Was ist eine Untervollmacht?

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Zusammenfassung

Eine Untervollmacht ist die Übertragung einer bestehenden Vollmacht von einem Bevollmächtigten auf eine dritte Person, den sogenannten Unterbevollmächtigten. Diese kann nur erteilt werden, wenn der ursprüngliche Vollmachtgeber dies ausdrücklich erlaubt oder es aus den Umständen hervorgeht, und sie dient dazu, Aufgaben effizient weiterzudelegieren, etwa bei Rechtsanwälten oder in Vorsorgevollmachten. Der Unterbevollmächtigte handelt entweder im Namen des Vollmachtgebers oder des Hauptbevollmächtigten, abhängig von der Art der Untervollmacht.

Die Unter­vollmacht ist ein wichtiges rechtliches Instrument, das es bevollmächtigten Personen erlaubt, ihre Ver­tre­tungs­macht teilweise oder vollständig an eine weitere Person zu übertragen. Gerade im Kontext von Vorsorge­voll­machten kann dieses Instrument eine große Hilfe sein. Nicht immer kann die von Ihnen bevollmächtigte Person alle Aufgaben selbst erledigen - sei es aus zeitlichen Gründen, wegen räumlicher Distanz oder in besonderen Situationen. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zur Unter­vollmacht, ihrer rechtlichen Bedeutung und praktischen Anwendung.

Was genau ist eine Untervollmacht?

Eine Unter­vollmacht liegt vor, wenn eine bereits bevollmächtigte Person ihrerseits eine Vollmacht an eine dritte Person erteilt. Der ursprüngliche Vollmacht­geber hat also Person A bevollmächtigt, und Person A bevollmächtigt nun Person B - das ist dann die Unter­vollmacht[1][2].

Beispiel: Sie haben in Ihrer Vorsorge­vollmacht Ihren Bruder als Bevollmächtigten eingesetzt. Wenn Ihr Bruder nun für längere Zeit verreist, kann er - sofern Sie dies in der Haupt­vollmacht erlaubt haben - Ihrer Tochter eine Unter­vollmacht erteilen, damit sie in seiner Abwesenheit bestimmte Aufgaben für Sie erledigen kann.

Die Unter­vollmacht kann dabei verschiedene Formen annehmen:

  1. Die bevollmächtigte Person erteilt im Namen des ursprünglichen Vollmacht­gebers einer weiteren Person Vollmacht
  2. Die bevollmächtigte Person räumt der dritten Person in eigenem Namen Vertretungs­macht ein (sogenannte mittelbare Unter­vertretung)[2]

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Damit eine Unter­vollmacht rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Erlaubnis in der Hauptvollmacht

Entscheidend ist: Eine Unter­vollmacht ist nur dann wirksam, wenn der ursprüngliche Vollmacht­geber in der Haupt­vollmacht seinem Vertreter gestattet hat, eine solche zu erteilen[1]. Diese Erlaubnis kann ausdrücklich formuliert sein, liegt aber bei einer General­vollmacht in der Regel auch ohne explizite Erwähnung vor[1].

Umfang der Untervollmacht

Die Unter­vollmacht darf niemals weiter reichen als die Haupt­vollmacht[4]. Die bevollmächtigte Person kann also nur jene Rechte übertragen, die sie selbst erhalten hat. Bei der Erstellung sollten Sie daher genau festlegen, welche Befugnisse übertragen werden dürfen und welche nicht.

Formvorschriften

Je nach Art der Vollmacht können unterschiedliche Form­vorschriften gelten. Bei einer Vorsorge­vollmacht, die auch Gesundheits­angelegenheiten oder Immobilien­geschäfte umfasst, ist für die Haupt­vollmacht eine notarielle Beurkundung empfehlenswert oder sogar notwendig. Diese Form­vorschriften sind auch bei der Unter­vollmacht zu beachten.

Anwendungsbereiche im Alltag

Unter­vollmachten kommen in verschiedenen Lebens­bereichen zum Einsatz:

In der Rechtsanwaltspraxis

Häufig werden Unter­vollmachten in Rechts­anwalts­kanzleien verwendet. Wenn Sie einen Anwalt mit der Prozess­führung beauftragen, kann dieser Unter­vollmachten an Kolleg:innen erteilen[4]. Dies ist besonders praktisch, wenn Gerichts­termine in entfernteren Städten wahrgenommen werden müssen, da es Reisekosten sparen kann[1][7].

