Was bedeutet Bestattungspflicht?

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Zusammenfassung

Die Be­stat­tungs­pflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung, die sicherstellt, dass Verstorbene würdevoll bestattet werden. Sie liegt bei den nächsten Angehörigen, unabhängig davon, ob sie das Erbe antreten, und umfasst die Organisation der Bestattung. Können Angehörige die Kosten nicht tragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt Unterstützung leisten.

Die Be­stat­tungs­pflicht ist eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung, nach dem Tod eines Menschen für dessen würdevolle und ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen. Diese Regelung stellt sicher, dass jeder Verstorbene angemessen bestattet wird und legt fest, wer für die Organisation der Beerdigung verantwortlich ist. Die Be­stat­tungs­pflicht ist in Deutschland in den jeweiligen Landes­be­stattungs­gesetzen verankert und betrifft primär die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person.

Rechtliche Grundlage der Be­stat­tungs­pflicht

Die Be­stat­tungs­pflicht ist Teil der gewohnheitsrechtlich bestimmten Toten­für­sorge­pflicht[3][17]. Jedes Bundesland hat ein eigenes Bestattungsgesetz erlassen, wobei sich diese inhaltlich sehr ähneln[4]. Die Regelungen umfassen neben der eigentlichen Bestattungspflicht auch Vorschriften zur Leichenschau, zur Sterbefallanzeige beim Standesamt sowie zu zulässigen Bestattungsarten[4].

Wichtig: Die Be­stat­tungs­pflicht ist unabhängig vom Erbrecht. Auch wenn Sie als Angehörige:r das Erbe ausschlagen, bleiben Sie bestattungspflichtig[14][17]. Die Verpflichtung zur Bestattung besteht selbst dann, wenn kein Erbe vorhanden ist[2].

Wer ist bestattungspflichtig?

Die Bestattungspflicht liegt bei den nächsten Angehörigen. Obwohl die genaue Reihenfolge je nach Bundesland leicht variieren kann, gilt meist folgende Rangfolge[2][3][17][18]:

  1. Ehepartner:in oder eingetragene:r Lebenspartner:in
  2. Volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Volljährige Geschwister
  5. Partner:in einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
  6. Großeltern
  7. Volljährige Enkelkinder
  8. Sonstige Verwandte bis zum dritten Grad

Besonderheit: In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig[17].

Es gibt auch regionale Unterschiede, teilweise wird auf die Volljährigkeit oder Geschäftsfähigkeit abgestellt, und bei gleichrangig Verpflichteten können die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig sein[17].

Was beinhaltet die Be­stat­tungs­pflicht?

Als bestattungspflichtige Person müssen Sie für folgende Aspekte sorgen[3][4]:

  • Veranlassung der Leichenschau und Ausstellung des Totenscheins
  • Anmeldung des Sterbefalls beim Standesamt
  • Einsargung der verstorbenen Person
  • Auswahl der Bestattungsart (Erdbestattung oder Feuerbestattung)
  • Auswahl des Friedhofs und der Grabstätte
  • Organisation des Transports der verstorbenen Person
  • Durchführung der Beisetzung

Die Bestattung muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. In manchen Bundesländern gilt beispielsweise, dass die Bestattung spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes durchgeführt werden muss[14].

Be­stat­tungs­pflicht ≠ Kosten­tragungs­pflicht

Ein häufiges Missverständnis: Die Verpflichtung, eine Bestattung zu veranlassen, ist nicht gleichbedeutend mit der Verpflichtung, die Kosten zu tragen.

Wer zahlt die Bestattungskosten? Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers[10][14]. Das bedeutet:

  • Sind Sie bestattungspflichtig und gleichzeitig Erbe, müssen Sie auch die Kosten tragen[18].
  • Sind Sie bestattungspflichtig, aber nicht Erbe, können Sie die von Ihnen vorgestreckten Kosten von den Erben zurückfordern[18].
  • Wurde das Erbe ausgeschlagen oder gibt es keinen Erben, sind die Kosten aus dem Nachlass zu begleichen. Reicht dieser nicht aus, ist die Person zur Kostenübernahme verpflichtet, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war[18].

