Was ist ein Barvermächtnis?

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Zusammenfassung

Ein Bar­ver­mächt­nis ist eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung, bei der eine be­stimm­te Geld­sum­me an eine Person ver­macht wird, ohne diese zur Erb:in zu machen. Es bietet die Möglichkeit, gezielte fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen festzulegen, Erb­strei­tig­kei­ten zu vermeiden und steuerliche Frei­be­trä­ge optimal zu nutzen. Die Ausgestaltung erfordert klare For­mu­lie­run­gen und sollte rechtlich gut durchdacht sein.

Ein Bar­ver­mächt­nis ist eine spezielle Form des Ver­mächt­nis­ses, bei der eine be­stimm­te Geld­sum­me an eine Person ver­macht wird. Diese Form der Nach­lass­pla­nung er­mög­licht es Ihnen, einzelne Ver­mö­gens­wer­te gezielt und un­ab­hän­gig von der all­ge­mei­nen Erb­fol­ge zu über­tra­gen. Mit einem Bar­ver­mächt­nis können Sie be­son­de­re Zu­wen­dun­gen fest­le­gen, ohne dass der Emp­fän­ger oder die Em­pfän­ge­rin zum Erben wird.

Un­ter­schied zwischen Ver­mächt­nis und Erbe

Der we­sent­li­che Un­ter­schied zwischen einem Ver­mächt­nis und einer Erb­schaft liegt in der recht­li­chen Position der be­dach­ten Person:

  • Als Erbe werden Sie Ge­samt­rechts­nach­fol­ger:in des Er­b­las­sers. Sie treten in dessen “Fuß­stap­fen” und über­neh­men auto­ma­tisch alle Rechte und Pflichten, ein­schließ­lich even­tu­el­ler Schul­den[5][8].

  • Als Ver­mächt­nis­neh­mer:in erhalten Sie lediglich einen An­spruch auf be­stimm­te Vermögenswerte, werden aber nicht Erbe des Ver­storbenen[2][5][6]. Sie treten nicht in die Rechts­po­si­ti­on des Er­b­las­sers ein und haften in der Regel nicht für dessen Ver­bind­lich­kei­ten[4].

Ein Bar­ver­mächt­nis be­trifft spe­zi­fisch einen Geld­be­trag, der einer be­stimm­ten Person zu­ge­wen­det wird. Diese erhält dann einen An­spruch gegen­über den Erben auf Aus­zah­lung des fest­ge­leg­ten Be­tra­ges[3].

Über­sicht­li­cher Ver­gleich

Merkmal Erbe Ver­mächt­nis­neh­mer:in
Teil der Er­ben­ge­mein­schaft Ja Nein
Ei­gen­tü­mer aller Nach­lass­ge­gen­stän­de Ja Nein
Haftung für Schulden Ja In der Regel nein
Erb­schein er­for­der­lich Meist ja Nein
Ausschlagung Gegenüber dem Nach­lass­ge­richt (binnen 6 Wochen) Gegenüber den Erben
Erb­schaft­steu­er Ja Ja

Recht­li­che Grund­la­gen des Bar­ver­mächt­nis­ses

Ein Bar­ver­mächt­nis kann nur durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung (Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag) an­ge­ord­net werden[8]. Eine ge­setz­li­che Grund­la­ge für ein “ge­setz­li­ches Ver­mächt­nis” gibt es nicht[5].

Das Ver­mächt­nis ist in den §§ 1939 ff. BGB ge­re­gelt. Dort heißt es: “Der Er­b­las­ser kann durch Tes­ta­ment einem anderen, ohne ihn als Erben ein­zu­set­zen, einen Ver­mö­gens­vor­teil zu­wen­den (Ver­mächt­nis).”[3][6]

Mit dem Tod des Er­b­las­sers erwirbt der Ver­mächt­nis­neh­mer einen An­spruch auf das Ver­mächt­nis, muss diesen jedoch aktiv ge­gen­über den Erben geltend machen[5][8]. Anders als bei der Erb­schaft geht das ver­mach­te Ver­mö­gen nicht auto­ma­tisch auf den Ver­mächt­nis­neh­mer über.

