Vorsorgevollmacht widerrufen: Darauf müssen Sie achten

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2023-03-27

letzte Änderung:

2023-04-05

Sie möchten Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen? Oder eine neue Vorsorgevollmacht erstellen, weil sich Ihre Lebensumstände geändert haben? Wir erklären Ihnen, worauf Sie beim Widerruf einer Vorsorgevollmacht achten sollten.

Kann man eine Vollmacht wieder rückgängig machen?

Ja, General- und Vorsorgevollmachten können Sie widerrufen. Grundsätzlich gibt es drei Personen, die eine Vorsorgevollmacht rückgängig machen können:

  • Der Vollmachtgeber
    Als Vollmachtgeber können Sie Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Sollte der Vollmachtgeber geschäftsunfähig sein, ist der Widerruf einer Vorsorgevollmacht nur unter bestimmten Umständen und nur durch einen Stellvertreter möglich.

Übrigens: Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert Geschäftsunfähigkeit folgendermaßen: „[…] wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“ (§ 104 Nr. 2 BGB).

  • Der Kontrollbetreuer
    Bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann ein sogenannter Kontrollbetreuer einspringen. Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist dann möglich, sofern das Betreuungsgericht den Betreuer ausdrücklich für die Überwachung des Bevollmächtigten bestellt hat.

Übrigens: Ein Kontrollbetreuer kommt in der Regel nur zum Einsatz, „wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorge­vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen“ (XII ZB 674/14).

  • Erben des Vollmachtgebers
    Bei einer transmortalen Vorsorgevollmacht können Erben die Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers widerrufen. Das ist sinnvoll, wenn die Erben einen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten (über den Tod des Vollmachtgebers hinaus) ausschließen möchten.

Übrigens: Ein Bevollmächtigter kann eine Vollmacht nicht widerrufen. Natürlich kann ein Bevollmächtigter seine Aufgabe aber immer niederlegen, wenn dieser nicht als Bevollmächtigter eingesetzt werden möchte.

Was ist beim Widerruf einer Vollmacht zu beachten?

Sie müssen eine Vollmacht immer schriftlich widerrufen. Wichtig dabei ist auch, wem gegenüber Sie die Vorsorgevollmacht erteilt haben – denn die Vorsorgevollmacht widerrufen Sie immer auf demselben Weg, wie Sie sie erstellt haben. Das bedeutet: Wenn Sie die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt haben, muss auch der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen.

Beachten Sie dabei vor allem folgende drei Punkte:

  • Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugestellt wird. Wenn das Widerrufsschreiben dem Bevollmächtigten zum Beispiel nicht zugestellt werden kann, sollten Sie das Amtsgericht kontaktieren. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf die sogenannte „Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung“. Sobald diese veröffentlicht ist, darf der Bevollmächtigte Ihre Vorsorgevollmacht nicht mehr einsetzen.

  • Fordern Sie alle ausgestellten Vorsorgevollmachten vom Bevollmächtigten immer zurück. Das ist wichtig, damit diese in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden können. Laut §175 BGB haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückgabe der Vollmachten.

  • Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht beim Notar erstellt haben, sollten Sie Ihren Notar unbedingt über den Widerruf informieren.

Vorsorgevollmacht widerrufen: Zwei abschließende Tipps

  • Halten Sie Ihre Vorsorgevollmacht immer aktuell. Denn sobald Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, wird der Widerruf kompliziert. Das können Sie vermeiden, indem Sie Ihre Vollmacht regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass Sie 1.) Ihrem Bevollmächtigten weiterhin vertrauen und 2.) dieser weiterhin in der Lage ist, Sie im Ernstfall zu vertreten. Am besten überprüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht gemeinsam mit Ihrer Patientenverfügung einmal pro Jahr.

  • Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht nur etwas ändern möchten, ist ein Widerruf meist nicht nötig. Sie können die Vorsorgevollmacht im Original ändern und die Änderungen mit Ort und Datum unterschreiben. Bei einer notariellen Vorsorgevollmacht sollte der Notar die Änderungen übernehmen.

Schlusswort

Ein Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich möglich – und unkompliziert, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Bei Geschäftsunfähigkeit ist der Widerruf komplexer. Es kann dann zum Beispiel ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden, der den Widerruf durchführen kann. Und nach dem Tod eines Vollmachtgebers können Erben des Vollmachtgebers eine transmortale Vorsorgevollmacht widerrufen, um Missbrauch durch den Bevollmächtigten auszuschließen. Wichtig beim Widerruf ist vor allem: Fordern Sie alle ausgestellten Vollmachten zurück und stellen Sie den Widerruf immer auch dem Bevollmächtigten zu!