Was ist ein Ehegattenwiderspruch?
Mit einem Ehegattenwiderspruch können Sie festlegen, dass Ihr:e Ehepartner:in Sie im Krankheitsfall nicht automatisch in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf. Diese schriftliche Erklärung schützt Ihr Selbstbestimmungsrecht und sollte gut auffindbar aufbewahrt oder im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Besonders bei Trennung, unterschiedlichen Vorstellungen oder komplexen Familienkonstellationen ist ein Ehegattenwiderspruch sinnvoll.
- Was ist ein Ehegattenwiderspruch?
- Das Ehegattennotvertretungsrecht: Die gesetzliche Grundlage
- Wann ist ein Ehegattenwiderspruch sinnvoll?
- Wann greift das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?
- So legen Sie einen Ehegattenwiderspruch ein
- Vorsorgeregister: Widerspruch sicher hinterlegen
- Ehegattenwiderspruch und andere Vorsorgedokumente
- Checkliste: Das sollten Sie zum Ehegattenwiderspruch wissen
- Fazit: Selbstbestimmung durch rechtzeitige Vorsorge
Seit dem 1. Januar 2023 können Ehepartner:innen sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn eine Person handlungsunfähig wird. Mit dem Ehegattenwiderspruch können Sie das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließen.
Was ist ein Ehegattenwiderspruch?
Ein Ehegattenwiderspruch ist eine Erklärung, mit der Sie als verheiratete Person oder eingetragene:r Lebenspartner:in festlegen, dass Ihr:e Partner:in Sie im Krankheitsfall nicht automatisch vertreten soll. Dieser Widerspruch richtet sich gegen das seit Januar 2023 geltende gesetzliche Notvertretungsrecht für Eheleute nach § 1358 BGB.
Mit dieser Erklärung können Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung in Gesundheitsangelegenheiten wahren, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr:e Ehepartner:in für Sie entscheidet, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.
Das Ehegattennotvertretungsrecht: Die gesetzliche Grundlage
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, das es Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ermöglicht, sich in akuten Gesundheitssituationen gegenseitig zu vertreten - ohne dass vorher eine Vorsorgevollmacht erteilt werden muss[1].
Das bedeutet konkret: Wenn Sie bewusstlos werden oder aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr selbst regeln können, darf Ihr:e Ehepartner:in für Sie:
- in medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligen[2]
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen abschließen[2]
- über freiheitsentziehende Maßnahmen (bis zu sechs Wochen) entscheiden[2]
- Ansprüche aus der Erkrankung gegenüber Dritten geltend machen[2]
Wichtig: Dieses Vertretungsrecht gilt maximal sechs Monate und beschränkt sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten[1][10]. Bankgeschäfte, Vermögensangelegenheiten oder Entscheidungen über die eheliche Wohnung fallen nicht darunter[5].
Wann ist ein Ehegattenwiderspruch sinnvoll?
Ein Ehegattenwiderspruch kann in verschiedenen Lebenssituationen sinnvoll sein:
- Bei Ehekrisen oder Trennung: Wenn Sie sich in einer Trennungsphase befinden, aber noch nicht geschieden sind[3][5][7].
- Bei unterschiedlichen Ansichten zur Gesundheitsversorgung: Wenn Sie und Ihr:e Partner:in grundsätzlich verschiedene Vorstellungen über medizinische Behandlungen haben[3].
- Bei neuen Lebenssituationen: Wenn Sie in einer Patchwork-Familie leben und eine andere Person bevollmächtigen möchten[13].
- Bei räumlicher Trennung: Wenn Sie und Ihr:e Ehepartner:in an verschiedenen Orten leben (Achtung: In diesem Fall gilt das Notvertretungsrecht ohnehin nicht!)[7].
Praktisches Beispiel:
Herr und Frau Meyer sind zwar noch verheiratet, leben aber seit einem Jahr getrennt. Frau Meyer hat mit ihrem neuen Lebensgefährten eine Wohnung bezogen, ist jedoch noch in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Um zu verhindern, dass ihr Ehemann im Notfall über ihre Gesundheitsangelegenheiten entscheidet, legt sie einen Ehegattenwiderspruch ein[7].
