Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Was Sie wissen müssen

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Zusammenfassung

Eine Patienten­verfügung und eine Vorsorge­vollmacht sind zentrale Dokumente, um Ihre medizi­nischen Wünsche und die Entscheidungs­befugnis einer Vertrauens­person festzulegen, falls Sie selbst nicht mehr handlungs­fähig sind. Während die Patienten­verfügung regelt, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, ermöglicht die Vorsorge­vollmacht, dass eine von Ihnen bestimmte Person diese Entscheidungen durchsetzt. Trotz des neuen Ehegatten­not­vertretungs­rechts bleiben beide Dokumente unverzichtbar, insbesondere für lang­fristige Situationen.

Schnell kann eine Situation eintreten, in der Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können. Eine Patienten­verfügung und eine Vorsorge­vollmacht helfen, dass Ihre Wünsche trotzdem respektiert werden. Diese Dokumente regeln, welche medizi­nischen Behandlungen erfolgen sollen und wer für Sie entscheiden darf. Seit Januar 2023 gelten neue gesetzliche Regelungen, die Sie kennen sollten.

Zwei Personen in Business-Kleidung besprechen Dokumente an einem Schreibtisch in einem sonnendurchfluteten Büro.

Die Patienten­verfügung: Ihre persönlichen Wünsche zur medizinischen Behandlung

Eine Patienten­verfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie festlegen, welche medizi­nischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können.[2][11]

Was kann in einer Patienten­verfügung festgelegt werden?

  • Ob lebens­verlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen
  • Ob Sie künstlich ernährt werden möchten
  • Ob Sie künstlich beatmet werden möchten
  • Ihre Bereitschaft zur Organspende[2]

Die Patienten­verfügung gilt nur, wenn Sie zum Zeitpunkt ihrer Erstellung einwilligungs­fähig waren. Ein:e Betreuer:in oder Bevoll­mächtigte:r prüft dann, ob Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen.[11]

Die Vorsorge­vollmacht: Wer soll für Sie entscheiden?

Mit einer Vorsorge­vollmacht bestimmen Sie, wer Ihre Angelegen­heiten für Sie wahrnehmen soll, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Diese Person kann sowohl für Gesund­heits­fragen als auch für andere Bereiche wie Finanzen oder Wohnungs­angelegen­heiten bevoll­mächtigt werden.[3][5]

Warum ist eine Vorsorge­vollmacht so wichtig?
Ohne Vorsorge­vollmacht wird vom Betreuungs­gericht eine fremde Person als Berufs­betreuer:in eingesetzt, wenn Sie entscheidungs­unfähig werden. Diese Person kennt Ihre persönlichen Wünsche nicht.[3]

Wer kann bevoll­mächtigt werden?
Sie können eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevoll­mächtigen. Die Person muss geschäfts­fähig und volljährig sein. Es können auch mehrere Personen für unterschiedliche Bereiche bevoll­mächtigt werden.[5]

Unterschiede zwischen Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht

Eine Patienten­verfügung regelt welche medizi­nischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Mit der Vorsorge­vollmacht bestimmen Sie, wer Ihren in der Patienten­verfügung festgelegten Willen durchsetzen soll.[3]

Zusammen­spiel beider Dokumente: Eine Patienten­verfügung kann nie alle möglichen medizi­nischen Situationen berück­sichtigen. Daher ist es sinnvoll, zusätzlich eine Vorsorge­vollmacht zu erstellen. So kann Ihre Vertrauens­person in nicht vorher­sehbaren Situationen in Ihrem Sinne entscheiden.[2][3]

Neues Ehegatten­not­vertretungs­recht seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist eine wichtige Neuerung in Kraft getreten: das automatische Not­vertretungs­recht für Ehe­gatt:innen und Partner:innen in eingetragenen Lebens­gemein­schaften.[9][12]

Was bedeutet das für Sie?

  • Ehe­gatt:innen können sich gegen­seitig in Gesund­heits­fragen auto­matisch vertreten
  • Dies gilt nur für den Akutfall und ist auf maximal sechs Monate beschränkt
  • Es gilt nicht für andere Familien­angehörige wie erwachsene Kinder oder Eltern
  • Zur Ausübung wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt[12]

Wichtig: Das Not­vertretungs­recht gilt nicht für lang­fristige Situationen wie fortschreitende Demenz. Für solche Fälle bleibt eine Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung unver­zichtbar.[12]

Form­vorschriften und Gültigkeit

Für die Patienten­verfügung:

Für die Vorsorge­vollmacht:

  • Muss grundsätzlich nicht beglaubigt oder beurkundet werden
  • Eine Beurkundung kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, z.B. wenn der/die Bevoll­mächtigte ein Darlehen aufnehmen soll[6]
  • Kann jederzeit geändert werden, solange Sie geschäfts­fähig sind[5]

Die rechtliche Grundlage der Patienten­verfügung findet sich in § 1827 BGB (früher § 1901a BGB).[4]

Praktische Tipps für Ihre Vorsorge­dokumente

Aufbewahrung:

  • Bewahren Sie die Originale sicher auf
  • Informieren Sie Ihre Vertrauens­personen über den Aufbewahrungs­ort
  • Geben Sie Ihren Bevoll­mächtigten eine Kopie

Aktualität prüfen:

  • Überprüfen Sie Ihre Dokumente regelmäßig, vor allem nach größeren Lebens­ereignissen
  • Datieren und unterschreiben Sie die Dokumente erneut bei Überprüfung

Verhältnis zur Organspende:
Denken Sie daran, dass Ihre Festlegungen zur Behandlungs­begrenzung mit einer eventuellen Organ­spende­erklärung in Einklang stehen sollten. Wenn Sie beide Erklärungen verfasst haben, müssen beide bei der Feststellung Ihres Willens berücksichtigt werden.[11]

Betreuungs­verfügung als Alternative

Sollten Sie keine Vorsorge­vollmacht erteilen wollen, können Sie alternativ eine Betreuungs­verfügung erstellen. Damit legen Sie fest, wer vom Gericht als Betreuer:in bestellt werden soll, falls dies nötig wird. Auch können Sie festhalten, wer auf keinen Fall bestellt werden soll.[11]

Fazit

Eine Patienten­verfügung und eine Vorsorge­vollmacht sind zwei wesentliche Dokumente für Ihre Vorsorge. Auch mit dem neuen Ehegatten­not­vertretungs­recht bleiben sie unverzichtbar, besonders für lang­fristige Situationen und um Ihre genauen Wünsche festzuhalten.

Nehmen Sie sich Zeit, diese Dokumente sorgfältig zu erstellen. Sprechen Sie mit Ihren Vertrauens­personen über Ihre Wünsche. So stellen Sie sicher, dass im Ernstfall in Ihrem Sinne gehandelt wird.

Für rechtliche Beratung zu Ihren persönlichen Vorsorge­dokumenten können Sie sich an Beratungs­stellen wie den Sozial­verband Deutschland (SoVD), Verbraucher­zentralen oder Rechts­anwält:innen wenden.[5][6]