Was ist ein Nachlasspfleger?
Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn die Erben eines Nachlasses unbekannt oder unauffindbar sind. Seine Hauptaufgaben bestehen darin, den Nachlass zu sichern, die rechtmäßigen Erben zu ermitteln und laufende Verpflichtungen zu regeln. Die Kosten trägt der Nachlass, und die Pflegschaft endet, sobald die Erben feststehen oder das Gericht sie aufhebt.
Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die als gesetzlicher Vertreter für unbekannte oder unauffindbare Erben handelt. Seine Hauptaufgaben bestehen darin, den Nachlass zu sichern und die rechtmäßigen Erben zu ermitteln. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Nachlasses in Situationen, in denen unklar ist, wer erbberechtigt ist oder wo sich die Erben befinden.
Wann wird ein Nachlasspfleger benötigt?
Ein Nachlasspfleger kommt in folgenden Situationen zum Einsatz:
- Wenn unbekannt ist, wer erbt oder wenn die Erben nicht ohne umfangreiche Ermittlungen festgestellt werden können[4][6]
- Wenn die Erben nicht auffindbar sind[1]
- Wenn unklar ist, ob die Erbschaft angenommen wurde[4]
- Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erblasser hatte und diesen nach dessen Tod geltend machen möchte, aber die Erben nicht kennt[2][5]
Ein konkretes Beispiel: Bei einer noch ausstehenden gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung des Erblassers können die möglichen Erben nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Hier kann eine Nachlasspflegschaft sinnvoll sein[4].
Die Nachlasspflegschaft kann auch auf einen einzelnen Erbteil beschränkt werden, wenn nur hinsichtlich dieses Teils Ungewissheit besteht[5].
Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Nachlasspflegers
Als Nachlasspfleger haben Sie folgende Hauptaufgaben:
- Ermittlung der Erben: Sie recherchieren, wer die rechtmäßigen Erben sind[1][2][3]
- Sicherung des Nachlasses: Sie sorgen dafür, dass keine Unberechtigten auf den Nachlass zugreifen[2]
- Verwaltung des Nachlasses: Sie kümmern sich um laufende Verpflichtungen und Angelegenheiten[3][6]
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Sie erfassen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten[5]
- Abwicklung praktischer Angelegenheiten wie:
Als Nachlasspfleger sind Sie befugt, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, wenn dadurch Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten vermieden werden können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Nachlassgegenstände zu veräußern, wenn es zur Erhaltung des Nachlasswertes nötig ist[6].
Grenzen der Befugnisse
Wichtig zu wissen: Als Nachlasspfleger dürfen Sie nicht:
- Die Erbschaft annehmen oder ausschlagen[5]
- Einen Erbschein beantragen[5]
- Sich an der Auseinandersetzung des Nachlasses beteiligen[5]
Die Nachlasspflegschaft verdrängt nicht die Verfügungsmacht der tatsächlichen Erben. Diese können weiterhin für die Erbschaft klagen, müssen jedoch zurücktreten, wenn der Nachlasspfleger neben ihnen klagt[2].
Wie wird ein Nachlasspfleger bestellt?
Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt durch das Nachlassgericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:
- Von Amts wegen: Das Nachlassgericht wird selbst tätig, wenn es Kenntnis von der Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft erhält[4][6]
- Auf Antrag eines Gläubigers: Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erblasser hat, kann er beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen[4][6]
Bei der Bestellung legt das Nachlassgericht auch den Aufgabenkreis des Pflegers fest[1]. Seit dem 1.1.2023 ist für die Wirksamkeit der Bestellung nur noch der Bestellungsbeschluss ausreichend; eine förmliche Verpflichtung ist nicht mehr nötig[6].
Kosten und Vergütung
Die Kosten für einen Nachlasspfleger hängen davon ab, ob die Tätigkeit beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird:
- Berufliche Nachlasspfleger:innen werden nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) bezahlt. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand[6]
- Ehrenamtliche Nachlasspfleger:innen haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen[6]
Die Stundensätze für berufliche Nachlasspfleger:innen können zwischen 23 und 39 Euro liegen, wobei diese Sätze als Mindestsätze zu verstehen sind. Bei komplexen Nachlassabwicklungen können höhere Vergütungen angemessen sein[6].
Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt. Der diesbezügliche Beschluss ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das sonstige Vermögen des Erben[6].
Ende der Nachlasspflegschaft
Die Nachlasspflegschaft endet, wenn:
- Die Erben ermittelt sind[6][7]
- Keine nennenswerten Zweifel an der Erbenstellung der ermittelten Person mehr bestehen[6]
- Das Nachlassgericht einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss erlässt[7]
Es ist nicht erforderlich, dass die Erbfolge absolut sicher geklärt ist. Es reicht aus, wenn die Ermittlungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit einen Erben ergeben haben[6].
Wer kann Nachlasspfleger werden?
Grundsätzlich kann jeder Nachlasspfleger werden und sich beim Nachlassgericht um eine solche Tätigkeit bewerben. Es gibt keine vorgeschriebene Berufsausbildung, jedoch sind gute Kenntnisse im Erbrecht für eine erfolgreiche Arbeit unerlässlich[8].
Die Nachlassgerichte verlangen meist den Nachweis einschlägiger Kenntnisse im Nachlasspflegschaftsrecht, die durch Lehrgänge erworben wurden[8].
In der Praxis sind Nachlasspfleger:innen häufig:
- Jurist:innen
- Steuerberater:innen
- Berufsbetreuer:innen
- Personen aus Verwaltungsberufen
- Kaufmännische Fachkräfte mit entsprechender Fortbildung[8]
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in erster Linie nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des verstorbenen Erblassers[8].
Fazit
Die Nachlasspflegschaft ist eine wichtige rechtliche Maßnahme zum Schutz des Nachlasses, wenn die Erben unbekannt oder unauffindbar sind. Als Nachlasspfleger:in übernehmen Sie verantwortungsvolle Aufgaben und helfen dabei, den Nachlass zu sichern und die rechtmäßigen Erben zu finden. Die Bestellung erfolgt durch das Nachlassgericht, und die Tätigkeit kann sowohl beruflich als auch ehrenamtlich ausgeübt werden.
Wenn Sie mit einem Nachlass zu tun haben, bei dem die Erben unklar sind, oder wenn Sie selbst als Nachlasspfleger:in tätig werden möchten, wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht in Ihrer Region.