Was ist ein Bürgermeister­testament?

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Zusammenfassung

Ein Bürgermeister­testament ist eine Not­lösung, die es ermöglicht, den letzten Willen in einer akuten Not­situation - etwa bei Todes­gefahr oder Un­erreichbarkeit eines:einer Notar:in - vor dem Bürgermeister und zwei Zeug:innen rechts­wirksam zu erklären. Es ist nur drei Monate gültig, sofern die testier­willige Person überlebt, und sollte durch ein reguläres Testament ersetzt werden. Diese Form des Testaments bietet Sicherheit, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Nachlass zu regeln.

Ein Bürgermeister­testament ist eine besondere Form des Testaments, die nur in Not­situationen zum Einsatz kommt. Es erlaubt Menschen, ihren letzten Willen rechtswirksam festzuhalten, wenn keine Zeit mehr bleibt, eine:n Notar:in aufzusuchen. Diese Not­testamentsform ist im § 2249 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) geregelt und soll sicherstellen, dass niemand ohne gültige letzt­willige Verfügung sterben muss, nur weil kein:e Notar:in erreichbar ist.

Was ist ein Bürgermeister­testament?

Das Bürgermeister­testament gehört zu den sogenannten Not­testamenten[1][3]. Anders als ein reguläres Testament wird es nicht vor einem:einer Notar:in, sondern vor dem Bürgermeister des Ortes errichtet, an dem sich die testier­willige Person gerade aufhält[1].

Bei dieser Testament­sform nimmt der Bürgermeister die mündliche Erklärung des letzten Willens entgegen und dokumentiert diesen schriftlich[6]. Diese Beurkundung hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein notarielles Testament - allerdings mit zeitlicher Begrenzung[1].

Die Bezeichnung “Bürgermeister­testament” leitet sich direkt von der Person ab, die die Beurkundung vornimmt. In ländlichen Gegenden kommt diese Form häufiger vor als in Städten, wo Notar:innen meist schneller erreichbar sind[2].

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Bürgermeister­testament möglich?

Ein Bürgermeister­testament kann nur unter bestimmten Umständen errichtet werden:

  1. Nahe Todes­gefahr: Es besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Person sterben könnte, bevor sie die Möglichkeit hat, ein Testament vor einem:einer Notar:in zu errichten[1][2][3].

  2. Orts­absperrung: Die Person befindet sich an einem Ort, der durch außer­gewöhnliche Umstände so abgesperrt ist, dass ein:e Notar:in nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichbar wäre (z.B. bei Hochwasser, in Berg­regionen nach einem Lawinenabgang)[2].

Wichtig zu wissen: Der drohenden Todes­gefahr wird auch die Gefahr einer dauerhaften Testier­unfähigkeit gleichgestellt[3]. Wenn zu befürchten ist, dass jemand bald nicht mehr in der Lage sein wird, ein Testament zu errichten (etwa durch einen bevorstehenden Verlust der geistigen Fähigkeiten), kann ebenfalls ein Bürgermeister­testament sinnvoll sein.

Wie wird ein Bürgermeister­testament errichtet?

Für die Errichtung eines gültigen Bürgermeister­testaments gelten folgende Regeln:

  1. Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist der Bürgermeister des Aufenthalts­ortes der testier­willigen Person - auch bei nur vorüber­gehendem Aufenthalt[1].

  2. Zwei Zeug:innen: Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeug:innen hinzuziehen[1][4][6].

  3. Neutrale Zeug:innen: Als Zeug:innen dürfen nicht die Personen fungieren, die im Testament begünstigt werden oder als Testaments­vollstrecker:innen eingesetzt werden sollen[1][3].

  4. Dokumentation: Der Bürgermeister fertigt eine Niederschrift des letzten Willens an und sollte darin die Gründe für die Not­situation dokumentieren[3][8].

  5. Unterschriften: Die Niederschrift muss von allen Beteiligten unterschrieben werden - von der testier­willigen Person, dem Bürgermeister und den beiden Zeug:innen[1][8].

Praxis­beispiel: Herr Schmitt erleidet einen schweren Unfall in einem abgelegenen Dorf. Die medizinischen Fachkräfte befürchten, dass er die nächsten Tage nicht überleben wird. Da kein:e Notar:in schnell genug erreichbar ist, ruft die Familie den Bürgermeister, der mit zwei nicht verwandten Nachbar:innen als Zeug:innen kommt. Der Bürgermeister nimmt Herrn Schmitts Testament auf und alle Anwesenden unterschreiben das Dokument.

Begrenzte Gültigkeit des Bürgermeister­testaments

Ein wichtiger Aspekt des Bürgermeister­testaments ist seine zeitliche Begrenzung:

  • Das Testament verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn die testier­willige Person drei Monate nach der Errichtung noch lebt[1][2][3].