Die Kosten der Bestattung gelten als Nachlassverbindlichkeiten. Für etwaige Pflichtteils­ansprüche werden die Beerdigungskosten vom Wert des Nachlasses abgezogen, allerdings nur, soweit sie angemessen sind[8].

Was sind angemessene Bestattungskosten?

Die Angemessenheit der Bestattungskosten richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Erben[10]. Zu den angemessenen Kosten gehören typischerweise[5][10]:

  • Kosten für das Bestattungsunternehmen
  • Kosten für Aufbahrung und Einsargung
  • Kosten für das Grab
  • Kosten für eine übliche kirchliche und bürgerliche Feier
  • Kosten für Blumenschmuck
  • Kosten für den Grabstein und die Erstanlage der Grabstätte
  • Kosten für ein angemessenes Leichenmahl

Nicht zu den erstattungsfähigen Bestattungskosten zählen hingegen die Kosten für:

  • ein Doppelgrab[5]
  • die spätere Grabpflege[8][10]

Was geschieht, wenn niemand die Bestattung veranlasst?

Sollten keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sein oder können diese nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, übernimmt das örtliche Ordnungsamt die Verantwortung. Diese sogenannte “Ersatzvornahme” erfolgt aus Gründen der Menschenwürde und Pietät, aber auch aus hygienischen Gründen[2][3].

Wichtig zu wissen: Die Kosten für diese Ersatzvornahme können den eigentlich Bestattungspflichtigen nachträglich in Rechnung gestellt werden, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Ordnungsgeld wegen Verletzung der Bestattungspflicht[2].

Ausnahmen von der Be­stat­tungs­pflicht

In bestimmten Fällen können Sie von der Bestattungspflicht befreit werden:

  • Bei schweren Verfehlungen des Verstorbenen Ihnen gegenüber, wie Körperverletzungen oder sexuellem Missbrauch[2][4].
  • Ein rechtlicher Betreuer ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen[2][17].

Soziale Unterstützung bei Bestattungskosten

Wenn die finanziellen Mittel für eine Bestattung nicht ausreichen, gibt es Unterstützungs­möglichkeiten:

Sollten Sie als bestattungspflichtige Person die Kosten nicht tragen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen[12]:

  • Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist das Sozialamt, bei dem der Verstorbene Leistungen bezogen hat, zuständig.
  • Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe erhalten, ist das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.

Der Antrag kann vor oder nach der Bestattung gestellt werden, wobei eine vorherige Absprache mit der zuständigen Stelle empfehlenswert ist[12].

Praktische Hinweise für Angehörige

Wenn Sie mit einem Todesfall konfrontiert werden und als bestattungspflichtige Person handeln müssen, beachten Sie folgende Punkte:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen auf. Diese können Sie durch den gesamten Prozess begleiten und kennen die lokalen Vorschriften.

  2. Klären Sie die Kostenfrage. Prüfen Sie, ob die verstorbene Person eine Bestattungsvorsorge getroffen hat, beispielsweise durch einen Bestattungsvorsorgevertrag[7].

  3. Sammeln Sie notwendige Dokumente. Dazu gehören Personalausweis der verstorbenen Person, Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde.

  4. Melden Sie den Sterbefall beim Standesamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist (meist drei Werktage).

  5. Benachrichtigen Sie weitere Angehörige und Freund:innen der verstorbenen Person.

  6. Beantragen Sie bei Bedarf finanzielle Unterstützung beim zuständigen Sozialamt.

Bei Fehlgeburten gibt es spezielle Regelungen und Rituale, die bei der Trauerarbeit helfen können[1]. Informieren Sie sich hierzu bei Beratungsstellen für trauernde Eltern.

Die Be­stat­tungs­pflicht mag in Zeiten der Trauer als zusätzliche Last erscheinen. Dennoch stellt sie sicher, dass jeder Mensch würdevoll verabschiedet wird. Bestatter:innen können Ihnen in dieser schweren Zeit zur Seite stehen und viele organisatorische Aufgaben abnehmen.