Was ist ein Nottestament?

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Zusammenfassung

Ein Nottestament ist eine Sonderform des Testaments, die in akuten Notlagen, wie Lebensgefahr, errichtet werden kann, wenn ein reguläres Testament nicht mehr möglich ist. Es gibt drei Varianten: das Bürgermeister­testament, das Drei-Zeugen-Testament und das See­testament. Ein solches Testament ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig und verliert nach drei Monaten seine Wirksamkeit, wenn der Erblasser noch lebt.

Ein Nottestament ermöglicht es Menschen in lebens­bedrohlichen Situationen, ihren letzten Willen rechts­wirksam zu erklären, auch wenn ein reguläres Testament nicht mehr erstellt werden kann. Diese besondere Form des Testaments bietet eine letzte Möglichkeit, den Nachlass zu regeln, wenn die Zeit drängt.

Was ist ein Nottestament?

Ein Nottestament ist eine rechtlich anerkannte Sonder­form der letztwilligen Verfügung. Anders als beim hand­schriftlichen oder notariellen Testament gelten hier vereinfachte Form­vorschriften. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme­regelung für Menschen geschaffen, die sich in akuter Lebens­gefahr befinden und ihren Nachlass noch regeln möchten, obwohl sie kein reguläres Testament mehr errichten können[5].

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in den §§ 2249 bis 2252 verschiedene Formen des Nottestaments vor, die unter bestimmten Umständen genutzt werden können[2]. Wichtig zu wissen: Ein Nottestament ist nur zeitlich begrenzt gültig - nämlich drei Monate nach seiner Errichtung, sofern der Erblasser dann noch lebt[1][3].

Die drei Arten des Nottestaments

Es gibt drei verschiedene Formen des Nottestaments, die je nach Situation angewendet werden können:

1. Das Bürgermeister­testament

Diese Form kommt zum Einsatz, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser sterben wird, bevor ein notarielles Testament erstellt werden kann[4]. In diesem Fall kann der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde erklären, in der er sich gerade aufhält[3]. Der Bürgermeister muss den Willen des Erblassers in Anwesenheit von zwei Zeugen niederschreiben[3][4]. Alle Beteiligten müssen das Dokument unterschreiben. Kann der Erblasser nicht mehr selbst unterschreiben, muss dies im Testament vermerkt werden[3][4].

2. Das Drei-Zeugen-Testament

Diese Form kommt zum Einsatz, wenn sich der Erblasser in so unmittelbarer Todes­gefahr befindet, dass selbst ein Bürgermeister­testament nicht mehr möglich ist[6]. Der letzte Wille kann dann durch eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen geäußert werden[2][5]. Alle Beteiligten müssen eine Niederschrift anfertigen und unterschreiben. Auch hier kann die Unterschrift des Erblassers ersetzt werden, wenn dieser nicht mehr schreiben kann[3].

3. Das See­testament

Diese spezielle Form gilt für Personen, die sich auf einer See­reise mit einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befinden[3]. Hier erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich gegenüber drei Zeugen[3]. Eine besondere Notlage muss für das See­testament nicht vorliegen - es genügt, dass sich der Erblasser auf hoher See befindet[8].

Voraussetzungen für ein Nottestament

Ein Nottestament ist nur unter ganz bestimmten Umständen rechtlich wirksam:

  • Der Erblasser muss sich in einer akuten Notlage befinden (außer beim See­testament)[5][7]
  • Bei einem Bürgermeister­testament muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser sterben wird, bevor ein notarielles Testament möglich ist[4]
  • Bei einem Drei-Zeugen-Testament muss sich der Erblasser in so naher Todes­gefahr befinden, dass auch ein Bürgermeister­testament nicht mehr rechtzeitig errichtet werden kann[6][8]
  • Die Form­vorschriften für die jeweilige Art des Nottestaments müssen eingehalten werden[5]

Ein Nottestament ist also keine Option für Menschen, die lediglich die Formvorschriften eines regulären Testaments umgehen möchten. Es muss tatsächlich eine außer­gewöhnliche Situation vorliegen, die die Errichtung eines regulären Testaments unmöglich macht.

