Mangelnde Testier­fähigkeit

Nicht jede Person kann rechtsgültig ein Testament errichten. Die Testier­fähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für ein wirksames Testament.

Wann liegt Testier­unfähigkeit vor?

Laut § 2229 Abs. 4 BGB ist testier­unfähig, wer:

  • an einer krankhaften Störung der Geistes­tätigkeit leidet
  • unter Geistes­schwäche leidet
  • eine Bewusstseins­störung hat
  • nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Willens­erklärung einzusehen und entsprechend zu handeln[2]

Praxis­hinweis: Besonders bei Demenz­erkrankungen kann die Testier­fähigkeit in Frage stehen. Entscheidend ist dabei der Grad der Erkrankung und die konkreten Symptome zum Zeitpunkt der Testament­serstellung[2].

Beweislast bei Testier­unfähigkeit

Die Darlegungs- und Beweis­last für eine fehlende Testier­fähigkeit trägt diejenige Person, die sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft[8]. Dies kann in der Praxis sehr schwierig sein, insbesondere wenn das Testament bereits vor längerer Zeit errichtet wurde.

Fehlender freier Testier­wille durch Zwang oder Drohung

Ein Testament muss aus freiem Willen erstellt werden. Wurde der Erblasser unter Druck gesetzt, kann das Testament unwirksam sein.

Drohung als Anfechtungs­grund

Wenn der Begünstigte den Erblasser widerrechtlich durch Drohung zur Testament­serrichtung bestimmt hat, kann das Testament angefochten werden[5].

Beispiel: Ein pflege­bedürftiger Vater wird von seinem pflegenden Kind bedroht, die Pflege­leistungen einzustellen, wenn er das Kind nicht als Alleinerben einsetzt. Ein unter diesen Umständen errichtetes Testament kann erfolgreich angefochten werden[5].

Fremdbestimmung statt Höchst­persönlichkeit

Ein wesentliches Merkmal eines gültigen Testaments ist seine Höchst­persönlichkeit. Der Erblasser muss den Inhalt selbst bestimmen.

Was bedeutet “höchst­persönlich”?

Der Inhalt der letztwilligen Verfügung muss vom Erblasser selbst festgelegt werden, ohne erheblichen Einfluss Dritter. Dies ist in den §§ 2064 und 2065 BGB gesetzlich verankert[3][6].

Wichtig: Ein Testament, bei dem der Erblasser einem Dritten die Entscheidungs­gewalt über die Gültigkeit einräumt, ist von vornherein unwirksam und muss nicht erst angefochten werden[3].

Sittenwidrigkeit und Verstoß gegen gesetzliche Verbote

Ein Testament darf nicht gegen die guten Sitten oder gesetzliche Verbote verstoßen.

Beispiele für sittenwidrige Testaments­inhalte

  • Testaments­bestimmungen, die gegen die Moral verstoßen
  • Benachteiligung von Personen aus diskriminierenden Gründen
  • Erbschafts­bedingungen, die grundlegende Persönlichkeits­rechte verletzen

Gesetzliche Verbote

Ein Beispiel für ein gesetzliches Verbot ist § 14 Heimgesetz, der bestimmte Zuwendungen an Heimbetreiber:innen untersagt[5].

Widerspruch zu früheren letztwilligen Verfügungen

Ein neueres Testament kann unwirksam sein, wenn es mit bereits bestehenden, nicht widerrufenen Verfügungen in Konflikt steht.

Vorrang älterer Verfügungen

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Erbvertrag oder ein Ehegattentestament unterschrieben hat und diese Verfügungen nicht widerrufen wurden, kann ein später errichtetes Testament unwirksam sein[6].

Hinweis für die Praxis: Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen sollten Sie genau prüfen, ob eine einseitige Änderung überhaupt möglich ist.

Mangel im Testier­willen

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es mit dem Bewusstsein und dem Willen verfasst wurde, eine rechts­verbindliche letztwillige Verfügung zu treffen.

Unterschied zwischen Entwurf und rechtsgültigem Testament

Der Testier­wille unterscheidet ein ernsthaft erstelltes Testament von einem bloßen Entwurf. Fehlt dieser Wille, ist das Dokument nicht als Testament wirksam[8].

Die Anfechtung des Testaments

Nicht alle Unwirksamkeits­gründe treten automatisch ein. In manchen Fällen ist eine Anfechtung erforderlich.

Wer darf anfechten?

Zur Testaments­anfechtung berechtigt ist diejenige Person, der die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde[5].

Anfechtungs­gründe

Die wichtigsten Anfechtungs­gründe sind:

  • Irrtum des Erblassers
  • Drohung
  • Übergehen eines Pflichtteils­berechtigten[5]

Wichtig zu wissen: Von einer Anfechtung spricht man nur, wenn für den Eintritt der Unwirksamkeit eine ausdrückliche Anfechtungs­erklärung erforderlich ist. Bei Formfehlern, Testier­unfähigkeit oder Sittenwidrigkeit tritt die Unwirksamkeit hingegen automatisch ein[5].

Praktische Tipps für ein rechtssicheres Testament

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod Bestand hat, beachten Sie folgende Punkte:

  1. Formvorschriften strikt einhalten: Schreiben Sie Ihr Testament vollständig handschriftlich und unterschreiben Sie es am Ende mit Ort und Datum.

  2. Notarielles Testament in Betracht ziehen: Bei komplexen Vermögens­verhältnissen oder gesundheitlichen Einschränkungen bietet ein notarielles Testament mehr Rechtssicherheit.

  3. Testier­fähigkeit dokumentieren lassen: Bei Zweifel an der eigenen Testier­fähigkeit (z.B. bei beginnender Demenz) kann ein ärztliches Gutachten hilfreich sein.

  4. Auf Höchst­persönlichkeit achten: Formulieren Sie Ihren letzten Willen selbst, ohne erheblichen Einfluss Dritter.

  5. Frühere Testamente beachten: Prüfen Sie, ob bestehende Verfügungen (Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente) Ihre Testier­freiheit einschränken.

Ein Testament, das all diese Punkte berücksichtigt, bietet die beste Gewähr dafür, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird und nicht für ungültig erklärt werden kann.