Wann greift das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?
Das Notvertretungsrecht ist in bestimmten Situationen von vornherein ausgeschlossen:
- Wenn die Eheleute getrennt leben[2][5][7]
- Wenn der vertretene Ehegatte der Vertretung widersprochen hat (Ehegattenwiderspruch)[2][5]
- Wenn bereits eine Vorsorgevollmacht besteht, die die Gesundheitsangelegenheiten umfasst[1][2][7]
- Wenn bereits ein:e rechtliche:r Betreuer:in für die Gesundheitssorge bestellt wurde[2][10]
- Wenn seit Eintritt der Handlungsunfähigkeit mehr als sechs Monate vergangen sind[2][10]
So legen Sie einen Ehegattenwiderspruch ein
Das Einlegen eines Ehegattenwiderspruchs ist rechtlich unkompliziert:
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Schriftliche Erklärung verfassen: Der Widerspruch ist zwar formfrei möglich, sollte aber aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen[1][7].
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Inhalte des Widerspruchs:
- Ihre persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse)
- Eine klare Erklärung, dass Sie der Vertretung durch Ihre:n Ehepartner:in nach § 1358 BGB widersprechen
- Datum und Unterschrift
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Aufbewahrung: Bewahren Sie den Widerspruch an einem gut auffindbaren Ort auf und informieren Sie Vertrauenspersonen darüber[1].
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Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: Für mehr Sicherheit sollten Sie den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (einmalige Gebühr: etwa 17 Euro)[5][7].
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Alternative Vorsorge treffen: Überlegen Sie, ob Sie eine Vorsorgevollmacht für eine Person Ihres Vertrauens erstellen möchten[7].
Vorsorgeregister: Widerspruch sicher hinterlegen
Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bietet mehrere Vorteile:
- Ärzt:innen können im Notfall schnell prüfen, ob ein Widerspruch vorliegt[1][5]
- Die Information ist für Kliniken und Pflegeeinrichtungen zugänglich[5]
- Sie stärken Ihr Selbstbestimmungsrecht, da Ihr Widerspruch sicher dokumentiert ist[1]
Die Anmeldung kann online oder per Formular erfolgen. Die Gebühr ist mit etwa 17 Euro vergleichsweise gering und fällt nur einmalig an[5][7].
Ehegattenwiderspruch und andere Vorsorgedokumente
Der Ehegattenwiderspruch ist nur eine von mehreren Möglichkeiten der Vorsorge:
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Vorsorgevollmacht: Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt haben, greift das Ehegattennotvertretungsrecht ohnehin nicht[1][5][7]. Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang.
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Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie ergänzt die Frage der Vertretung.
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Betreuungsverfügung: Hiermit können Sie festlegen, wer im Bedarfsfall vom Gericht als rechtliche:r Betreuer:in bestellt werden soll.
Gut zu wissen: Sie können den Ehegattenwiderspruch auch in Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder in einen Ehevertrag aufnehmen[13].
Checkliste: Das sollten Sie zum Ehegattenwiderspruch wissen
- [ ] Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt seit dem 1. Januar 2023
- [ ] Es erlaubt Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten
- [ ] Es gilt maximal sechs Monate und nur im Bereich der Gesundheitssorge
- [ ] Mit dem Ehegattenwiderspruch können Sie dieses Vertretungsrecht ausschließen
- [ ] Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden
- [ ] Bei getrenntem Leben gilt das Notvertretungsrecht ohnehin nicht
- [ ] Eine Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor dem Notvertretungsrecht
Fazit: Selbstbestimmung durch rechtzeitige Vorsorge
Der Ehegattenwiderspruch gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer Sie im Krankheitsfall vertreten soll. Besonders in komplexen Familiensituationen oder bei Ehekrisen kann dieses Instrument sinnvoll sein, um Ihre persönlichen Wünsche zu sichern.
Empfehlung: Überlegen Sie frühzeitig, ob Sie mit dem gesetzlichen Notvertretungsrecht einverstanden sind oder ob Sie einen Ehegattenwiderspruch einlegen möchten. Ergänzen Sie Ihre Entscheidung durch weitere Vorsorgedokumente wie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, um umfassend für den Notfall vorzusorgen.