Was umfasst ein Bar­ver­mächt­nis?

Ein Bar­ver­mächt­nis betrifft spe­zi­fisch Geld­zu­wen­dun­gen. Hier ist wichtig zu wissen, was genau unter “Bar­ver­mö­gen” fällt:

  • Bargeld im eigentlichen Sinn (Münzen und Scheine)[7]
  • Bankguthaben auf Giro- und Spar­kon­ten, die leicht ver­füg­bar sind[7]

Nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Ol­den­burg gehören Wert­pa­pie­re nicht zum Bar­ver­mö­gen, sondern zum er­wei­ter­ten Ka­pi­tal­ver­mö­gen[7]. Diese Unter­schei­dung kann bei der Aus­le­gung eines Tes­ta­ments von großer Be­deu­tung sein.

Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten und Vorteile

Ein Bar­ver­mächt­nis bietet ver­schie­de­ne Ge­stal­tungs­op­tio­nen für Ihre Nach­lass­pla­nung:

Das “Su­per­ver­mächt­nis” zur Steuer­op­ti­mie­rung

Wenn Sie ein Berliner Tes­ta­ment er­rich­ten (bei dem zu­nächst der über­le­ben­de Ehe­part­ner Al­lein­er­be wird und erst danach die ge­mein­sa­men Kinder erben), können Sie durch ein so­ge­nann­tes “Su­per­ver­mächt­nis” Erb­schaft­steu­er sparen[1].

Dabei wird der über­le­ben­de Ehe­part­ner als Al­lein­er­be mit der Ver­pflich­tung belastet, an die ge­mein­sa­men Kinder eine be­stimm­te Geld­sum­me als Ver­mächt­nis zu zahlen. So können die steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge (derzeit 400.000 Euro pro Kind und El­tern­teil) schon beim Tod des erst­ver­ster­ben­den El­tern­teils aus­ge­nutzt werden[1].

Geziel­te Zu­wen­dung ohne Erb­stel­lung

Mit einem Bar­ver­mächt­nis können Sie:

  • Einzelne Personen gezielt be­güns­ti­gen, ohne sie zum Erben zu machen
  • Erb­strei­tig­kei­ten ver­mei­den, da Ver­mächt­nis­neh­mer:in­nen nicht Teil der Er­ben­ge­mein­schaft werden[6]
  • Klare Ver­mö­gens­zu­ord­nun­gen treffen, ohne die ge­sam­te Erb­fol­ge zu be­ein­flus­sen

Steu­er­li­che Aspekte

Bar­ver­mächt­nis­se un­ter­lie­gen - ebenso wie Erb­schaf­ten - der Erb­schaft­steu­er[3][4]. Die Höhe der Steuer hängt ab von:

  • Dem Ver­wandt­schafts­grad des Be­güns­tig­ten
  • Der Höhe des ver­mach­ten Betrags

Dabei gelten folgende Frei­be­trä­ge:

  • Für Ehe­part­ner:in­nen und ein­ge­tra­ge­ne Partner:innen sowie Kinder: 500.000 Euro
  • Für En­kel­kin­der: 200.000 Euro
  • Für ent­fern­te­re Ver­wand­te: 20.000 Euro[3]

Die ge­schick­te Nutzung dieser Frei­be­trä­ge kann die Steu­er­be­las­tung er­heb­lich re­du­zie­ren. Lassen Sie sich hierzu am besten von Fach­leu­ten be­ra­ten.

Prak­ti­sche Tipps zur Ge­stal­tung eines Bar­ver­mächt­nis­ses

Wenn Sie ein Bar­ver­mächt­nis in Ihrem Tes­ta­ment fest­le­gen möchten, achten Sie auf folgende Punkte:

Formale An­for­de­run­gen

Klare For­mu­lie­run­gen

  • Ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung der be­güns­tig­ten Person[3]
  • Genaue Angabe des Bar­ver­mächt­nis­be­trags (ver­mei­den Sie vage For­mu­lie­run­gen wie “ein an­ge­mes­se­ner Betrag”)[3]
  • Fest­le­gung der Aus­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten: Wann und wie soll das Ver­mächt­nis aus­ge­zahlt werden? Ein­ma­lig oder in Raten?[3]