  • In diesem Fall muss rechtzeitig ein reguläres Testament nachgeholt werden - entweder als eigenhändiges Testament oder als notarielles Testament[2].

  • Die Drei-Monats-Frist ist allerdings gehemmt (unterbrochen), solange die Person nicht in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten[2]. Wenn sie also beispielsweise nach der Errichtung des Bürgermeister­testaments längere Zeit im Krankenhaus liegt und keinen Notar aufsuchen kann, verlängert sich die Gültigkeits­dauer entsprechend.

Diese zeitliche Begrenzung unterstreicht den Charakter des Bürgermeister­testaments als Not­lösung. Es soll lediglich überbrücken, bis ein ordnungsgemäßes Testament errichtet werden kann[3].

Unterschiede zu anderen Testaments­formen

Das Bürgermeister­testament ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, in Notfällen zu testieren:

  • Drei-Zeugen-Testament: Wenn die Todes­gefahr so unmittelbar ist, dass nicht einmal mehr der Bürgermeister rechtzeitig erreichbar ist, kann der letzte Wille auch vor drei unabhängigen Zeug:innen erklärt werden[1][3][4][7].

  • See­testament: Diese besondere Form gilt für Personen an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens[2].

Im Vergleich zum eigenhändigen Testament (vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben) oder zum öffentlichen Testament (vor einem:einer Notar:in) haben Not­testamente vereinfachte Form­vorschriften[3]. Dennoch sollten Sie, sobald möglich, ein reguläres Testament errichten.

Besonderheit bei Form­fehlern: Bei Not­testamenten wie dem Bürgermeister­testament sind Formverstöße, die nicht den Errichtungsakt selbst, sondern nur den Inhalt betreffen, für die Gültigkeit unschädlich[3]. Das Testament kann also trotz kleinerer formaler Mängel wirksam sein.

Praktische Hinweise für den Notfall

In der Praxis kommt das Bürgermeister­testament heute hauptsächlich in ländlichen Regionen vor[2][6]. In städtischen Gebieten mit kürzeren Wegen zu notariellen Dienst­leistungen wird diese Testaments­form seltener genutzt.

Beachten Sie folgende Punkte:

  • Informieren Sie nahestehende Personen über die Möglichkeit eines Bürgermeister­testaments, damit sie im Notfall schnell handeln können

  • Überlegen Sie vorab, wer als neutrale:r Zeug:in in Frage kommt (nicht Begünstigte des Testaments)

  • Obwohl bei Not­testamenten Form­fehler nachsichtiger beurteilt werden, sollten die grund­legenden Regeln eingehalten werden

  • Denken Sie daran, das Bürgermeister­testament durch ein reguläres Testament zu ersetzen, sobald Ihre Situation es erlaubt

Tipp: Die beste Vorsorge ist, nicht erst in einer Notlage über Ihr Testament nachzudenken. Erstellen Sie frühzeitig ein reguläres Testament, das Sie bei Bedarf aktualisieren können. So vermeiden Sie die Unsicherheiten eines Not­testaments[6].

Checkliste: Wann ist ein Bürgermeister­testament sinnvoll?

  • [ ] Es besteht akute Todes­gefahr oder die Gefahr dauerhafter Testier­unfähigkeit
  • [ ] Ein:e Notar:in ist nicht rechtzeitig erreichbar
  • [ ] Der Bürgermeister kann schneller als ein:e Notar:in zur Stelle sein
  • [ ] Zwei neutrale Zeug:innen können hinzugezogen werden
  • [ ] Es gibt konkrete Vorstellungen zur Erbverteilung
  • [ ] Die testier­willige Person ist noch in der Lage, ihren Willen zu äußern

Ihr Recht auf letztwillige Verfügung

Das Bürgermeister­testament bietet eine wertvolle Not­lösung, wenn die Zeit für ein reguläres Testament nicht mehr reicht. Es ermöglicht Menschen, selbst in kritischen Situationen ihren letzten Willen rechts­wirksam festzuhalten[1][3].

Die gesetzlichen Regelungen zum Bürgermeister­testament zeigen, dass der Gesetzgeber großen Wert darauf legt, dass jeder Mensch die Chance hat, seinen Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln - selbst unter schwierigsten Bedingungen.

Wenn Sie Fragen zur Testament­gestaltung haben, wenden Sie sich an eine Fachperson für Erbrecht oder eine Notar­kanzlei. Diese können Sie zu Ihren persönlichen Möglichkeiten beraten und Ihnen helfen, für alle Lebenslagen gut vorbereitet zu sein.