Wie wird ein Nottestament erstellt?

Je nach Art des Nottestaments ist das Verfahren unterschiedlich:

Beim Bürgermeister­testament:

  1. Der Erblasser wendet sich an den Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält
  2. Der Bürgermeister zieht zwei Zeugen hinzu
  3. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich
  4. Der Bürgermeister schreibt diesen nieder
  5. Das Dokument wird vom Bürgermeister und den Zeugen unterschrieben[3][4]

Beim Drei-Zeugen-Testament:

  1. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich vor drei Zeugen
  2. Die Zeugen fertigen eine Niederschrift an
  3. Alle Beteiligten unterschreiben das Dokument
  4. Falls der Erblasser nicht mehr unterschreiben kann, wird dies vermerkt[3][7]

Praktisches Beispiel: Eine Person liegt nach einem schweren Unfall im Krankenhaus und ihr Zustand verschlechtert sich rapide. Sie möchte ihren Nachlass regeln, kann aber nicht mehr schreiben und ein Notar kann nicht rechtzeitig kommen. In diesem Fall könnte sie ihr Testament mündlich vor drei Zeugen erklären.

Gültigkeitsdauer eines Nottestaments

Ein wichtiger Aspekt des Nottestaments ist seine zeitlich begrenzte Gültigkeit. Nach § 2252 BGB verliert das Nottestament seine Wirksamkeit, wenn seit seiner Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt[1][2][3].

Diese Regelung macht deutlich, dass das Nottestament wirklich nur für akute Not­situationen gedacht ist. Sobald die Notlage vorüber ist und der Erblasser wieder in der Lage wäre, ein reguläres Testament zu errichten, soll er dies auch tun.

Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Nottestament wird am 15. Januar 2025 errichtet. Lebt der Erblasser am 15. April 2025 noch, verliert das Nottestament automatisch seine Gültigkeit. Der Erblasser sollte dann ein reguläres Testament errichten[7].

Praktische Hinweise zum Nottestament

  • Zeugen­auswahl: Die Zeugen sollten voll­jährig, geschäfts­fähig und unabhängig sein. Sie dürfen nicht zu den Begünstigten des Testaments gehören[5].

  • Inhalte: Im Nottestament können prinzipiell die gleichen Regelungen getroffen werden wie in einem regulären Testament - von der Erbeinsetzung bis hin zu Vermächtnissen[4].

  • Nachfolgende Regelung: Falls der Erblasser die drei­monatige Frist überlebt, sollte er so bald wie möglich ein reguläres Testament errichten[3].

  • Dokumentation der Notlage: Die Umstände, die zur Errichtung eines Nottestaments geführt haben, sollten im Dokument selbst festgehalten werden[4].

  • Aufbewahrung: Bei einem Bürgermeister­testament kümmert sich der Bürgermeister um die sichere Verwahrung. Bei einem Drei-Zeugen-Testament sollten die Zeugen dafür sorgen, dass das Dokument sicher aufbewahrt wird[3].

Fazit: Nottestament als letzte Möglichkeit

Das Nottestament bietet Menschen in lebens­bedrohlichen Situationen eine letzte Chance, ihren Nachlass zu regeln. Es ist eine Ausnahme­regelung, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommt.

Wenn Sie sich Sorgen um Ihre Nachlass­regelung machen, ist es ratsam, rechtzeitig ein reguläres Testament zu errichten - sei es eigen­händig oder mit notarieller Hilfe. Das gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille rechtlich bindend umgesetzt wird, und Sie müssen nicht auf eine Notfall­lösung wie das Nottestament zurück­greifen.

Denken Sie daran: Ein Nottestament ist eine Notfall­maßnahme, die nur dann zum Einsatz kommen sollte, wenn es wirklich nicht anders geht. Eine frühzeitige Regelung Ihres Nachlasses erspart Ihnen und Ihren Angehörigen viele Sorgen.