Was ist ein Ehegattenwiderspruch?

veröffentlicht am
aktualisiert am
Zusammenfassung

Mit einem Ehe­gat­ten­wi­der­spruch können Sie festlegen, dass Ihr:e Ehe­part­ner:in Sie im Krankheitsfall nicht automatisch in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf. Diese schriftliche Erklärung schützt Ihr Selbstbestimmungsrecht und sollte gut auffindbar aufbewahrt oder im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Besonders bei Trennung, unterschiedlichen Vorstellungen oder komplexen Familienkonstellationen ist ein Ehe­gat­ten­wi­der­spruch sinnvoll.

Seit dem 1. Januar 2023 können Ehe­part­ner:innen sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn eine Person handlungsunfähig wird. Mit dem Ehe­gat­ten­wi­der­spruch können Sie das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließen.

Was ist ein Ehegattenwiderspruch?

Ein Ehe­gat­ten­wi­der­spruch ist eine Erklärung, mit der Sie als verheiratete Person oder eingetragene:r Le­bens­part­ner:in festlegen, dass Ihr:e Part­ner:in Sie im Krankheitsfall nicht automatisch vertreten soll. Dieser Widerspruch richtet sich gegen das seit Januar 2023 geltende gesetzliche Not­ver­tre­tungs­recht für Eheleute nach § 1358 BGB.

Mit dieser Erklärung können Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung in Gesundheitsangelegenheiten wahren, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr:e Ehe­part­ner:in für Sie entscheidet, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.

Das Ehegattennotvertretungsrecht: Die gesetzliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, das es Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ermöglicht, sich in akuten Gesundheitssituationen gegenseitig zu vertreten - ohne dass vorher eine Vor­sor­ge­voll­macht erteilt werden muss[1].

Das bedeutet konkret: Wenn Sie bewusstlos werden oder aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr selbst regeln können, darf Ihr:e Ehe­part­ner:in für Sie:

  • in medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligen[2]
  • Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Reha­bi­li­ta­ti­ons- und Pflegemaßnahmen abschließen[2]
  • über freiheitsentziehende Maßnahmen (bis zu sechs Wochen) entscheiden[2]
  • Ansprüche aus der Erkrankung gegenüber Dritten geltend machen[2]

Wichtig: Dieses Vertretungsrecht gilt maximal sechs Monate und beschränkt sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten[1][10]. Bankgeschäfte, Vermögensangelegenheiten oder Entscheidungen über die eheliche Wohnung fallen nicht darunter[5].

Wann ist ein Ehegattenwiderspruch sinnvoll?

Ein Ehegattenwiderspruch kann in verschiedenen Lebenssituationen sinnvoll sein:

  • Bei Ehekrisen oder Trennung: Wenn Sie sich in einer Trennungsphase befinden, aber noch nicht geschieden sind[3][5][7].
  • Bei unterschiedlichen Ansichten zur Gesundheitsversorgung: Wenn Sie und Ihr:e Part­ner:in grundsätzlich verschiedene Vorstellungen über medizinische Behandlungen haben[3].
  • Bei neuen Lebenssituationen: Wenn Sie in einer Patchwork-Familie leben und eine andere Person bevollmächtigen möchten[13].
  • Bei räumlicher Trennung: Wenn Sie und Ihr:e Ehe­part­ner:in an verschiedenen Orten leben (Achtung: In diesem Fall gilt das Notvertretungsrecht ohnehin nicht!)[7].

Praktisches Beispiel:
Herr und Frau Meyer sind zwar noch verheiratet, leben aber seit einem Jahr getrennt. Frau Meyer hat mit ihrem neuen Lebensgefährten eine Wohnung bezogen, ist jedoch noch in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Um zu verhindern, dass ihr Ehemann im Notfall über ihre Gesundheitsangelegenheiten entscheidet, legt sie einen Ehe­gat­ten­wi­der­spruch ein[7].

Wann greift das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?

