Wer darf eine Betreuungsverfügung erstellen?

Zusammenfassung

Jede volljährige Person kann unabhängig von ihrer Geschäfts­fähigkeit eine Betreuungs­verfügung erstellen, um dem Betreuungs­gericht Empfehlungen für die Betreuungssituation zu geben. Ein einfaches Schriftstück mit Ihrer Unterschrift genügt, eine notarielle Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben.

Eine Betreuungs­verfügung können alle Personen ab 18 Jahren erstellen - und zwar unabhängig davon, ob sie geschäfts­fähig sind oder nicht. Diese wichtige Vorsorge­möglichkeit steht deutlich mehr Menschen zur Verfügung, als viele denken. Das deutsche Recht macht hier bewusst niedrige Hürden, damit möglichst viele ihre Wünsche für den Ernstfall festhalten können.

Wer kann eine Betreuungs­verfügung verfassen?

Jede volljährige Person kann eine Betreuungs­verfügung erstellen[7][13]. Das bedeutet: Sobald Sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, steht Ihnen diese Möglichkeit offen[19]. Anders als bei vielen anderen rechtlichen Dokumenten gibt es hier besonders wenige Einschränkungen.

Die wichtigste Voraussetzung ist die Volljährigkeit[18]. Minderjährige können keine Betreuungs­verfügung erstellen, da bis zum 18. Lebensjahr die Eltern das Sorgerecht haben und für ihre Kinder entscheiden dürfen[19].

Geschäfts­fähigkeit ist nicht erforderlich

Hier unterscheidet sich die Betreuungs­verfügung deutlich von anderen Vollmachten: Sie müssen nicht geschäfts­fähig sein, um eine gültige Betreuungs­verfügung zu erstellen[2][12][18]. Diese Regelung ist besonders wichtig für Menschen, die bereits an Demenz erkrankt sind oder andere Einschränkungen haben.

Warum ist das so? In einer Betreuungs­verfügung äußern Sie lediglich Ihre Wünsche - Sie treffen keine rechts­verbindlichen Willenserklärungen[18]. Das Gesetz unterscheidet hier bewusst zwischen dem Äußern von Wünschen und dem Abgeben von Willenserklärungen.

Selbst geschäfts­unfähige Personen können eine wirksame Betreuungs­verfügung erstellen[15][18]. Voraussetzung ist allerdings, dass der Inhalt sinnvoll ist und nicht dem Wohl der betroffenen Person zuwiderläuft[2].

Besondere Situationen

Menschen mit eingeschränkter Geschäfts­fähigkeit

Auch wenn Sie nur noch teilweise geschäfts­fähig sind, können Sie eine Betreuungs­verfügung verfassen[19]. Das Gesetz macht hier bewusst keine Unterschiede, da es um die Äußerung Ihrer persönlichen Wünsche geht.

Nach schweren Erkrankungen

Selbst nach einem Schlaganfall, bei fortgeschrittener Demenz oder anderen Erkrankungen, die die Geschäfts­fähigkeit beeinträchtigen, können Sie noch eine Betreuungs­verfügung erstellen[12]. Das Gericht prüft dann im Einzelfall, ob Ihre Wünsche sinnvoll und zu Ihrem Wohl sind.

Junge Erwachsene

Ab dem 18. Geburtstag können Sie eine Betreuungs­verfügung erstellen[19]. Viele junge Menschen denken, sie seien zu jung für solche Vorsorgemaßnahmen. Das ist ein Irrtum: Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden treffen.

Formale Anforderungen

Die gute Nachricht: Besondere formale Anforderungen gibt es nicht[18]. Sie müssen die Betreuungs­verfügung nicht notariell beurkunden lassen, obwohl das möglich ist[18].

Schriftform empfohlen

Obwohl das Gesetz nur von einem “Dokument” spricht[18], sollten Sie die Betreuungs­verfügung schriftlich abfassen[2]. Das dient der Beweissicherheit und macht Ihre Wünsche eindeutig nachvollziehbar.

Das Bundesministerium der Justiz stellt ein kostenloses Formular zur Verfügung[4], das Sie als Grundlage verwenden können.

Unterschrift erforderlich

Sie müssen das Dokument eigenhändig unterschreiben[11]. Ihre Identität und Ihr ausdrücklicher Wille müssen zweifelsfrei erkennbar sein[11].

Praktische Empfehlungen

Der richtige Zeitpunkt

Erstellen Sie die Betreuungs­verfügung, solange Sie noch voll geschäfts­fähig sind[19]. Das macht es einfacher und verhindert, dass Verwandte oder Freunde Ihre Entscheidungen später infrage stellen können.

Zeugen hinzuziehen

Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, können Sie Zeugen bei der Erstellung hinzuziehen[8]. Diese sollten allerdings nicht die Personen sein, die Sie als Betreuer:innen vorschlagen.

Regelmäßige Überprüfung

Überprüfen Sie Ihre Betreuungs­verfügung regelmäßig. Sie können sie jederzeit formlos widerrufen oder ändern[18], solange Sie erkennbar nicht mehr an den ursprünglichen Festlegungen festhalten wollen.

Was können Sie in der Betreuungs­verfügung festlegen?

In Ihrer Betreuungs­verfügung können Sie verschiedene Punkte festhalten[11]:

  • Wer soll Ihr:e Betreuer:in werden? Benennen Sie eine konkrete Person
  • Wer soll auf keinen Fall betreuen? Schließen Sie ungewünschte Personen aus
  • Welche besonderen Wünsche haben Sie? Zum Beispiel zur Pflege oder Unterbringung
  • Wie soll die Betreuung ablaufen? Beschreiben Sie Ihre Vorstellungen

Unterschied zur Vorsorge­vollmacht

Anders als bei einer Vorsorge­vollmacht bestimmen Sie in der Betreuungs­verfügung nicht direkt einen Bevollmächtigten[7]. Stattdessen geben Sie dem Betreuungs­gericht eine Empfehlung, welche Person es zum Betreuer bestellen soll[2]. Das Gericht prüft dann, ob diese Person geeignet ist und bestellt sie offiziell[9].

Die Betreuungs­verfügung bietet dadurch zusätzliche Sicherheit: Der oder die Betreuer:in steht unter gerichtlicher Kontrolle[2], während ein:e Bevollmächtigte:r weitgehend ohne Aufsicht handeln kann.

Wichtige Hinweise

Aufbewahrung und Auffindbarkeit

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Betreuungs­verfügung im Ernstfall gefunden wird[1]. Sie können sie:

Keine Verpflichtung

Niemand kann Sie dazu zwingen, eine Betreuungs­verfügung zu erstellen[3]. Die Erstellung oder Vorlage darf auch nicht zur Bedingung für einen Vertragsabschluss gemacht werden.

Eine Betreuungs­verfügung steht praktisch allen Erwachsenen offen - unabhängig von ihrer geistigen Verfassung oder Geschäfts­fähigkeit. Diese niedrigen Hürden ermöglichen es vielen Menschen, ihre Wünsche für den Fall der Betreuungs­bedürftigkeit festzuhalten. Wenn Sie volljährig sind, können Sie jederzeit eine Betreuungs­verfügung erstellen und damit selbst­bestimmt vorsorgen.