Was ist die Güter­gemeinschaft?

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Zusammenfassung

Die Güter­gemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, bei dem das gesamte Vermögen beider Partner:innen - einschließlich des vor der Ehe vorhandenen Vermögens - zu einem gemeinsamen Vermögen wird. Sie erfordert einen notariellen Ehevertrag und bringt sowohl Vorteile wie eine gleich­berechtigte Vermögens­beteiligung als auch Nachteile wie die gemeinsame Haftung für Schulden mit sich. Besonders sinnvoll ist sie in bestimmten Konstellationen, etwa bei landwirtschaftlichen Betrieben oder gemeinsamer unternehmerischer Tätigkeit.

Die Güter­gemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, der viele Besonderheiten mit sich bringt. Im Unterschied zum gesetzlichen Standard beeinflusst sie maßgeblich, wie Vermögen während einer Ehe verwaltet wird und was bei einer Scheidung oder im Erbfall geschieht. Dieser Artikel erklärt Ihnen, was die Güter­gemeinschaft ausmacht und wann sie sinnvoll sein kann.

Was ist die Güter­gemeinschaft?

Bei der Güter­gemeinschaft handelt es sich um einen ehelichen Güterstand, bei dem das Vermögen beider Partner:innen zu einem gemeinsamen Vermögen wird[1][3]. Anders als bei der in Deutschland üblichen Zugewinn­gemeinschaft wird hier nicht nur der während der Ehe erzielte Vermögens­zuwachs gemeinsam, sondern grundsätzlich das gesamte Vermögen - auch das, was bereits vor der Ehe­schließung vorhanden war[1].

Die Güter­gemeinschaft entsteht nicht automatisch mit der Heirat, sondern muss durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag aktiv vereinbart werden[1][8]. Sie ist einer von drei möglichen Güter­ständen im deutschen Recht:

  1. Zugewinn­gemeinschaft (gesetzlicher Standard)
  2. Güter­trennung (durch Ehevertrag)
  3. Güter­gemeinschaft (durch Ehevertrag)[4]

Die verschiedenen Vermögens­massen in der Güter­gemeinschaft

Eine Besonderheit der Güter­gemeinschaft ist die Aufteilung des Vermögens in verschiedene Vermögens­massen[1][6]. Diese können bis zu fünf verschiedene Bereiche umfassen:

  1. Gesamtgut: Das gemeinschaftliche Vermögen beider Ehepartner:innen, zu dem sowohl das vor der Ehe vorhandene als auch das während der Ehe erworbene Vermögen gehört[1][3].

  2. Vorbehaltsgut: Vermögens­gegenstände, die durch den Ehevertrag ausdrücklich als persönliches Eigentum eines Partners/einer Partnerin festgelegt wurden. Hierzu gehören auch Erbschaften oder Schenkungen, wenn der Erblasser bzw. Schenkende bestimmt hat, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen[1].

  3. Sondergut: Gegenstände und Rechte, die nicht durch Rechts­geschäfte übertragen werden können, wie etwa höchst­persönliche Rechte (z.B. beschränkte persönliche Dienst­barkeiten)[1].

Diese komplexe Aufteilung macht die Güter­gemeinschaft zu einem rechtlich anspruchs­vollen Konstrukt, das gut durchdacht sein sollte.

Unterschied zur Zugewinn­gemeinschaft und Güter­trennung

Um die Besonderheiten der Güter­gemeinschaft besser zu verstehen, lohnt ein Vergleich mit den anderen Güter­ständen:

Zugewinn­gemeinschaft

Bei der Zugewinn­gemeinschaft - dem gesetzlichen Standard, der automatisch gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird - behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen[2][7]. Erst bei einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögens­zuwachs (Zugewinn) hälftig aufgeteilt. Das bedeutet:

  • Vermögen vor der Ehe bleibt getrennt
  • Während der Ehe erworbenes Vermögen bleibt formal ebenfalls getrennt
  • Bei Scheidung erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns[2][7]

Güter­trennung

Bei der Güter­trennung bleiben die Vermögen der Ehepartner:innen strikt getrennt. Weder vor noch während der Ehe noch bei einer Scheidung findet eine Vermögens­verschmelzung oder ein Ausgleich statt[4][7].

Güter­gemeinschaft

Bei der Güter­gemeinschaft hingegen wird das Vermögen beider Partner:innen grundsätzlich zu einem gemeinsamen Vermögen (mit den genannten Ausnahmen von Vorbehalts- und Sondergut)[1][3]. Beide Ehepartner:innen sind gleichermaßen am Vermögen beteiligt, was bedeutet, dass bei einer Scheidung oder einem Todesfall beide gleich­berechtigt an der Aufteilung teilhaben[3].

