Was ist eine Vertrauens­person?

veröffentlicht am
aktualisiert am
Zusammenfassung

Eine Vertrauens­person ist eine von Ihnen benannte Person, die im Rahmen einer Vorsorge­vollmacht, Patienten­verfügung oder Betreuungs­verfügung für Sie handelt und Entscheidungen trifft, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie sollte zuverlässig, vertrauens­würdig und mit Ihren Wünschen vertraut sein. Durch rechtzeitige Vorsorge behalten Sie auch in schwierigen Situationen die Kontrolle über Ihr Leben.

In unserem Leben können Situationen eintreten, in denen wir nicht mehr selbst entscheiden oder handeln können. Sei es durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder alters­bedingte Ein­schränkungen - plötzlich sind wir auf andere angewiesen. An dieser Stelle kommt die Vertrauens­person ins Spiel. Dieser Artikel erklärt, was eine Vertrauens­person im Kontext der Vorsorge ist, welche Rechte und Pflichten sie hat und wie Sie die richtige Person für diese wichtige Aufgabe finden.

Die Grundlagen: Was ist eine Vertrauens­person?

Eine Vertrauens­person ist eine Person, die Sie im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsorge bevoll­mächtigen, für Sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vertrauens­person wird in verschiedenen Vorsorge­dokumenten benannt - in der Vorsorge­vollmacht, der Patienten­verfügung oder der Betreuungs­verfügung.

Wichtig zu wissen: In Deutschland können Angehörige, Ehe­partner:innen oder Kinder nicht auto­matisch für Sie ent­scheiden oder handeln. Selbst wenn Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin ver­heiratet sind und gemeinsam eine Immobilie besitzen, kann er oder sie nicht allein darüber verfügen, wenn Sie handlungs­unfähig werden. Dafür benötigen sie eine offizielle Bevoll­mächtigung von Ihnen[1].

Das 2023 eingeführte Not­vertretungs­recht von Ehe­gatten (§ 1358 BGB) gilt lediglich in Gesundheits­angelegenheiten und ist auf sechs Monate begrenzt. Es ersetzt keine Vorsorge­vollmacht[1].

Die drei Vorsorge­dokumente im Überblick

Je nach Vorsorge­dokument hat die Vertrauens­person unter­schiedliche Funktionen und Befugnisse:

1. Die Vorsorge­vollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht bevoll­mächtigen Sie eine Vertrauens­person, in bestimmten Bereichen für Sie zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Diese Person wird dann zum “Bevoll­mächtigten” und kann Sie rechtlich vertreten[5][7].

Der Bevoll­mächtigte wird direkt von Ihnen bestimmt und benötigt keine gerichtliche Bestellung. Er handelt ohne gerichtliche Kontrolle und muss in der Regel keine Genehmigungen für sein Handeln einholen[3][5].

Die Vorsorge­vollmacht verhindert, dass das Betreuungs­gericht einen gesetz­lichen Betreuer für Sie bestellen muss - häufig eine fremde Person[1][5].

2. Die Patienten­verfügung

In einer Patienten­verfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können[1][7].

Ihre in der Vorsorge­vollmacht benannte Vertrauens­person wird in der Patienten­verfügung zum ersten Ansprech­partner für das medizinische Personal. Sie setzt gemeinsam mit den Ärzt:innen Ihre in der Patienten­verfügung festgelegten Wünsche um[1][2].

3. Die Betreuungs­verfügung

Mit einer Betreuungs­verfügung schlagen Sie dem Betreuungs­gericht eine Person vor, die zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll, falls dies nötig wird[3][7].

Anders als der Bevoll­mächtigte wird ein Betreuer vom Gericht bestellt und kontrolliert. Er muss dem Gericht regel­mäßig Rechenschaft ablegen und für bestimmte Ent­scheidungen Genehmigungen einholen[3].

Die Betreuungs­verfügung kann besonders für allein­stehende Menschen sinnvoll sein oder für Personen, die keine geeignete Vertrauens­person für eine Vorsorge­vollmacht haben[3].

Aufgaben und Rechte einer Vertrauens­person

Die genauen Rechte und Pflichten Ihrer Vertrauens­person legen Sie in der Vorsorge­vollmacht selbst fest. Sie können verschiedene Aufgaben­bereiche definieren:

Gesundheit und Pflege

  • Ent­scheidung über medizinische Be­handlungen
  • Ein­willigung in Unter­suchungen und Operationen
  • Auswahl von Pflege­einrichtungen

Vermögens­angelegenheiten

  • Verwaltung Ihres Vermögens
  • Zugriff auf Ihre Konten
  • Begleichung von Rechnungen
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen[1][2][5]

Wohnungs­angelegenheiten

  • Ent­scheidungen über Ihren Wohnort
  • Kündigung oder Abschluss von Miet­verträgen
  • Auflösung des Haus­halts bei Umzug in eine Pflege­einrichtung

Weitere Bereiche

  • Post- und Fern­melde­verkehr
  • Vertretung vor Gericht und Behörden
  • Rechts­geschäfte aller Art[2]

Zu beachten: Bei lebens­gefährlichen oder risiko­reichen Behandlungs­maßnahmen kann der Bevoll­mächtigte nur gemeinsam mit dem Betreuungs­gericht entscheiden - es sei denn, Arzt oder Ärztin und die bevoll­mächtigte Person sind sich einig, dass die Maßnahmen Ihrem in der Patienten­verfügung festgelegten Willen entsprechen.