Möglich­kei­ten für Be­din­gun­gen

Sie können Ihr Bar­ver­mächt­nis auch an be­stimm­te Be­din­gun­gen knüpfen, zum Beispiel:

  • Aus­zah­lung erst nach Er­rei­chen eines be­stimm­ten Alters
  • Ver­wen­dung für be­stimm­te Zwecke wie Aus­bil­dung oder Un­ter­neh­mens­grün­dung[3]

Achten Sie dabei darauf, dass die Be­din­gun­gen klar und recht­lich durch­setz­bar sind. Un­kla­re oder un­zu­läs­si­ge Be­din­gun­gen können zur Nich­tig­keit des ge­sam­ten Ver­mächt­nis­ses führen[3].

Check­lis­te für die rechts­si­che­re Ge­stal­tung

  • ☑ Tes­tier­fä­hig­keit des Er­b­las­sers si­cher­stel­len
  • ☑ Form­vor­schrif­ten des Tes­ta­ments beachten
  • ☑ Be­güns­tig­te Person ein­deu­tig be­nen­nen
  • ☑ Klaren Betrag des Bar­ver­mächt­nis­ses fest­le­gen
  • ☑ Aus­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und Fristen de­fi­nie­ren
  • ☑ Even­tu­el­le Be­din­gun­gen präzise for­mu­lie­ren
  • ☑ Steu­er­li­che Kon­se­quen­zen be­rück­sich­ti­gen
  • ☑ Regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und Ak­tua­li­sie­rung des Tes­ta­ments[3]

Re­gel­fall: Wie gelangt das Ver­mächt­nis zu den Be­güns­tig­ten?

Nach dem Tod des Er­b­las­sers geht der Nach­lass zunächst voll­stän­dig auf die Erben über. Der Ver­mächt­nis­neh­mer muss seinen An­spruch auf das Bar­ver­mächt­nis aktiv ge­gen­über den Erben geltend machen.

Wurde das Tes­ta­ment beim Nach­lass­ge­richt hin­ter­legt, werden alle im Tes­ta­ment ge­nann­ten Personen, ein­schließ­lich der Ver­mächt­nis­neh­mer:in­nen, vom Gericht über die Tes­ta­ments­er­öff­nung be­nach­rich­tigt[4].

Beachten Sie: Der An­spruch auf das Ver­mächt­nis un­ter­liegt der Ver­jäh­rung. Wird das Ver­mächt­nis nicht inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist geltend gemacht, kann der An­spruch darauf ver­lo­ren gehen[2].

Wann ist ein Bar­ver­mächt­nis be­son­ders sinn­voll?

Ein Bar­ver­mächt­nis eignet sich be­son­ders in fol­gen­den Si­tua­tio­nen:

  • Wenn Sie einzelne Personen gezielt mit Geld­be­trä­gen be­den­ken möchten, ohne sie in die Er­ben­stel­lung mit allen Ver­pflich­tun­gen zu bringen

  • Bei grö­ße­ren Ver­mö­gen, um durch ge­schick­te Aus­nut­zung von Frei­be­trä­gen Erb­schaft­steu­er zu sparen

  • Wenn Sie klare fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen fest­le­gen möchten, um mög­li­chen Streit unter den Erben zu ver­mei­den

  • Als Er­gän­zung zu einem Berliner Tes­ta­ment, um Ihren Kindern schon beim ersten Erb­fall etwas zu­zu­wen­den

Ein Bar­ver­mächt­nis ist ein wert­vol­les In­stru­ment der Nach­lass­pla­nung, mit dem Sie ge­ziel­te fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen vor­neh­men können. Mit klaren For­mu­lie­run­gen und einer sorg­fäl­ti­gen Pla­nung können Sie sicher­stel­len, dass Ihre Wünsche um­ge­setzt werden und die von Ihnen be­dach­ten Personen die zu­ge­dach­ten Geld­be­trä­ge auch wirklich er­hal­ten.