Bei der Vorsorgevollmacht

Im Rahmen einer Vorsorge­vollmacht kann eine Unter­vollmacht sehr nützlich sein. Wenn Ihr Haupt­bevollmächtigter verhindert ist, kann er durch eine Unter­vollmacht sicherstellen, dass trotzdem jemand für Sie handeln kann. Dies gewährleistet, dass Ihre Angelegen­heiten weiterhin geregelt werden[3].

In Unternehmen und bei Geschäftsbeziehungen

Auch im geschäftlichen Kontext spielen Unter­vollmachten eine Rolle. Hier ist allerdings zwischen zivil­rechtlichen und handels­rechtlichen Vollmachten zu unterscheiden. Nach dem deutschen Zivilrecht kann ein Bevollmächtigter grundsätzlich eine Unter­vollmacht erteilen, sofern der Vollmacht­geber dies nicht untersagt hat[9].

Praktische Umsetzung einer Untervollmacht

Wenn Sie als bevollmächtigte Person eine Unter­vollmacht erteilen möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Prüfung der Hauptvollmacht

Zunächst müssen Sie prüfen, ob die Haupt­vollmacht Ihnen das Recht einräumt, eine Unter­vollmacht zu erteilen. Ohne diese Berechtigung wäre die Unter­vollmacht unwirksam[1][4].

Erstellung des Dokuments

Eine Unter­vollmacht sollte schriftlich erstellt werden. Dabei sollten folgende Elemente enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Unter­bevollmächtigten
  • Bezug auf die Haupt­vollmacht (Datum, Aussteller)
  • Genauer Umfang der übertragenen Befugnisse
  • Zeitliche Begrenzung (falls gewünscht)
  • Datum und Unterschrift des Haupt­bevollmächtigten[6]

Muster einer Untervollmacht:

“Ich, [Name des Haupt­bevollmächtigten], bevollmächtige hiermit [Name des Unter­bevollmächtigten], geboren am [Geburts­datum], wohnhaft in [Adresse], in meinem Namen und mit meinen Rechten gemäß der mir erteilten Vollmacht vom [Datum der Haupt­vollmacht] folgende Handlungen vorzunehmen: [Auflistung der Befugnisse].”[3]

Wirksamwerden der Untervollmacht

Die Unter­vollmacht wird wirksam, sobald der Haupt­bevollmächtigte sie erteilt hat und der Unter­bevollmächtigte die Annahme erklärt hat. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung sinnvoll sein.

Rechte und Pflichten bei einer Untervollmacht

Das Verhältnis zwischen den beteiligten Personen ist durch bestimmte Rechte und Pflichten gekennzeichnet:

Verhältnis zum ursprünglichen Vollmachtgeber

Liegt eine wirksame Unter­vollmacht vor, so ist der Unter­bevollmächtigte in der Regel Vertreter des Geschäfts­herrn (also des ursprünglichen Vollmacht­gebers) und nicht des Haupt­bevollmächtigten[4]. Dies bedeutet, dass der Unter­bevollmächtigte im Namen des ursprünglichen Vollmacht­gebers auftreten muss.

Haftungsfragen

Wenn der Unter­bevollmächtigte offenlegt, dass er lediglich als Unter­bevollmächtigter handelt, haftet er aus § 179 BGB nur für Mängel der Unter­vollmacht, nicht aber für Mängel der Haupt­vollmacht[4].

Rechenschaftspflicht

Der Unter­bevollmächtigte ist dem Haupt­bevollmächtigten gegenüber rechenschafts­pflichtig. Das bedeutet, dass er dem Haupt­bevollmächtigten Bericht erstatten muss und dessen Weisungen zu folgen hat[3].

Untervollmacht vs. Ersatzvollmacht: Wichtige Unterschiede

Untervollmacht und Ersatzvollmacht werden oft verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Zwecke erfüllen:

Untervollmacht

Mit einer Unter­vollmacht delegiert der Haupt­bevollmächtigte Aufgaben an eine dritte Person, während er selbst weiterhin handlungs­fähig bleibt. Der Haupt­bevollmächtigte behält also seine Befugnisse und kann jederzeit selbst handeln[3].

