Vorsorgevollmacht: Was, wenn der Bevollmächtigte nicht will?

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2023-04-03

letzte Änderung:

2023-04-06

Ein Bevollmächtigter kann jederzeit von einer Vorsorgevollmacht zurücktreten. Wie Sie das vermeiden und was bei Ablehnung der Vorsorgevollmacht passiert und zu tun ist, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste auf einem Blick:

  • Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument für den Ernstfall. Sie bestimmen eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen kann, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind.

  • Niemand muss die Aufgaben einer Vorsorgevollmacht annehmen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann ein Bevollmächtigter von der Vorsorgevollmacht zurücktreten – selbst wenn er bereits Aufgaben durchgeführt hat.

  • Sprechen Sie vor dem Erteilen der Vorsorgevollmacht mit Ihrer Vertrauensperson. Nur so können Sie Überraschungen vermeiden und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Ihre Vertrauensperson die Aufgaben annimmt.

An wen kann ich eine Vorsorgevollmacht ausstellen?

Sie können in Ihrer Vorsorgevollmacht sowohl einzelne oder mehrere Personen als Bevollmächtigte bestimmen. Beachten Sie, dass die Person Sie immer nur in denen von Ihnen festgelegten Bereichen vertreten darf – zum Beispiel: Vermögen, Gesundheit und Pflege­bedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr oder Vertretung vor Gericht.

Muss ich den Bevollmächtigten über die Vorsorgevollmacht informieren?

Die Vorsorgevollmacht ist eine einseitige Erklärung. Das bedeutet: Sie wird wirksam, ohne dass Sie den Bevollmächtigten über die Vorsorgevollmacht informieren müssen. Empfehlenswert ist das aber nicht! Sprechen Sie mit Ihrem Bevollmächtigten immer – nur so können Sie herausfinden, ob der Bevollmächtigte diese Aufgabe übernehmen kann und möchte. Bedenken Sie dabei: Das Ausüben einer Vorsorgevollmacht kann im Ernstfall sehr zeitintensiv und belastend sein.

Was tun, wenn der Bevollmächtigte ablehnt?

  • Sprechen Sie mit Ihrem Bevollmächtigten. Eventuell können Sie das Problem auf kommunikativem Wege lösen.nFinden Sie heraus, wo das Problem liegt. Vielleicht gibt es Bereiche, in denen sich Ihre Vertrauensperson unsicher fühlt oder Sie unterschiedliche Vorstellungen haben?

  • Sollte der Bevollmächtigte trotzdem nicht wollen, suchen Sie einen geeigneten Ersatz. So vermeiden Sie, dass das Gericht im Ernstfall eine gesetzliche Betreuung anordnet.

Was passiert, wenn der Bevollmächtigte im Ernstfall abspringt?

Gemäß § 172 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht die Vertretungsmacht so lange, bis die Vollmacht an den Vollmachtgeber zurückgegeben wird. Dennoch ändert sich einiges, wenn der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr ausführen möchte:

  • Wenn Sie mehrere Personen beauftragt haben, übernimmt der andere Bevollmächtigte nun alle Aufgaben. Sollten Sie einen Ersatz-Bevollmächtigten ernannt haben, springt dieser nun ein.

Wichtig: Wenn der Bevollmächtigte ablehnt, kann er in aller Regel nicht selbst eine Vertretung oder einen Nachfolger bevollmächtigen. Das ist nur möglich, wenn die Vorsorgevollmacht dies ausdrücklich gestattet.

  • Wenn es weder Stellvertreter noch andere Bevollmächtigte gibt, wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt. Dieser trifft dann Entscheidungen in Ihrem Namen. Für einen solchen Fall können Sie sich mit einer zusätzlichen Betreuungsverfügung absichern.

3 Tipps für Ihre Vorsorgevollmacht:

  • Besprechen Sie mit Ihrem Bevollmächtigten immer ganz genau, welche Vorstellungen und Wünsche Sie haben. Gehen Sie nicht davon aus, dass Kinder, Partner oder Verwandte schon wissen, was Sie sich genau vorstellen.

  • Vor allem wenn Sie wegen Demenz eine Vollmacht erstellen, sollten Sie darüber unbedingt mit Ihrer Vertrauensperson sprechen. Erklären Sie genau, wie die Stellvertretertätigkeit aussieht und besprechen Sie auch über das Innenverhältnis.

  • Überprüfen Sie nicht nur regelmäßig, ob Ihre Vorsorgevollmacht noch Ihren aktuellen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sie sollten auch überprüfen, ob Ihre Vertrauensperson noch als Bevollmächtigte infrage kommen. Am besten tun Sie das einmal pro Jahr.

Schlusswort

Eine Vorsorgevollmacht kann im Ernstfall eine enorme Unterstützung sein. Mit einer klugen Auswahl des Bevollmächtigten, einer sorgfältigen Besprechung der Ihrer Wünsche und regelmäßigen Prüfungen können Sie das Risiko minimieren, dass Ihr Bevollmächtigter im Notfall abspringt. Eine Betreuungsverfügung kann eine zusätzliche Absicherung bieten.