Was ist ein Nachlasspfleger?

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Zusammenfassung

Ein Nach­lass­pfleger wird vom Nach­lass­ge­richt bestellt, wenn die Erben eines Nach­lasses unbekannt oder unauf­findbar sind. Seine Haupt­aufgaben bestehen darin, den Nach­lass zu sichern, die recht­mäßigen Erben zu ermitteln und laufende Ver­pflichtungen zu regeln. Die Kosten trägt der Nach­lass, und die Pflegschaft endet, sobald die Erben feststehen oder das Gericht sie aufhebt.

Ein Nach­lass­pfle­ger ist eine vom Nach­lass­ge­richt bestellte Person, die als gesetz­licher Vertreter für unbekannte oder unauf­find­bare Erben handelt. Seine Haupt­auf­gaben bestehen darin, den Nach­lass zu sichern und die recht­mäßigen Erben zu ermitteln. Diese Maß­nahme dient dem Schutz des Nach­lasses in Situa­tionen, in denen unklar ist, wer erbbe­rech­tigt ist oder wo sich die Erben be­finden.

Wann wird ein Nach­lass­pfle­ger benötigt?

Ein Nach­lass­pfle­ger kommt in folgenden Situa­tionen zum Einsatz:

  • Wenn unbekannt ist, wer erbt oder wenn die Erben nicht ohne umfang­reiche Er­mitt­lungen fest­ge­stellt werden können[4][6]
  • Wenn die Erben nicht auf­find­bar sind[1]
  • Wenn unklar ist, ob die Erbschaft an­ge­nommen wurde[4]
  • Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erb­lasser hatte und diesen nach dessen Tod geltend machen möchte, aber die Erben nicht kennt[2][5]

Ein konkretes Beispiel: Bei einer noch aus­stehenden gericht­lichen Vater­schafts­fest­stellung des Erb­lassers können die möglichen Erben nicht ohne Weiteres fest­ge­stellt werden. Hier kann eine Nach­lass­pfleg­schaft sinn­voll sein[4].

Die Nach­lass­pfleg­schaft kann auch auf einen ein­zelnen Erb­teil beschränkt werden, wenn nur hin­sicht­lich dieses Teils Unge­wiss­heit besteht[5].

Aufgaben und Ver­ant­wort­lich­keiten des Nach­lass­pflegers

Als Nach­lass­pfleger haben Sie folgende Haupt­aufgaben:

  1. Ermittlung der Erben: Sie recherchieren, wer die recht­mäßigen Erben sind[1][2][3]
  2. Sicherung des Nach­lasses: Sie sorgen dafür, dass keine Unbe­rech­tigten auf den Nach­lass zu­greifen[2]
  3. Verwaltung des Nach­lasses: Sie kümmern sich um laufende Ver­pflich­tungen und An­gelegen­heiten[3][6]
  4. Erstellung eines Nach­lass­ver­zeich­nisses: Sie erfassen alle Ver­mögens­werte und Ver­bind­lich­keiten[5]
  5. Abwicklung praktischer Angelegen­heiten wie:
    • Bezahlung der Be­stat­tungs­kosten[6]
    • Beendigung von Miet­ver­hält­nissen[6]
    • Kontakt mit Gläubiger:innen[6]
    • Abgabe der Erb­schafts­steuer­erklärung[6]

Als Nach­lass­pfleger sind Sie befugt, Nach­lass­ver­bind­lich­keiten zu be­gleichen, wenn dadurch Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten ver­mieden werden können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Nach­lass­gegen­stände zu ver­äußern, wenn es zur Erhaltung des Nach­lass­wertes nötig ist[6].

Grenzen der Befugnisse

Wichtig zu wissen: Als Nach­lass­pfleger dürfen Sie nicht:

  • Die Erbschaft annehmen oder aus­schlagen[5]
  • Einen Erbschein beantragen[5]
  • Sich an der Aus­ein­ander­setzung des Nach­lasses beteiligen[5]

Die Nach­lass­pfleg­schaft ver­drängt nicht die Ver­fügungs­macht der tatsäch­lichen Erben. Diese können weiterhin für die Erbschaft klagen, müssen jedoch zurück­treten, wenn der Nach­lass­pfleger neben ihnen klagt[2].

Wie wird ein Nach­lass­pfleger bestellt?