Ersatzvollmacht

Eine Ersatz­vollmacht hingegen benennt eine Person, die erst dann als Bevollmächtigte:r eintritt, wenn die ursprünglich bevollmächtigte Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Pflichten zu erfüllen. Die Ersatz­vollmacht dient also als Absicherung für den Ausfall des Haupt­bevollmächtigten[3].

Widerruf und Beendigung einer Untervollmacht

Eine Unter­vollmacht ist nicht unbedingt von Dauer:

Widerruf durch den Hauptbevollmächtigten

Der Haupt­bevollmächtigte hat in der Regel das Recht, eine erteilte Unter­vollmacht zu widerrufen. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, und der Unter­bevollmächtigte muss darüber informiert werden[3].

Beendigung durch Zeitablauf

Wurde die Unter­vollmacht für einen bestimmten Zeitraum erteilt, endet sie automatisch mit Ablauf dieser Frist[6].

Beendigung der Hauptvollmacht

Wird die Haupt­vollmacht widerrufen oder endet sie aus anderen Gründen, so erlischt in der Regel auch die Unter­vollmacht, da sie keine eigene Grundlage mehr hat[4].

Praktische Tipps für Vollmachtgeber:innen

Wenn Sie als Vollmacht­geber:in überlegen, ob Sie Ihrem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben möchten, Unter­vollmachten zu erteilen, sollten Sie Folgendes bedenken:

Vor- und Nachteile abwägen

Eine Unter­vollmacht kann sehr praktisch sein, wenn Ihr Haupt­bevollmächtigter nicht immer verfügbar ist. Allerdings geben Sie damit auch ein Stück Kontrolle aus der Hand, da Sie nicht mehr allein bestimmen, wer für Sie handelt[3].

Klare Regelungen treffen

Wenn Sie die Erteilung von Unter­vollmachten erlauben möchten, sollten Sie in Ihrer Vorsorge­vollmacht klar festlegen, für welche Bereiche dies gelten soll und ob es Einschränkungen gibt.

Alternative: Ersatzbevollmächtigte benennen

Als Alternative zur Unter­vollmacht können Sie in Ihrer Vorsorge­vollmacht von vornherein mehrere Ersatz­bevollmächtigte benennen, die nacheinander zum Zuge kommen, falls der Haupt­bevollmächtigte ausfällt[3].

Untervollmacht im internationalen Kontext

Wenn Sie mit internationalen Bezügen zu tun haben, sollten Sie beachten:

Unterschiedliche Rechtssysteme

Die Gültigkeit einer Unter­vollmacht kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Informieren Sie sich daher über die spezifischen Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes[6].

Anpassung an nationale Vorgaben

In manchen Ländern gelten strengere Form­vorschriften oder andere Regelungen zur Erteilung von Unter­vollmachten. Passen Sie die Unter­vollmacht an diese Vorgaben an oder lassen Sie sich von einem Rechts­beistand des jeweiligen Landes beraten.

Fazit

Die Unter­vollmacht ist ein flexibles rechtliches Instrument, das es bevollmächtigten Personen ermöglicht, bei Bedarf weitere Vertrauens­personen in die Erledigung von Aufgaben einzubeziehen. Damit eine Unter­vollmacht wirksam ist, muss der ursprüngliche Vollmacht­geber dies in der Haupt­vollmacht erlaubt haben - explizit oder implizit.

Besonders im Rahmen einer Vorsorge­vollmacht kann die Möglichkeit zur Erteilung von Unter­vollmachten sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass Ihre Angelegenheiten auch dann geregelt werden können, wenn Ihr Haupt­bevollmächtigter verhindert ist. Allerdings sollten Sie als Vollmacht­geber:in sorgfältig abwägen, ob und in welchem Umfang Sie diese Möglichkeit einräumen möchten.

Für eine rechtlich sichere Gestaltung empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen - sei es bei einer Rechts­anwalts­kanzlei, einer Notariatskanzlei oder einer Beratungs­stelle für Vorsorge­fragen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse optimal umgesetzt werden.