Die richtige Vertrauens­person finden

Die Auswahl Ihrer Vertrauens­person ist eine wichtige Ent­scheidung. Diese Person erhält weit­reichende Befugnisse und muss in Ihrem Sinne handeln können.

Kriterien für die Auswahl

Bei der Auswahl Ihrer Vertrauens­person sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Unein­geschränktes Vertrauen: Die Person muss absolut vertrauens­würdig sein, da sie weit­reichende Entscheidungen für Sie treffen wird.

  • Zuver­lässigkeit: Die Person sollte gut organisiert und zuver­lässig sein, um im Ernstfall schnell und richtig handeln zu können.

  • Fach­kenntnisse: Je nach Aufgaben­bereich sind bestimmte Kenntnisse hilfreich, z.B. in finanziellen oder rechtlichen Fragen.

  • Räumliche Nähe: Ihre Vertrauens­person sollte möglichst in Ihrer Nähe leben, um Termine wahr­nehmen zu können.

  • Alter und Gesundheit: Die Person sollte selbst gesund und möglichst jünger als Sie sein, damit sie im Ernstfall auch tatsächlich für Sie handeln kann.

Gespräch führen und Wünsche klären

Sprechen Sie mit Ihrer Wunsch­person, bevor Sie sie als Vertrauens­person einsetzen. Nicht jeder ist bereit, diese Verantwortung zu über­nehmen. Die Person kann die Bevoll­mächtigung jederzeit ablehnen oder später davon zurück­treten.

Besprechen Sie Ihre Wünsche und Vor­stellungen für den Ernstfall. Je besser Ihre Vertrauens­person Ihre Werte und Wünsche kennt, desto eher kann sie in Ihrem Sinne handeln[1].

Mehrere Vertrauens­personen benennen?

Sie können auch mehrere Personen als Vertrauens­personen einsetzen. Dies hat verschiedene Vorteile:

  • Die Verantwortung verteilt sich auf mehrere Schultern
  • Ist eine Person verhindert, kann eine andere einspringen
  • Durch gegenseitige Kontrolle sinkt das Risiko eines Missbrauchs der Vollmacht[4]

Sie können festlegen, ob alle Bevoll­mächtigten gemeinsam entscheiden müssen (Gesamt­vertretungs­macht) oder ob jede:r allein handeln kann (Einzel­vertretungs­macht)[1][4].

Alternativen bei fehlender Vertrauens­person

Nicht jede:r hat eine geeignete Vertrauens­person im näheren Umfeld. In diesem Fall gibt es folgende Möglichkeiten:

Betreuungs­verfügung statt Vorsorge­vollmacht

Wenn Sie niemandem eine Vorsorge­vollmacht erteilen möchten, können Sie eine Betreuungs­verfügung erstellen. Darin schlagen Sie dem Betreuungs­gericht eine Person vor, die zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll[3].

Der Vorteil: Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Gericht kontrolliert und muss regel­mäßig Rechenschaft über sein Handeln ablegen. Das minimiert das Risiko eines Missbrauchs.

Kontroll­person einsetzen

Eine weitere Möglichkeit ist, in Ihrer Vorsorge­vollmacht neben dem Bevoll­mächtigten eine Kontroll­person zu benennen, die die Tätigkeiten des Bevoll­mächtigten über­wacht.

Praktische Hinweise zur Erstellung von Vorsorge­dokumenten

Form und Aufbewahrung

  • Eine Vorsorge­vollmacht sollte möglichst schriftlich erstellt werden.
  • Für bestimmte Rechts­geschäfte (z.B. Grund­stücks­geschäfte) ist eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht erforderlich.
  • Bewahren Sie die Dokumente sicher, aber zugänglich auf.
  • Informieren Sie Ihre Vertrauens­person, wo sie die Dokumente im Ernstfall findet[1][5].

Registrierung im Zentralen Vorsorge­register

Sie können Ihre Vorsorge­dokumente im Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notar­kammer registrieren lassen. So stellen Sie sicher, dass im Ernstfall Ihre Vertrauens­person benachrichtigt wird und nicht unnötig ein Betreuer bestellt wird[1][6].

Die benannte Vertrauens­person erhält nach der Registrierung eine schriftliche Benachrichtigung mit einem Zugangs­code, mit dem sie ihre Daten (z.B. nach einem Umzug) aktualisieren kann[6].

Fazit: Selbst­bestimmung durch rechtzeitige Vorsorge

Mit der Benennung einer Vertrauens­person in Ihren Vorsorge­dokumenten sorgen Sie vor, dass im Ernstfall eine Person Ihres Vertrauens für Sie handeln und entscheiden kann. Sie behalten damit die Kontrolle über Ihr Leben, auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Nehmen Sie sich Zeit für die Auswahl Ihrer Vertrauens­person und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vor­stellungen offen mit ihr. So können Sie sicher sein, dass im Ernstfall in Ihrem Sinne gehandelt wird.

Die Erstellung von Vorsorge­dokumenten ist nicht kompliziert, aber sie sollte gut durchdacht sein. Lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten, um sicher­zustellen, dass Ihre Dokumente Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen und rechtlich wirksam sind[5].