Die Bestellung eines Nach­lass­pflegers erfolgt durch das Nach­lass­gericht, das eine Ab­teilung des Amts­gerichts ist. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:

  1. Von Amts wegen: Das Nach­lass­gericht wird selbst tätig, wenn es Kenntnis von der Not­wendigkeit einer Nach­lass­pfleg­schaft erhält[4][6]
  2. Auf Antrag eines Gläu­bigers: Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erb­lasser hat, kann er beim Nach­lass­gericht die Be­stellung eines Nach­lass­pflegers be­antragen[4][6]

Bei der Bestellung legt das Nach­lass­gericht auch den Aufgaben­kreis des Pflegers fest[1]. Seit dem 1.1.2023 ist für die Wirk­samkeit der Bestellung nur noch der Be­stellungs­beschluss aus­reichend; eine förmliche Ver­pflich­tung ist nicht mehr nötig[6].

Kosten und Vergütung

Die Kosten für einen Nach­lass­pfleger hängen davon ab, ob die Tätigkeit beruflich oder ehren­amtlich aus­geübt wird:

  • Berufliche Nach­lass­pfleger:innen werden nach dem Vor­münder- und Be­treuer­ver­gütungs­gesetz (VBVG) bezahlt. Die Ab­rechnung erfolgt nach Zeit­aufwand[6]
  • Ehren­amtliche Nach­lass­pfleger:innen haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auf­wendungen[6]

Die Stunden­sätze für beruf­liche Nach­lass­pfleger:innen können zwischen 23 und 39 Euro liegen, wobei diese Sätze als Mindest­sätze zu verstehen sind. Bei komplexen Nach­lass­ab­wicklungen können höhere Vergütungen an­gemessen sein[6].

Die Ver­gütung wird aus dem Nach­lass gezahlt. Der diesbezügliche Beschluss ist ein Voll­streckungs­titel nur gegen den Nach­lass, nicht gegen das sonstige Vermögen des Erben[6].

Ende der Nach­lass­pflegschaft

Die Nach­lass­pflegschaft endet, wenn:

  • Die Erben ermittelt sind[6][7]
  • Keine nennens­werten Zweifel an der Erben­stellung der ermittelten Person mehr bestehen[6]
  • Das Nach­lass­gericht einen ent­sprechenden Auf­hebungs­beschluss erlässt[7]

Es ist nicht er­forderlich, dass die Erb­folge absolut sicher geklärt ist. Es reicht aus, wenn die Er­mittlungen mit aus­reichender Wahr­schein­lichkeit einen Erben er­geben haben[6].

Wer kann Nach­lass­pfleger werden?

Grund­sätzlich kann jeder Nach­lass­pfleger werden und sich beim Nach­lass­gericht um eine solche Tätigkeit bewerben. Es gibt keine vor­geschriebene Berufs­aus­bildung, jedoch sind gute Kennt­nisse im Erbrecht für eine erfolg­reiche Arbeit un­erlässlich[8].

Die Nach­lass­gerichte verlangen meist den Nachweis ein­schlägiger Kennt­nisse im Nach­lass­pfleg­schafts­recht, die durch Lehr­gänge er­worben wurden[8].

In der Praxis sind Nach­lass­pfleger:innen häufig:

  • Jurist:innen
  • Steuer­berater:innen
  • Berufs­betreuer:innen
  • Personen aus Ver­waltungs­berufen
  • Kauf­männische Fach­kräfte mit ent­sprechender Fort­bildung[8]

Die Zu­ständig­keit des Nach­lass­gerichts richtet sich in erster Linie nach dem letzten gewöhn­lichen Aufent­halt des ver­storbenen Erb­lassers[8].

Fazit

Die Nach­lass­pflegschaft ist eine wichtige recht­liche Maß­nahme zum Schutz des Nach­lasses, wenn die Erben unbekannt oder unauf­findbar sind. Als Nach­lass­pfleger:in über­nehmen Sie ver­ant­wortungs­volle Aufgaben und helfen dabei, den Nach­lass zu sichern und die recht­mäßigen Erben zu finden. Die Be­stellung erfolgt durch das Nach­lass­gericht, und die Tätigkeit kann sowohl beruflich als auch ehren­amtlich aus­geübt werden.

Wenn Sie mit einem Nach­lass zu tun haben, bei dem die Erben unklar sind, oder wenn Sie selbst als Nach­lass­pfleger:in tätig werden möchten, wenden Sie sich an das zu­ständige Nach­lass­gericht in Ihrer Region.