Was kann ich mit einer Patientenverfügung nicht regeln?
Eine Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Maßnahmen und kann keine finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten steuern, wie etwa die Verwaltung von Vermögen, Bestattungswünsche oder die Benennung von Betreuungspersonen. Zudem ist sie nicht geeignet für unklare Formulierungen, aktive Sterbehilfe oder Entscheidungen nach dem Tod. Für eine umfassende Vorsorge sollten Sie sie mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und weiteren Dokumenten wie einem Testament ergänzen.
- 1. Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten
- 2. Bestimmung von Betreuungspersonen
- 3. Aktive Sterbehilfe und strafbare Handlungen
- 4. Regelungen nach dem Tod
- 5. Zwangsbehandlungen mit Fremdschutz
- 6. Allgemeine Lebensführung
- 7. Ungenaue oder widersprüchliche Anweisungen
- 8. Zeitlich unbegrenzte Gültigkeit
- Was tun, wenn Lücken bleiben?
Eine Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, um Ihren Willen in medizinischen Krisensituationen zu schützen. Doch auch dieses Dokument hat klare Grenzen. Hier erfahren Sie, welche Themen Sie nicht über eine Patientenverfügung steuern können - und welche Alternativen es gibt, um Ihren Vorsorgeplan zu vervollständigen.
1. Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten
Eine Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Maßnahmen. Sie können damit nicht festlegen, wer Ihre Rechnungen bezahlt, Verträge kündigt oder Vermögenswerte verwaltet. Für diese Bereiche benötigen Sie eine Vorsorgevollmacht, die einer vertrauten Person konkrete Handlungsbefugnisse erteilt. Ohne diese Vollmacht muss im Ernstfall ein gesetzlicher Betreuer:in bestellt werden - ein Prozess, der Zeit kostet und möglicherweise nicht Ihren Wünschen entspricht[5][6][14].
Beispiel: Selbst wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung notieren, dass Ihr Bruder Sie im Krankenhaus vertreten soll, darf er ohne separate Vollmacht nicht über Ihr Bankkonto verfügen, um Pflegekosten zu begleichen.
2. Bestimmung von Betreuungspersonen
Die Patientenverfügung legt fest, was medizinisch geschehen soll - nicht, wer diese Entscheidungen durchsetzt. Um eine konkrete Person als Vertretung zu benennen, benötigen Sie entweder eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Letztere ist lediglich eine Empfehlung an das Gericht, während eine Vollmacht sofortige Handlungsfähigkeit schafft[6][14].
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 1828 Abs. 1 BGB müssen Ärzt:innen und Betreuer:innen zwar Ihren Willen beachten, doch ohne klare Bevollmächtigung entscheidet im Zweifel das Betreuungsgericht über die Personalfrage.
3. Aktive Sterbehilfe und strafbare Handlungen
Deutschland verbietet aktive Sterbehilfe - selbst wenn Sie diese in einer Patientenverfügung fordern, ist eine Umsetzung rechtlich unmöglich. Erlaubt ist lediglich der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (passive Sterbehilfe) sowie die Schmerzlinderung mit möglicher Lebensverkürzung (indirekte Sterbehilfe)[9][12].
Wichtig: Formulieren Sie nie pauschal „Ich möchte nicht mehr leben“, sondern legen Sie konkret fest, welche Behandlungen Sie ablehnen - etwa „Keine künstliche Beatmung bei irreversibler Bewusstlosigkeit“[16].
4. Regelungen nach dem Tod
Ihre Patientenverfügung verliert mit dem Tod ihre Wirkung. Sie können damit nicht festlegen:
- Bestattungsart (Erdbestattung, Feuerbestattung)
- Grabgestaltung oder Trauerfeier
- Religiöse Rituale wie Sterbegebete oder Waschungen
Für diese Aspekte benötigen Sie eine Bestattungsverfügung. Auch ein Testament ist notwendig, um Erbangelegenheiten zu regeln[13].
5. Zwangsbehandlungen mit Fremdschutz
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Eine Patientenverfügung kann keine Behandlungen ausschließen, die dem Schutz Dritter dienen. Bei psychiatrischen Erkrankungen etwa dürfen Ärzt:innen gegen Ihren Willen Medikamente verabreichen, wenn Sie sonst andere gefährden würden[3][16].
Fallbeispiel: Ein untergebrachter Patient mit Schizophrenie untersagt in seiner Verfügung Neuroleptika. Da er ohne Medikamente gewalttätig wird, darf das Gericht die Zwangsbehandlung trotzdem anordnen - der Fremdschutz hat Vorrang[3].
6. Allgemeine Lebensführung
Sie können keine Alltagsentscheidungen vorwegnehmen, die nichts mit medizinischer Behandlung zu tun haben. Dazu gehören:
- Wohnsitz (Umzug ins Pflegeheim)
- Freizeitgestaltung
- Kontakt zu Angehörigen
Für diese Bereiche benötigt Ihre Vertrauensperson eine allgemeine Vorsorgevollmacht, die über Gesundheitsfragen hinausgeht[7][14].
7. Ungenaue oder widersprüchliche Anweisungen
Der Bundesgerichtshof betont: Eine Patientenverfügung ist nur verbindlich, wenn sie konkrete Situationen und Maßnahmen beschreibt. Diese Formulierungen sind unwirksam:
- „Keine lebensverlängernden Maßnahmen“ (zu vage)
- „Ich will würdevoll sterben“ (nicht auslegbar)
- „Alle Möglichkeiten ausschöpfen“ (unklarer Umfang)[2][16]
Lösung: Nutzen Sie Vorlagen medizinischer Fachgesellschaften oder lassen Sie Ihre Verfügung durch eine Ärzt:in prüfen.
8. Zeitlich unbegrenzte Gültigkeit
Was tun, wenn Lücken bleiben?
- Kombinieren Sie Dokumente: Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht + Testament
- Führen Sie Gespräche: Erklären Sie Angehörigen und Hausärzt:innen Ihre Werte und Grenzen
- Nutzen Sie Zentralregister: Hinterlegen Sie Ihre Unterlagen im zentrallen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Mit diesem Wissen können Sie Ihre Vorsorge gezielt ergänzen - für mehr Sicherheit in jeder Lebensphase.