Das Notvertretungsrecht ist in bestimmten Situationen von vornherein ausgeschlossen:

So legen Sie einen Ehegattenwiderspruch ein

Das Einlegen eines Ehe­gat­ten­wi­der­spruchs ist rechtlich unkompliziert:

  1. Schriftliche Erklärung verfassen: Der Widerspruch ist zwar formfrei möglich, sollte aber aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen[1][7].

  2. Inhalte des Widerspruchs:

    • Ihre persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse)
    • Eine klare Erklärung, dass Sie der Vertretung durch Ihre:n Ehe­part­ner:in nach § 1358 BGB widersprechen
    • Datum und Unterschrift
  3. Aufbewahrung: Bewahren Sie den Widerspruch an einem gut auffindbaren Ort auf und informieren Sie Vertrauenspersonen darüber[1].

  4. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: Für mehr Sicherheit sollten Sie den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (einmalige Gebühr: etwa 17 Euro)[5][7].

  5. Alternative Vorsorge treffen: Überlegen Sie, ob Sie eine Vor­sor­ge­voll­macht für eine Person Ihres Vertrauens erstellen möchten[7].

Vorsorgeregister: Widerspruch sicher hinterlegen

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bietet mehrere Vorteile:

  • Ärzt:innen können im Notfall schnell prüfen, ob ein Widerspruch vorliegt[1][5]
  • Die Information ist für Kliniken und Pflegeeinrichtungen zugänglich[5]
  • Sie stärken Ihr Selbstbestimmungsrecht, da Ihr Widerspruch sicher dokumentiert ist[1]

Die Anmeldung kann online oder per Formular erfolgen. Die Gebühr ist mit etwa 17 Euro vergleichsweise gering und fällt nur einmalig an[5][7].

Ehegattenwiderspruch und andere Vorsorgedokumente

Der Ehe­gat­ten­wi­der­spruch ist nur eine von mehreren Möglichkeiten der Vorsorge:

  • Vor­sor­ge­voll­macht: Wenn Sie eine Vor­sor­ge­voll­macht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt haben, greift das Ehegattennotvertretungsrecht ohnehin nicht[1][5][7]. Die Vor­sor­ge­voll­macht hat Vorrang.

  • Patienten­verfügung: Eine Patienten­verfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie ergänzt die Frage der Vertretung.

  • Betreuungs­verfügung: Hiermit können Sie festlegen, wer im Bedarfsfall vom Gericht als rechtliche:r Be­treu­er:in bestellt werden soll.

Gut zu wissen: Sie können den Ehe­gat­ten­wi­der­spruch auch in Ihre Patienten­verfügung, Vor­sor­ge­voll­macht oder in einen Ehevertrag aufnehmen[13].

Checkliste: Das sollten Sie zum Ehegattenwiderspruch wissen

  • [ ] Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt seit dem 1. Januar 2023
  • [ ] Es erlaubt Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten
  • [ ] Es gilt maximal sechs Monate und nur im Bereich der Gesundheitssorge
  • [ ] Mit dem Ehe­gat­ten­wi­der­spruch können Sie dieses Vertretungsrecht ausschließen
  • [ ] Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden
  • [ ] Bei getrenntem Leben gilt das Notvertretungsrecht ohnehin nicht
  • [ ] Eine Vor­sor­ge­voll­macht hat Vorrang vor dem Notvertretungsrecht

Fazit: Selbstbestimmung durch rechtzeitige Vorsorge

Der Ehe­gat­ten­wi­der­spruch gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer Sie im Krankheitsfall vertreten soll. Besonders in komplexen Familiensituationen oder bei Ehekrisen kann dieses Instrument sinnvoll sein, um Ihre persönlichen Wünsche zu sichern.

Empfehlung: Überlegen Sie frühzeitig, ob Sie mit dem gesetzlichen Notvertretungsrecht einverstanden sind oder ob Sie einen Ehe­gat­ten­wi­der­spruch einlegen möchten. Ergänzen Sie Ihre Entscheidung durch weitere Vorsorgedokumente wie eine Vor­sor­ge­voll­macht und eine Patienten­verfügung, um umfassend für den Notfall vorzusorgen.