Vor- und Nachteile der Güter­gemeinschaft

Vorteile

  • Gleich­berechtigte Beteiligung am Vermögen: Beide Partner:innen haben die gleichen Rechte am gemeinsamen Vermögen, was besonders für den finanziell schwächeren Partner von Vorteil sein kann[3].

  • Besondere Eignung für bestimmte Berufs­gruppen: Vor allem in landwirtschaftlichen Betrieben kann die Güter­gemeinschaft eine angemessene Beteiligung des mitarbeitenden Ehepartners oder der mitarbeitenden Ehepartnerin sicherstellen[5].

  • Gemeinsame Verfügung: In einer Güter­gemeinschaft haben die Ehepartner:innen das Recht, gemeinsam über ihr Vermögen zu verfügen und über dessen Verwendung zu entscheiden[3].

Nachteile

  • Komplexe rechtliche Regelungen: Die gesetzlichen Bestimmungen zur Güter­gemeinschaft sind kompliziert und können selbst für Jurist:innen heraus­fordernd sein[5][6].

  • Gemeinsame Haftung für Schulden: Ein erheblicher Nachteil ist, dass jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin auch für die Schulden des anderen haften kann[3][6].

  • Fünf verschiedene Vermögens­massen: Die Aufteilung in mehrere Vermögens­massen (Gesamtgut, Vorbehalts- und Sondergut) kann zu Unklarheiten und Streit­fällen führen[6].

Wann kann eine Güter­gemeinschaft sinnvoll sein?

Trotz der komplexen Regelungen kann die Güter­gemeinschaft in bestimmten Situationen durchaus Vorteile bieten:

  1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben: Hier stellt die Güter­gemeinschaft eine angemessene Beteiligung des mitarbeitenden Ehepartners bzw. der mitarbeitenden Ehepartnerin sicher, da es im Scheidungsfall keine Privilegierung des Hof­eigentümers gibt[5].

  2. Bei stark ungleicher Vermögens­verteilung: Wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin deutlich mehr zum gemeinsamen Vermögens­aufbau beiträgt, kann die Güter­gemeinschaft für eine gerechte Verteilung sorgen.

  3. Bei gemeinsamer unternehmerischer Tätigkeit: Wenn beide Partner:innen gemeinsam ein Unternehmen führen oder aufbauen möchten, kann die Güter­gemeinschaft eine klare rechtliche Grundlage bieten.

Praktische Hinweise zur Gestaltung einer Güter­gemeinschaft

Wenn Sie eine Güter­gemeinschaft in Betracht ziehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Notarielle Beurkundung erforderlich: Der Ehevertrag, der die Güter­gemeinschaft begründet, muss notariell beurkundet werden[1][8].

  2. Klare Definition der Vermögens­massen: Legen Sie genau fest, welche Vermögens­gegenstände zum Gesamtgut und welche zum Vorbehaltsgut gehören sollen[1].

  3. Regelung der Vermögens­verwaltung: Bestimmen Sie, wer das Gesamtgut verwalten soll und welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen[4].

  4. Haftungs­fragen klären: Vereinbaren Sie möglichst detailliert, wie im Falle von Schulden verfahren werden soll, um Risiken zu minimieren[6].

  5. Fachliche Beratung einholen: Aufgrund der Komplexität ist es ratsam, sich vor Abschluss eines Ehevertrags zur Güter­gemeinschaft von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht beraten zu lassen.

Fazit: Ist die Güter­gemeinschaft der richtige Güterstand für Sie?

Die Güter­gemeinschaft wird heute seltener gewählt als die Zugewinn­gemeinschaft oder Güter­trennung, da sie rechtlich komplex ist und potenzielle Risiken birgt, insbesondere bei der Haftung für Schulden[5][6].

Dennoch kann sie in bestimmten Konstellationen - etwa bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei gemeinsamer unternehmerischer Tätigkeit - durchaus Vorteile bieten. Entscheidend ist eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Situation und eine fachkundige Beratung, um die richtige Entscheidung zu treffen.

Bedenken Sie immer: Der passende Güterstand hängt stark von Ihrer individuellen Lebens­situation, Ihren Vermögens­verhältnissen und Ihren langfristigen Plänen ab. Nehmen Sie sich daher ausreichend Zeit für diese wichtige Entscheidung und scheuen Sie nicht davor zurück, fachlichen Rat einzuholen.